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BGH Entscheidung vom 27.08.1951 – 1 StR 835/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

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In. der Strafsache gegen

den Vertreter Gustav K mw aus Da an ED EB in Pam X. Sta, -

» geboren

wegen Betrugs u.a.

hat Ger 1. Stra £senat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung von 18. Apı ril 1952, an. ‚der teilgenomnen haben

Senatspräsident Richter" als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Peetz. Bundesrichter Dr.. deier Bundesrichter Glanzmann 2 Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, . Bundesanwalt a als Vertreter der: Bundesannältschaft, Justizangesteilt ter m . DEE als Urkundsbeanter der. Geschäftästelle, für Recht erkannt: Er PER

Auf die Revision. des Angeklägten wird das. Urteil. des Landgerichts" in Aschaffenburg vom

27. August 1951, mit. den Feststellungen, inso-

weit aufgehoben, als der Angeklagte wegen

” Betrugs. zum Wachteil ‚verschiedener Schecknehmer: und wesen Urkündenfälschung. verur-' teilt ist, owie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesen. Umfange wird die: Sache zu neuer Verhandlung . und. ‚Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurü ckv erwiesen. _ n im übrigen wirä nie Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet, Dasselbe gilt von der Sachrüge, soweit sie. sich gegen ie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum: Nachteil der Kreissparkasse i SEE vn gegen seine Verurteilung wegen Bankerotts und Bestechung richtet. .

2. im übrigen kann der Revision ein Erfole nicht versagt werden.

a) Zunächst ist aus: dem Urteil nicht zu ersehen, weshalb das Lenägericht in der Urkundenfälschung einerseits und dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil der. Schecknehnmer (Gemeinde VORN und zu LEERE) andererseits jeweils selbständige Straftaten gesehen hat. Das nach der Ansicht des Landgerichts gefälschte, "jedenfalls aber inhaltlich unwahre Telegramm war, wie nach den bisherigen Feststellungen fast Re angenommen werden muss, nur eines der betrügerischen „ittel, durch die der Angeklagte nach den 2. ‚Dezember 1949 (vgl UA S 29) die Gemeinde. Wenschor? veranlasst hat, die Abfuhr des Holzes ‚ohne Barzahlung zu gestatten. Dann hätte das Lendgericht von seinem Standunkt aus Tateinheit zvischen dem: - mit Recht bejahten - Beeug und der Urkunden? fälschung annehmen müssen. Zwar hatte der Angeklagte den Tatbestand der Vrl:undenfälschung schon erfüllt, wenn er zur Täuschung in Rechtsverkehr ein unechtes Telegramm herstellte. Er führte aber diese Strafsat nur weiter, wenn er die unechte Urkunde zu solcher Täuschung. such gebrauchte. Lag in: dem Gebrauch eine Be- +rugshanälung, so ergibt sich daraus, Tateinheit zuischen peiden Vergehen (Urt des Senats v ER. Oktober 1951 - 1 StR

599/51 -)»

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‚Unterschrift den Anschein erwecken wollte und erweckt

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b) Des:weiteren ist es aber zweifelhaft, ob das Landgericht überhaupt mit Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Keine Bedenken bestehen freilich gegen die Urkundeneigenschaft des Telegramms, das der Angeklagte an die Gemeinde VD serichtet hat; das gilt sowohl für die Aufgabeniederschrift als auch für die dem impfänger übermittelte Ausfertigung. Wohl aber ist die Unechtheit des Telegramms fraglich, üs trug nach den Feststellungen die Unterschrift "Ce im Auftrag KW. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte als diejenige Person, von der das Telegramn herrührte, also als dessen Aussteller, erkennbar war. Die Urkunde täuschte dann nur .einen in Wahrheit nicht bestehenden Auftrag der COEEEED an den Angeklagten vor; das machte sie nicht unecht, sondern nur inhaltlich unwahr. Anders läge der

Fall dann, wenn der Angeklagte mit der von ihm gewählten.

hätte, dass ein von ihm verschiedener Beauftragter der CB üsr Urheber ües Telegramms sei, Darüber Fehl Peststellungen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-27/1-str-835-51#rd_6

ce) Die vorstehenden Beanstandungen nötigen zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Die Verfallerklärung (Nr VI der Urteilsfornel des Landgerichts) wird dadurch nicht betroffen.

Sollte die neve Verhandlung ergeben, dass das bisher als Urkundenfälschung einerseits, als fortgesetzter Betrug andererseits gewürdigte Verhalten des Angeklagten nur eine einzige: strafbare Handlung darstellt, so braucht die dafür auszusprechende Binzelstrafe nicht. geringer ZU sein, als die Summe der beiden bisherigen Binzelstrafen

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(vgl AGSt 67, 256); das gilt auch dann, wenn Urkundenfälschung verneint wird. Die neue Gesamtstrafe ist,soweit sie im Rahmen des § 74 StGB liegt, nur äurch die. Eöhe der bisherigen nach oben begrenzt (§ 358 Abs 2

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Richter u Dr. Peetz. Dr. Geier

- Glenzmann Jagusch.

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