Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 20.10.1970 – 1 StR 394/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 394/70 \ URTEIL yR) fe
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Josef WED aus ED, geboren am . EEE 1911 in TEE CS, zur Feit
in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EB als Vertreter der Bundesänwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28, Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zuriückverwiesen,
: Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notrucht zu »inen Jahr und sechs Monaten Gefüngni: verurteilt.
Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerüst wird, führt zum Erfolg.
Nach 8 177 Abs. 1 StGB wird, soweit hier von Bedeutung, wegen Notzucht bestraft, wer durch Drohung mit gegenwäÄrtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Prau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs mißbraucht. Dabei muß? die Drohung das Mittel zur Überwindung des Widerstandes der Frau gegen die Duldung des Beischlafs sein (so für die Gewaltanwendung bei 8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB: BGH, Urteil vom 27. Oktober 1961 - 4 StR 374/61 -, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte,
StGB, §§ 176 Anm. 3, im Anschluß an RGSt 63, 227).
Den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Drohungen des Angeklagten gegen seine geschiedene Ehefrau, die Zeugin VB, vrjektiv dazu bestimmt waren, diese zur Duldung des Beischlafs gegen ihren Willen zu zwingen. Die Zeugin hatte sich nach ihrer Scheidung bereit gefunden, zu dem Angeklagten wieder intime Beziehungen aufzunehmen. Selbst wenn as bald darauf erneut zwischen ihnen zu einem ernsthaften Zerwürfnis gekommen ist, 1lAfßt sich daher such nach der Art und Weise, wie der Angeklagte die Zeugin "refoltert" hat, nicht ausschließen, daß diese durch die Drohungen lediglich in Angst und Schrecken versetzt, nicht aber zur Duldung des außerehelichen Beischlafs gefüsig gemacht werden sollte. Möglicherweise wehrte sie sich auch nur gegen len anomalen Verkehr. § 177 StGB wird aber nur durch den normalen Geschlechtsverkehr erfüllt (RG JW 1937, 756).
Zum Tatbestand der Notzucht kann es allerdings ausreichen, anf der Täter einen Angstzustand des Opfers ausnutzt, der durch
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schlafs erfolgte Drohung hervorgerufen worden ist (so für die Gewaltanwendung: BGH, Urteil vom 13. November 1963 - 2 StR 370/63 -, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, aa0, § 177 Anm. 1).
Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe könnte hier entnommen werder, daß die Zeugin v sich jedenfalls am Tattage nur bereit fand, dem Angeklagten den Beischlaf zu gestatten, weil sie - wie das Landgericht ausdrücklich feststellt - auf Grund der Drohung ‘des Angeklagten, er werde sie umbringen, um ihr Leben fürchtete.
Hierzu hätte aber eingehend dargelegt werden missen, daß der Angeklagte insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (BGH GA 1956, 316).
Das Urteil l1#äRt jedoch jegliches Eingehen auf den subjektiven Tatbestand vermissen.
Pfeiffer Mösl Woesner Meise Strickert