Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 28.08.1963 – 2 StR 278/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nn Kamen des Yolkes

in der Strafsache gegen

den „rbeiter Harry Pol ::: ? , getoren an EEE 1935 in ci Ostzreußen, zur Zeit

ın Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Rückfalldiebstanls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1963, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Dr. Baldus ais Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in ier Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22, März 1963 miv den Feststellungen aufigehoten, soweit er wegen

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Motzucht verurteilt worden ist, ferner im Gesamnt-

stralausspruch.

In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rückfalldiebkstahls und wegen Notzucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Ge- .Tängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbeschränkt eingelegt. Zur Verurteilung wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls enthält die Rechtfertigungsschritt jedoch keine Ausführungen. Insoweit ist daher das Rechtsmittel unzulässig.

"ür den Schuläspruch wegen versuchter Notzucht rei- ‘chen die Feststellungen nicht aus, Danach hat der Angeklagte ie im Bett sitzende Frau Vo it beiden Händen m Hals umfaßt, mit den Daumen auf ihren Kehlkopf gedrückt und sie in die Kissen zurückgestoßen, um sie auf diese “eise einzuschüchtern und den erwarteten Widerstand zu brechen. Frau VD ar mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden, wehrte sich aber nicht, weil sie um inr Leben fürchtete, sondern ließ es, wie der Angeklagte

erwartet hatte, über sich ergehen, daß dieser sein erregtes Glied in ihre Scheide einführte. Damit ist der äußere Tatbestand der Notzucht erfüllt.

Jedoch ergeben sich aus dem Urteil durchgreifendäe Beäcnken zur inneren Tatseite. Zwar umfaßte der Vorsatz des Angeklagten teil Beginn seiner Gewaltanwendung alle ‚enäung der Notzurht erforderlichen Tatumstände. ‚nsbesondere erwartete er, daß die Zeugin infolge seiner

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Sewaltanwendung eingeschüchtert, ihren "iderstand aufgeven und dann den Beischlaf Über sich ergehen lassen werde. Das mag im allgemeinen für die Feststellung des Vorsatzes genüsen, da der bedingte Vorsatz in der Regel nur dann fehlt, wenn der Täter sich vorher über die Einwilligung der Angegriffenen Gewißheit verschafft hatte (RG JS 1938, 27545 ECH GA 1956, 316). “Wegen der besonderen Umstände des Y!alles reicht diese Feststellung hier jedoch nur zur Verurteilung wegen versuchter, nicht aber wegen vollendeter ‚Notzucht aus. Offenbar fand der Angeklagte sofort nach dem Jürgegriftf keinen ernsthaften Yiderstand. Frau Vos-GB: vieiuchr dem Angeklagten während des Beischlafs - allerdinses um ihn irrezuführen - vorgeschlagen, ein Schutzmittel anzuwenden, das sie selbst holen wollte. "/jeviel Zeit inzwischen verfilossen war, sagt das Urteil nicht. Nach der Behauptung der Revision ist es nicht unuwittelbar nach dem Würgegriff zum Geschlechtsverkehr gekommen; Frau VB Habe sogar den Angeklagten, um ihn in Sicherheit zu wiegen, aufgefordert, sich erst einnal auszuzichen, und der Angeklagte soll das auch getan haben. Das Urteil gibt zwar über diesen bedeutsamen Unstand keinen Aufschluß. Aber auch ohnedies erweckt die Tatsache, daß der Angeklagte Frau VB veienkenlos ein Schutzmittel holen ließ, selbst im Bett liegen blick

und auf ihre Rückkehr wartete, durchgreifende Bedenken „epen seinen Vorsatz im Zeitpunkt der Vollendung. Es bıieibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte schon bei der Ausübung des Beischlafs glaubte, Frau Vu» habe in diesen tatsächlich eingewilligt. Da dann zur Zeit der Vollendung des Äußeren Tatbestandes der innere Yutkestend ddr Notzucht nicht mehr vorgelegen hätte, käme nur eine Bestrafung wegen versuchter Notzucht in Betracht. essen Kalle kann allerdings eine echte oder nach der Vorstellung des Täters echte Einwilligung der Frau nach der Gewaltanwendung die Straftarkeit des bereits vorliesenden Versuchs nicht mehr hinfällig machen, weil die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sind (vel. RG DI 1934, 1155).

Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning