Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 11.06.1963 – 1 StR 463/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Semnlung: ja StGB § 348 Abs. 1 Dice formgerecht ausgestellten Sparkassenbücher der eyerischen öffentlichen Sparkassen sind öffentliche Urkunden. Mit der Zintragung des Namens des Sparers in das Sparkassenbuch wird jedoch nicht zu öffentlichem Glauben beurkundet, daß die angegebene Person der wirklich Verfügungsberechtigte ist.
Nachschlagewerk: ja 2168 092
Antliche Semnlung: ja
StGB § 348 Abs. 1
Dice formgerecht ausgestellten Sparkassenbücher der eyerischen öffentlichen Sparkassen sind öffentliche Urkunden. Mit der Zintragung des Namens des Sparers in das Sparkassenbuch wird jedoch nicht zu öffentlichem Glauben beurkundet, daß die angegebene Person der wirklich Verfügungsberechtigte ist.
BGH, Urt. v. 11. Juni 1963 - 1 StR 463/62 - IG Augsburg
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Sparkassendirektor Johann Ki zus TED, zcvoren om ED 1905 ir SCmmEmmmN
wegen Falschbeurkundung im Amt u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 19653, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders " als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaf?,
Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dic Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Juli 1962 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat als Leiter einer baycrischen gemnceindlichen Sparkasse auf Verlangen der Einzahler veranlaßt, daß mehrere Sparkassenbücher nicht auf den Namen der Einzahler, sondern auf andere Namen, die in Wirklichkeit erdichtet waren, ausgestellt wurden. Ein Einzahler hat Binzahlungsschceine und Karteikarten mit erdichteten Namen unterschrieben. Nach dem Eröffnungsbeschluß soll sich der Angeklagte durch sein Verhalten der Falschbekundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung (§ 267, 49 StGB) schuldig gemacht haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht geht von der Annahme aus, daß die Sparkassenbücher der bayerischen öffentlichen Sparkassen öffentliche Urkunden seien. Es hält aber die Behauptung des Angeklagten, daß er die Sparkassenbücher nicht für öffentliche Urkunden gehalten habe, nicht für widerlegt. Deshalb - so meint es - entfalle der Vorsatz, da es sich bei diesem Irrtum um einen Tatbestandsirrtum handle, Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß ein solcher Irrtum Verbotsirrtum sei.
Diese Frage stellt sich jedoch überhaupt nicht, da es sich bci der Angabe des Inhabers im Sparbuch nicht um die Beurkundung einer "Tatsache!" im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB handelt.
Das Reichsgericht hat die Sparkassenbücher preußischer kommunaler Sparkassen mehrfach als öffentliche Urkunden anerkannt (s. RGSt 71, 101; 61, 126 = JW 1927, 1376). Auch
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die Sparkassenbücher der Öffentlichen bayerischen Sparkassen sind - im ganzen gesehen - öffentliche Urkunden. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden gelten, ist
- auch für das Strafrecht (RGSt 71, 101, 102) -— durch
§ 415 ZPO bestimmt. Danach sind öffentliche Urkunden solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ..... in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Die bayerischen öffentlichen Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 3 des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956, BayBS I 574) öffentliche Behörden. Die Ausstellung von Sparkassenbüchern gehört zu ihren Aufgaben (§ 18 der Sparkassenordnung vom 4. Mai 1942 (BayGVBl 1942 S. 150) jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1960 (BayGVBl S. 149) ). Die Form dieser Bücher ist in § 18 der Sparkassenordnung geregelt. Daß das der Ausstellung des Sparkassenbuches zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Sparkasse und Sparer bürgerlichrechtlicher Art ist, hindert nicht, das Sparkassenbuch als öffentliche Urkunde anzuschen. Denn die Ausstellung der öffentlichen Urkunde braucht nicht auf hohcitsrechtlichem Gebiet
zu liegen (RGSt 61, 126, 129; 71, 101; BGHZ 6, 304).
