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BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 5 StR 430/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 430 2286 075 Its
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Händler Hermenn H EEE aus midi, dort geboren an DB. im,
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 5.März 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,
‘ Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
“= Von Rechts wegen -
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‚gründ e:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat dieses Urteil mit der Revision angefochten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Soweit die Revision vorbringt, es habe geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB, mindestens des Absatzes 2 dieser Bestimmung, vorliegen, könnte hierin eine Verfahrensrüge, nämlich diejenige der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO gesehen werden. Ob wirklich eine solche Beanstandung erhoben werden soll, kann dahingestellt bleiben. Sie würde nicht in einer dem § 344 Abs 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden sein (vgl hierzu BGHSt 2,168). Im übrigen führt die weitere Rüge, das Landgericht habe das sachliche Recht nicht richtig angewendet, zur Aufhebung des angefcchtenen Urteils.
II.
Der Angeklagte hat am 2.0ktober 1953 die Wohnung der ‘Familie N aufgesucht, um dort zu fragen, ob Altmaterial zu verkaufen sei. Er traf nur die 14 Jahre alte Schülerin Grete NEM an, die ihm sagte, ihre Eltern seien nicht zu H.use. Nachdem der Angeklagte Grete nach ihrem Alter gefragt hatte, forderte er sie auf, ihre Handarbeit wegzulegen. Als sie dieses nicht tat, griff ihr der Angeklagte mit einer Hand unter den Rock und faßte ihr in der Gegend des Geschlechtsteils an den Schlüpfer. Grete MB wollte ‚sich das nicht gefallen lassen und sagte "nein". Der Angeklagte, der das gehört hatte, trug sie jedoch zum Sofa und zng ihr drt, indem er sie gleichzeitig am Arm festhielt, den Schlüpfer aus. Als er sich, halb auf dem Mädchen liegend, anschickte, den Geschlechtsverkehr auszuführen, wurde er durch den Bäcker gestört, der vor der Tür mit seinem
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Wagen hielt. Der Angeklagte ließ von dem Mädchen ab, das seinen Schlüpfer wieder anzog und dann vor das Haus ging,
um die ihm aufgetragenen Einkäufe zu erledigen. Als Grete MB in die Küche zurückkan, erschien auch der Angeklagte erneut. Grete MW, die mit dem Wiedererscheinen des Angeklagten nicht gerechnet hatte, kam in ihrer Angst seiner Aufforderung, sich den Schlüpfer auszuziehen, nach. Der Angeklagte zog sie dann an sich, setzte sie auf seinen
Schoß und vollzog mit ihr im Sitzen den Geschlechtsverkehr, _
Das Landgericht hat den gesamten Vorgang vor und nach dem Erscheinen des Bäckers als eine einzige Handlung des Angeklagten aufgefaßt, durch die er den Tatbestand des § 177 StGB erfüllt habe. Er habe - so ist im Urteil ausgeführt - Grete ME mit Gewalt zum außerehelichen Geschlechtsverkehr genötigt. Denn diese sei nicht damit einverstanden gewesen, daß der Angeklagte sie geschlechtlich mißbrauchte. Sie habe sich seinem Verlangen auch nicht etwa widerspruchsics und nicht ohne jeden Widerstand gefügt. Allerdings habe sie seinem Vorhaben keinen körper-
. lichen Widerstand entgegengesetzt, sich als: nicht hand-
greiflich gewehrt.
1.) Die Revision ist der Auffassung, daß nach den Feststellungen des Landgerichts in Urteil das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung nicht ausreichend dargetan sei. Ob dieses der Fall ist, läßt sich nicht einheitlich für den gesamten Vorfall beantworten. Es ist vielmehr zu unterscheiden für die Zeit vor und nach dem lirscheinen des Bäckers.
a) Vor dem Erscheinen des Bäckers hatte der Angeklagte Gewalt angewendet. Unter Gewalt im Sinne des § 177 StGB ist die unter Anwendung körperlicher Kraft erfolgende Einwirkung auf einen anderen zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder bestimmt erwarteten Widerstandes zu verstehen (vgl RGSt 64,113/1147). Eine solche Gewalt wird schon dann angewendet, wenn in irgendeiner Weise körperlich®
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| Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten
: Widerstandes eingesetzt wird. \in bestimmtes Maß von Jewalt ist nicht erforderlich, insbesondere nicht ein solches, dessen sich die Angegriffene nicht mit Erfolg erwehren könnte (vgl RG JW 1935,2734; 1938, 789,2734).
