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BGH Entscheidung vom 18.09.1957 – 2 StR 311/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2260 011
2_StR 311/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Oberschwimmeister Jakob 5 «u aus Hi - > EB. zevoren an ED 19:5 ir vu.
wegen Unzucht mit einer willenlosen Person hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr; Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m u ais Urkundsbean er der Geschäftsstelle, _
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 12. April 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Wegen eines Verbrechens der Unzucht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, begangen an einer in willenlosem Zustande befindlichen Frau, ist der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der verheiratete Angeklagte und die 17jährige Hilfsarbeiterin Elisabeth Jg waren gelegentlich der Oktobermesse in Kaiserslautern von dort in Gesellschaft eines anderen Paares zu dem etwa 25 km entfernten Barackenlokal "Tg" z<- fahren. Zusammen mit dem anderen Määchen tranken beide in dem Lokal insgesamt drei große und mindestens zwei kleine Flaschen Sekt, von dem allerdings auch die Wirtin und die Bedienung ‚je ein Glas erhielten. In ungefähr je gleicher. Menge. wurde der Sekt von den drei Personen, d.h. von dem Angeklagten und den beiden Mädchen getrunken; diesen wurden. ‚die. Gläser immer wie- Zu: der nachgefüllt, ehe sie leer waren. Bu
Als ‚man etwa um 2 Uhr in der Frühe aufbrach,. hielt‘ sich. ne die alkoholungewohnte Elisabeth. iD Je, noch mühsam aufrecht; “ sie war stark betrunken. Unterwegs schlief sie im Wagen, des- ei sen Heizung der Angeklagte eingestellt hatte, infolge ihrer var Trunkenheit und Müdigkeit vorübergehenä ein. Dabei‘ faßte sie. der Angeklagte, der seinen Wagen fuhr, mit der rechten: Hand am Oberschenkel an, wo er sie streichelte und kniff. Sie wehrte sich nicht. Nach der Ankunft in Kaiserslautern führ der Angeklagte das Mädchen nicht alsbald nach Hause, sondern in das offene Gelände und lenkte seinen Wagen auf einen Feldweg. Dort hielt er an, stellte Motor und Licht ab und begann die ID zu küssen, was diese geschehen ließ.
‚blieb verschwunden.
zu ihrer Wohnung. Seine Einladung zu einer Schwärzwaldfahrt noch an demselben Tage lehnte sie ab; sie stieg aus und. eilte,
Hierauf veranlaßte der Angeklagte das Mädchen, mit seiner Hilfe auf die hintere Sitzbank des Wagens umzusteigen, kam selbst dort zu ihr und schloß die Türe. Er tastete alsdann die IB ab und zog ihr die Kleider aus, so daß sie mur noch die Strümpfe anbehielt. Sodann führte er mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus.
Nach den Feststellungen der Strafkamier bemerkte die BD üavei zwar, was vor sich ging; infolge ihrer Trunkenheit und Müdigkeit ließ sie aber alles mit sich geschehen,
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ohne sich einen cigenen Willensentschluß dazu zu bilden, ei: 4
Die kalte Nachtluft, die durch die alsdann von dem heraustretenden Angeklagten geöffnete Tür in den Wagen strömte, wirkte ernüchternd auf die IB Es wurde ihr übel und sie mußte sich erbreehen, wozu auch sie aus dem Wagen stieg. In der Kühle der Nacht wurde ihr bewußt, daß sie keine Kleider anhatte. Sie beschimpfte den Angeklagten und zog sich alsdann im Wagen an, ohne dabei zu bemerken, daß die Kleidungsstücke (lange Hose und Pullover) nach links umgedreht waren. Ihren Büstenhalter steckte sie in die Hosentasche. Ihr Schlüpfer
Der Angeklagte brachte die ID nun it, seinem | Wagen
in ihre Wohnung.
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte ,
nach diesem Sachverhalt ein Verbrechen nach § 176 Abs. Nr. 2.
StGB begangen hat. Denn die I hat sich, wie das Urteil aus- . u
führt, in einem willenlosen Zustand befunden, den der Angeklagte benutzte, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von
Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des ssch-
lichen Rechts:
I» Soweit die Revision geltend macht, das Gericht hätte von Amts wegen für die Beurteilung der Frage der Willenlosigkeit der Elisabeth ID und der Frage der Zurechnungsfähigkeit
des Angeklagten zur Zeit der Tat einen Sachverständigen zuziehen müssen, ist sie unbegründet, Die Beweisaufnahme
kann sehr wohl dem Gericht die Grundlagen dafür gegeben haben, über diese Fragen ohne Mithilfe eines Sachverständigen zu entscheiden. Abgesehen von den Bekundungen der Zeugen beruht der Sachverhalt des Urteils im wesentlichen auf der Darstellung des Angeklagten, der den äußeren Gang des Geschehens und den Verlauf des Abends zugegeben hat. Die Straf-
kammer hat bei ihm als einem kräftigen, alkoholgewohnten
Manne nach dem Umfang der von ihm genossenen alkoholischen Getränke eine Minderung seiner Schuldfähigkeit der gar deren -
Ausschluß verneint. Sie durfte dies auch ohne Hinzuziehung RE eines Sachverständigen mangels besonderer Anhaltspunkte: für. u
einen gegenteiligen Sachverhalt. Dies gilt auch. für die festgestellte Willenlosigkeit der Elisabeth fi 3 9 Zutreffend unterscheidet das Gericht zwischen. Willenlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr; 2 StGB und - 5 Bewußtlosigkeit der Frau. Denn willenlos kann auch die Frau sein, die zwar bei Bewußtsein ist, aber aus: körperlichen oder seelischen Gründen überhaupt keinen Willen hat ‚oder‘. diesen nicht zu äußern vermag (vgl: RGSt Bd. 73, 8.:271,, ensem Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch ‚gewußt, daß
und Übermüdung ausgeschaltet w war und äaß gehren nach Geschlechtsverkehr, ‚rioht'mehn N n RE. el
rklich entecheiden
konnte. In Kenntnis dieses ihres Zustandes übte er den Geschlechtsverkehr mit der J@ aus, beging die Tat also vorsätzlich. Warum bei einem solchen Sachverhalt die Zuziehung eines Sachverständigen geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Revision bemängelt ferner, daß die Elisabeth I als Zeugin gemäß § 55 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren gewesen wäre. Diese Rüge dringt nicht durch (vgl. BGHSt 1, 39 ff):
Soweit die Revision im Kahmen ihrer Verfahrensrügen en. « die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts in Zweifel zieht, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren ne nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO).