Ein Sparkassenbuch ist regelmäßig cine Gesamturkunde, in der verschiedene Beurkundungen zusammengefaßt sind (vgl. R& JW 1927, 13765 RGSt 60, 17). Die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde braucht sich aber nicht auf alle in ihr enthaltenen Angaben zu erstrecken (vel. RGSt 72, 377, 378; 73, 235, 238; BGHSt 12, 88 = IM Nr. 5 zu § 348 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Beweiskraft des Familienbuchs). Die Beweiskraft des Sparkassenbuchs als öffentlicher Urkunde insbesondere erstreckt sich nicht auf die Person des "Sparers", wie sich aus den folgenden Überlegungen ergibt.
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Es handelt sich bei den Sparkassenbüchern weder um
rkunden über eine vor der Behörde abgegebene Erklärung (§ 415 ZPO), noch um Urkunden über eine Willenserklärung der Behörde selbst (§ 417 ZPO), sondern um Urkunden im Sinne des § 418 ZPO, die ein Zeugnis über Wahrnehmungen oder cigene Handlungen der Behörde enthalten (vgl. Stein-Jonas Anm. I zu § 418 ZFO). Sie begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Solche Tatsachen sind im Sparverkehr die Ein- und Rückzahlungen, die nach § 18 Abs. 3 der bayerischen Sparkassenordnung in das Sparkassenbuch einzutragen und mit der Unterschrift der hierzu ermächtigten Beamten oder Angestellten zu verschen sind. Diese Eintragungen erbringen, wie jetzt § 18 Abs. 4 der Sparkassenoränung ausdrücklich bemerkt, den Beweis dafür, daß die bescheinigten Ein- oder Auszahlungen stattgefunden haben.
Die Angabe des Namens des Sparers bezeugt dagegen weder cine cigene Wahrnehmung noch eine eigene Handlung dcr Sparkasse. Der Ausstellung des Sparkassenbuchs liegt als Rechtsverhältnis cin Dariehensvertrag zugrunde. Wer gegenüber der Sparkasse der Berechtigte aus diesem Rechtsverhältnis ist, bestimmt sich zunächst nach den vertraglichen Vercinbarungen. Regelmäßig wird es der Einzahler sclbst scin. Es kommt jedoch nicht selten vor, daß der Yinzsahler das Geld für einen Dritten anlegen will (etwa Eltern für ihre Kinder, ein Ehegatte für den anderen). Ob es sich in diesen Fällen um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt (§ 328 Abs. 1 BGB), hängt von den näheren Umständen ab (s. § 328 Abs. 2 BGB) und ist auch für die Sparkasse nicht immer klar zu übersehen. Es ist also schon bei der Ausstellung des Sparbuchs nicht sicher, daß der angegebene "Sparer" auch wirklich der Verfügungsberechtigte ist. Dazu kommt, daß die Ansprüche aus dem Sparvertrag
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von dem Berechtigten übertragen werden können (§ 398 BGB)» Diese Übertragung bedarf keiner Eintragung im Sparkassenbuch und ist vom augenblicklichen Besitz des Buches nicht abhängig, so daß also ein ursprünglich richtiger Eintrag unrichtig werden kann.
Die Rechtsprechung hat denn auch der Angabe des Sparers oder Inhabers im Sparkassenbuch die volle Beweiskraft in dem Sinne, daß der angegebene Sparer auch der Verfügungsberechtigte aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag sei, von jeher nicht zuerkannt. Sie hat in der Namensangebe nur cin mögliches Anzeichen dafür gesehen, daß dem Benannten das Gläubigerrecht zusteht (RGZ 60, 143; 73, 2205 89, 402; RG JW 1937, 988, 989; BGHZ 28, 368).
