Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 07.10.1970 – 2 StR 353/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafssche

gegen

den Bauschlosser Gerhard TB aus Bad DENE, dort geboren sn. Aw 3!:,

wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesanwalt

Kirchhof

als Vorsitzender,

Dr. Sanders

Dr. Müller

Baungarten

Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trankenthal/

Pfalz vom 2. April 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht

zu einer Freiheitsstrafe von einen Jahr verurteilt und

die Streivolistreckung Zur Bewährung ausgesetzt. Seine

Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

ij. Bei der Entscheidung darüber, daß die Zeugin K gemäß § 61 StPO als Verletzte unvereidigt bleiten sollte, hat sich die Strafkammer im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gehalten. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.

2. Die Ausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und ale Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken:

Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte darüber in klaren, daß die Zeugin KB mit dem Beischlaf nicht einverstanden war. Er wendete mehrmals Gewalt en, um sie gegen ihren Willen in die gewünschte Lage niederzudrücken. Ein bestiumtes Maß von Gewalt ist nicht erforderlich (RG JW 1935, 2734; 1938, 789; BGH Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 430/54 -;

Urteil vom 13. November 1963 - 2 StR 370/63 -). Besonders

große Kraft brauchte hier schon deshalb nicht aufgeboten zu werden, weil die Frau, wie der Angeklagte erkannte, gegenüber den drei Männern in einer Zwangslage war und sich ihnen gegenüber wehr- und hilflos fühlte. Auch wird die Tatbestandsmäßigkeit des vom

Angeklagten gezeigten Verhaltens nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Frau sich später an einem anderen Ort und in Abwesenheit Dritter - also

nicht mehr unter den früheren schimpflichen Bedin-

gungen - freiwillig bereit fand, mit ihm geschlechtlich zu verkehren.

Kirchhof Sanders Müller

Baumgarten Meyer