Nach diesen vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen, an denen auch heute noch festzuhalten ist, hatte der Angeklagte bereits Gewalt angewendet, bey:r er durch das Erscheinen des Bäckers gestört wurde. Allerdings hat das Mädchen ihm keinen tätlichen Widerstand geleistet, es hatte aber bestimmt erklärt, daß es mit seinem Vorhaben nicht einverstanden war, und der Angeklagte hatte dies auch erkannt. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist als Angriff gegen die Feststellungen der Strafkamer unbeachtlich.
Der Angeklagte hat sonach zwar nicht den geleisteten, wohl aber den erwarteten Widerstand mit körperlicher Kraft beseitigt, indem er Grete ME auf das Sofa trug, ihr den Schlüpfer auszog und dabei gleichzeitig ihren Arm festhielt. Da es bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, lag bis dahin nur eine versuchte
Notzucht vor.
b) Der Revision ist zuzugeben, daß für den nun einsetzenden Tatabschnitt die Voraussetzungen des § 177 StGB nicht mehr einwandfrei festgestellt worden sind.
Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob der Angeklagte nunmehr noch Gewalt angewendet hat. Mit Recht weist die Revisicn darauf hin, daß die Feststellung, daß der Angeklagte das Mädchen auf seinen Schoß zog, nicht ausreicht, um eine Gewalt im Sinne des § 177 StGB darzutun. Hierdurch wurde unter Umständen eine körperliche Kraft nicht angewendet, um Widerstand zu brechen, sondern nur, um mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren.
| Nun ist es allerdings denkbar, daß die frühere Gewaltanwendung noch fortwirkte, so daß das Opfer unter ihrem
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; Eindruck auch später keinen tätlichen Widerstand mehr
leistete. Immerhin muß aber, falls eine v.llendete Notzucht vorliegen soll, der Widerstand bis zur Vallendung der rat vorhanden sein. Denn eine vor dem Geschlechtsverkehr einsetzende Einwilligung würde der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegenstehen, wenn sie auch die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuches nicht hindern würde (vgl BGH in 3 StR 50/52 vom 18.12.1952 bei Dallinger in MDR 1953,147 im Anschluß an. RG DJ 1934,1155). Wenn die Strafkammer hierzu nur sagt, es sei immer noch ein, wenn auch schwacher, Tiderstand vorhanden gewesen, so ist dieses zum mindesten sehr knapp.
2.) Selbst wenn man diese Feststellung aber als ausreichend ansehen würde, so liegt, was weiter erforderlich wäre, keine ausreichende Feststellung darüber vor, daß der Angeklagte sich der Fortdauer des Widerstandes bewußt war, nachdem das Mädchen ohne weiteres seiner Aufforderung nachkam, den Schlüpfer wieder auszuziehen,
Wenn es im Urteil (S 7 UA) hierzu heißt, der Angeklagte habe "selbst dann noch" *den noch schwach vorhandenen Widerstand erkannt", ss ist dies angesichts des Sachverhaltes zu formelhaft.
3.) Somit ergeben die bisherigen Feststellungen
nur, daß der Angeklagte sich der versuchten, nicht der vollendeten Ncotzucht schuldig gemacht hat. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß sich hinsichtlich des zweiten Teiles der Handlung weitere Feststellungen nicht werden treffen lassen, kann der Senat das Urteil nicht von sich aus berichtigen, weil der Angeklagte auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO). Außerdem wird die Strafkammer - für den Fall, daß eben weitere Feststellungen nicht getroffen werden können - zu beachten haben, daß sich der Angeklagte neben einer versuchten Notzucht der
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Beteldigung sowchl des Mädchens als auch ihrer Eltern schuldig gemacht haben dürfte. Strafantrag hierfür ist gestellt. Zwar schließt grundsätzlich die Verurteilung nach § 177 StGB die Anwendbarkeit des § 1§ 5 StGB aus (vgl RGSt 65,337/3387). Dies gilt aber nur für den Teil der Handlung, der tatsächlich die Voraussetzungen der Notzucht oder des Versuches derselben erfüllt. Außerdem würde hierdurch niemals die gleichzeitige Beleidigung der Eltern betroffen.
Sarstedt Dr,xoffka Schmidt
Siemer Dr.Börker