Daran wird nichts dadurch geändert, daß aus steuerlichen Gründen niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen vornehnen lassen darf und daß Sparkassen und Banken sich über die Person des Verfügungsbercechtigten zu vergewissern haben (§ 16% Abg0). Diese auf fiskalischen Interessen beruhende Vorschrift vermag die Beweiskraft des Sparkassenbuchs hinsichtlich des. Kontoinhabers nicht zu verstärken. Ebensowenig wird diese dadurch berührt, daß die Sparkasse Auszahlungen mit befreiender Virkung
an den Inhaber des Sparkassenbuchs vornehmen kann (§ 808 BGB).
Diese Befugnis besteht unabhängig davon, ob der wirklich Berechtigte im Sparkassenbuch benannt ist.
Dice Angabe des Sparers ist nicht einmal ein wesentliches Erfordernis für das Sparkassenbuch. Nach § 18 Abs. 2 der Sparkassenordnung kann auf Verlangen des Sparers von der Eintragung des Namens abgesehen werden.
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Die Namensangabe im Sparkassenbuch ist somit nicht die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB, da insoweit das Sparkassenbuch nicht gecignet ist, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (vgl. RGSt 72, 377, 378). Ob die Namensangabce dahin verstanden werden könnte, daß der Darlehensgcber die angegebene Person als Berechtigte bezeichnet hat, daß also insoweit die Beurkundung einer Erklärung vorlicgt, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Namen eingetragen, die ihm von den Einzahlern angegeben worden sind.
Da cs hiernach im vorliegenden Fall schon am äußeren Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB mangelt, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand einzugehen.
Auch soweit sich die Revision gegen die Freisprechung von Vorwurf der Beihilfe zur Urkundenfälschung wendet, ist sic unbegründet,
Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen deckt die "Unterschrift" auf den Karteikarten nicht deren Inhalt, sondern hat nur die "Funktion einer Vergleichsschrift zur Feststellung der Identität." Sie ist also in Wahrheit keine echte Unterschrift sondern nur eine Schriftprobe,
Rechtliche Bedenken bestehen allerdings gegen. die Ansicht der Strafkammer, daß die Einzahlungsscheine keine Urkunden sondern bloße "Notizen" seien. Die Einzahlungsscheinc drücken den Willen aus, einen bestimmten Geldbetrag auf ein Sparkonto einzuzahlen. Sie enthalten eine Willenserklärung, also eine rcechtserhebliche Tatsache,
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mögen sie auch für sich allein keinen Beweis für die Einzahlung erbringen. Im Zusammenhang mit der Quittung oder dem Eintrag in das Sparkassenbuch können sie geeignet sein, den Abschluß eines Darlehensvertrages mit einer bestimmten Person zu beweisen.
Nach den Feststellungen hat jedoch der Einzahler Helmut IWW nicht cinfach mit den von ihm angegebenen felschen Namen unterschrieben, sondern diesen Namen noch die Buchstaben "i.A." vor- oder zugesetzt. Hiernach liegt es nahc, daß er nicht den Eindruck erwecken wollte, die mit der Unterschrift bezeichneten Personen hätten die Einzehlungsscheine selbst unterschrieben. Dagegen spricht schon, daß der Angeklagte bei der Unterschriftsleistung zugegen war, der ja wußte, wen er vor sich hatte, der also keineswegs getäuscht werden sollte, Es ist auch nicht ersichtlich, wer sonst - im Rechtsverkehr - getäuscht werden sollte, Vielmehr scheint es, daß mit der Beifügung "1.,A." erklärt werden sollte, cin Beauftragter, dessen Namen allerdings aus den Urkunden nicht hervorgeht, habe für den Berechtigten unterschrieben. Damit könnte
aber auch nur ein Auftrags- oder Vertretungsverhältnis
vorgetäuscht worden. scin (vgl. BGH Urt. v. 18. April 1952 - 1 StR 835/51). Weitere Feststellungen hierzu könnten
auch in ciner neucn Verhandlung offensichtlich nicht getroffen werden, Da cs somit jedenfalls am Tatbestand
der Urkundenfälschung fehlt, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe hierzu nicht möglich.
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-B-Die Revision ist daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO macht der Senat keinen Gebrauch.
Dr. Geier Seibert Willms
Fischer Sanders