II. Die Verletzung sachlichen Rechts sieht die: Revision in widerspruchsvollen und unklaren Tatbestandsfeststellungen sowie logischen ‚Widereprüchen, die nach. ihrer Meinung das
. Urteil aufweist. “
Soweit hierbei als ein Widerspruch geltend gemacht wird, a: daß einerseits die volle Schuläfähigkeit ‚des Angeklagten. für. . < erwiesen erachtet wird, andererseits aber: im Urteil. die‘ ‚Frage. offenbleibt, ob er nach dem festgestellten. Alkoholgenuß noch Eu fahrtüchtig gewesen ist, übersieht die Revision, daß’ äuch‘ ein infolge Alkoholgenusses. fahruntüchtiger Täter. noch voll‘ zurechnungsfähig sein kann. Es "handelt sich hierbei um: zwei IE verschiedene Fragen, die bei an. sich gleichen Sachverhalt. | unterschiedlich zu beantworten sein können. Der behauptete - Widerspruch liegt hiernach nicht vor. . a .
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte gewußt hat, die Jg habe erhebliche Mengen Alkohol getrunken, ohne in dieser Zeit etwas zu essen. Demgegenüber jet es nicht wider-
es sind durchaus Straftaten nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB: ‚denk-
spruchsvoll, wenn sich die I vorher zusammen mit ihrer Freundin Würstchen gekauft hatte. Die Feststellung steht
auch in keinem Widerspruch zu dem Hinweis, daß der Angeklagte bei "tg mit der Zeche für jedes der beiden Mädchen je eine Tafel Schokolade bezahlte, von der nicht gesagt wird,
daß sie während des Zechens verzehrt wurde.
‚ Die Strafkammer ist mit Kecht davon ausgegangen, daß der Ruf der | auf Grund ihres sittlichen Vorlebens für die Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutungslos ist, und hat keine Veranlassung genommen, von Amts wegen in dieser Hinsicht Beweis zu erheben. Die Revision ‚hält es für widerspruchsvoll, daß die Strafkammer ungeachtet. dessen, daß sie diesen Punkt nicht aufgeklärt hat, bei- den Strafzumes- we:
sungsgründen zum Nachteil des Angeklagten 'hervorhebt, daßBer _.: als älterer verheirateter. Mann die vertrauensselige Ünerfahren- .., heit eines von ihm eingeladenen jungen Mädchens in: ‚wenig. " ritterlicher Weise ausgenutzt hat. ‚Indessen meint das: Urteil’ mit dem Hinweis auf die Vertrauensselige Unerfahrenheit ersich lich die Alkoholunerfahrenheit des Mädchens, so daß: von. 'einem: Widerspruch keine Rede sein kann. Dies gilt auch für die Redewendung, daß der Angeklagte in "wenig ritterlicher Weisen gei delt habe, da er sich die Straftat gegenüber einem’ vor ei ladenen und bewirteten Mädchen zuschulden kornen ließ. Denn |
bar, bei welchen solche Verpflichtungen persönlicher Art zwi- ed schen dem Täter und seinem Opfer nicht bestehen. Die Beden- rn
ken der Revision gegen die Strafzumessung sind daher. unbe-
gründet.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge führt zu der Frage, ob dem Ängeklagten auch unter _ den hier gegebenen besonderen Verhältnissen auf jeden Fall
ein Kißbrauch der Elisabeth Jg zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zur Last fällt. Daß diese schon vorher
ihr Einverständnis mit einem Geschlechtsverkehr ausdrücklich oder durch ihr Verhalten erklärt hätte, ist nicht festgestellt, Aber selbst wenn dies der Fall war oder der Angeklagte das Einverständnis nach den Umständen annehmen durfte, ist das Merkmal des Mißbrauchs von der Strafkammer mit Recht bejaht worden. Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder Bedingung, insbesondere nicht Einwilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Umständen oder
gar im Zustand der Bewußtlosigkeit oder Willenlosigkeit: - © Nur wenn die Elisabeth Jg in willensfähigen Zustande darin eingewilligt hätte, sich dem Angeklagten demnächst
im erwarteten Zustand der Willenlosigkeit hinzugeben, könnte ein Mißbrauch im Sinne des Gesetzes zu verneinen sein
(so mit Recht Frank StGB § 176 I 2 unter Zurückweisung weitergehender Auffassungen): Eine solche Möglichkeit scheidet :
‚aber nach den Feststellungen aus.
Auch im übrigen ist kein dem Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler des Urteils erkennbar, so daß die Revision zu u verwerfen ist. nn u u SIT. i
Baldus Dr. Dotterweich »Schärpenseel Dr, Schalscha Menges . “. u