Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 19.05.1976 – 2 StR 59/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 6 URTEIL ACH

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rudolf Helmut x aus DEEP,

dort geboren am EB 1353,

wegen Vergewaltigung

7050

7 Wr

if

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt 5 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ws als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 13. August 1975, soweit es den Angeklagten Ki petrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

In der Nacht vom 1. auf 2. August 1974 wurde die damals sechzehn Jahre alte Schülerin Ingrid Di auf ihrem Heimweg angehalten und in den vom Angeklagten Ku gesteuerten Personenkraftwagen gezerrt, in dem noch zwei weitere junge Männer, nämlich der Mitangeklagte MR und ein Unbekannter saßen. Als sie bemerkte, daß man mit ihr aus dem Ort ins Freie fuhr, verlangte sie mit Nachdruck, daß man sie aussteigen lasse, Der neben ihr sitzende Mann

hielt sie fest und riß sie zurück, als sie mit den Fäusten gegen die Scheibe trommelte, nach dem Hals des Fahrers griff und an seinen Haaren zog. Die Entführer lachten sie aus und kündigten ihr an, daß sie jetzt "gemaust" werde, so eine Widerspenstige hätten sie noch nicht gehabt. Erst an einer einsamen Stelle hielt KB das Fahrzeug an. Er ließ die beiden anderen sich entfernen und redete auf das Mädchen ein, ihm zu Willen zu sein, es ginge nicht anders, sie seien schließlich zu dritt. Angesichts dieser Erklärungen und der Ankündigung, sie könne ihren für den nächsten Tag geplanten Urlaub nicht antreten, wenn sie nicht endlich mitmache, gab das Mädchen nach und ließ den Geschlechtsverkehr ohne weitere Gegenwehr über sich ergehen.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch, Sie wendet sich mit Recht gegen die Begründung, mit der die Strafkammer den Tatbestand der Vergewaltigung verneint hat.

Die Strafkammer meint, eine Gewaltanwendung, durch die der Beischlaf unmittelbar ermöglicht werden sollte, sei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Sie geht damit offenbar davon aus, daß der Tatbestand des § 177 StGB in der Begehungsform der Gewaltanwendung nur gegeben sei, wenn der Beischlaf selbst durch eine augenblickliche Gewaltanwendung erzwungen werde. Das ist nicht richtig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt auch eine vorausgehende Gewaltanwendung, wie sie hier durch das Hineinzerren des Mädchens in das Auto und seinen erzwungenen Abtransport an den entlegenen Ort stattfand, jedenfalls dann, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewaltsamkeiten von einer Gegenwehr absieht (BGH, Urt. vom 23. April 1974 - 5 StR 41/74 - MDR 1974, 722; Urt. vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 50/52 - MDR 1953, 147; Urt, vom 13. November 1963 - 2 StR 370/63 -; Urt. vom 16. März 1971 - 1 StR 54/71 -; Urt. vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 394/70 -; Urt. vom 20. November 1975 - 4 StR 538/75 -). Nach den bisherigen Feststellungen verhielt es sich so. Dafür, daß auch der Angekkgte sich des Fortwirkens der früheren Gewaltanwendung bewußt war, sprach als entscheidendes Beweisanzeichen sein Hinweis auf die Übermacht: Sie seien schließlich zu dritt. Diese Bemerkung kann kaum anders verstanden werden, als daß der Angeklagte dem Opfer die Fortsetzung gewaltsamen Vorgehens für den Fall ankündigte, daß es sich jetzt nicht gefügig zeigte. Dabei kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang, wie im Gegensatz zu weiteren Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen zu betonen ist, nicht darauf an, welches Maß die angekündigte Gewalt haben und ob sie über den erzwunge-

nen Beischlaf hinaus weitere Körperverletzungen herbeiführen sollte, Es geht insofern allein darum, daß der Beischlaf durch Anwendung von Körperkraft - etwa durch Festhalten von Armen und Beinen - gegen den Willen des Opfers erzwungen werden soll und daß ein solches Vorgehen in Anknüpfung an das bisher schon gezeigte gewaltsame Vorgehen in Aussicht gestellt wird.

Keine Bedenken bestehen, soweit das Landgericht in Ermanglung eines wirksamen Strafantrags nach § 238 Abs. 1 StGB eine Verurteilung wegen Entführung nach § 237 StGB und dem entsprechend auch wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB ausgeschlossen hat (BGHSt 19, 320 in Verb. mit BGH, Beschl. vom 28. April 1971 - 2 StR 171/71 -).

Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer