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BGH Urteil vom 09.04.1963 – 1 StR 79/63

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

4) den Versicherungsvertreter Peter _R aus CE, Lendkreis F geboren am 1938 in KB

2) den Versicherungsvertreter Gerhard R aus ETF dort geboren am

heide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a;

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als.beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschalft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. September 1962 werden vervworfen.

Jeder Beschverdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Beiden Beschwerdeführern wird die Untersuchungshaft seit dem 27. September 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Tee essen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu vier Jahren Zuchthaus, den Argcklagten TB \czcn gemceinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurtcilt, Beide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Dice Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen:

1) Beide Angeklagte halten den unbedingten Revisionsgrund acs § 338 Nr. 1 StPO für gegeben, weil ein Schöffe während dcr Hauptverhandlung zeitweise geschlafen habe. Die Erklärungen anderer Beteiligter, insbesondere des in Betracht kommenden Schöffen selbst, haben jedoch keinen Beweis dafür ergcben. Das Verhalten des Schöffen, der einige Zeit in etwas gebeugter Haltung da saß, konnte zwar den Eindruck erwecken, als ob cr ceingenickt sei. Nach sciner eigenen Erklärung ist er jedoch auch in dieser Haltung der Verhandlung gefolgt. Der neben dem Schöffcensitzende Richter hat auf die Zeichen eines Verteidigers den Schöffen beobachtct, aber ebenfalls nicht feststellen können, daß cr schlief,

Dice Rüge ist somit unbegründet.

2) Der Angeklagte Te rüst ferner, ihm sei in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache äußern wollte, fortwährend "von Gericht" das Wort abgeschnitten worden, so daß sich sogar der Staatsanwalt zu scinen Gunsten verwendet habe. Die Revision will hicrrach dic Verletzung der §§ 243 Abs. 3, 136 Abs. 2 StPO rügen. kach den eingcholten Erklärungen der beteiligten Gerichtspersonen ist jedoch dem Angeklagten das Wort nicht "vom Gericht" abgeschnitten worden. Vielmchr ist ihm allein der Vorsitzende,

dem die Vernehmung des Angeklagten oblag (§ 238 Abs. 1 StPO), ins Wort gefallen. Lic Entscheidung des Gerichts (§ 238

Abs. 2 StPO) ist vom Angeklagten und seinem Verteidiger, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (s. § 274 StPO), nicht herbeigeführt worden, Dice Revision kann aber regelmäßig auf eine die Sachleitung betreffende Maßnahme des Vorsitzenden nicht gestützt werden, wenn die Entscheidung des Gerichts

nicht eingeholt ist (R6GSt 71, 21, 23; BGHSt 1, 322, 325; 3, 368; BGH Urt. v. 12. Juni 1953, 1 StR 784/52).

Mun bringt allerdings die Revision vor, der in der Sitzung enticrende Staatsanwalt habe zugunsten des Angeklagten ceingegriffen, indem er den Vorsitzenden gebeten habe, den Angeklagten nicht immer zu unterbrechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Angeklagte FEW hierauf berufen könnte, wenn darin eine Anrulung des Gerichts gesehen werden müßte.

Denn nach dem Sitzungsprotokoll hat auch der Staatsanwalt keinen Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO gestellt.

Wie sich übrigens aus den dienstlichen Äußerungen der Richter und des Staatsanwalts ergibt, wurde nach dessen Anregung die Vernehmung des Angeklagten Tg ruhig und sachlich zu Ende geführt. Er konnte sich also mindestens von da an urgehindert so verteidigen, wie er es für zweckmäßig hielt, und seinc Einlassung vortragen, ohne daß ihm der Vorsitzende immer wieder ins Wort fiel. Es ist daher nicht zu ersehen, wieso er in seiner Verteidigung in unzulässiger \eise beschränkt

worden sein sollte.

Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens darauf, ob und inwieweit der Vorsitzende durch scin Verhalten zUunächst gegen § 136 StPO verstoßen hat. Im wciteren Verlauf der Hhauptverhandlung ist dem Angeklagten jedenfalls das rechtliche Gehör in hinreichendem Maße gewährt worden. Das ergibt sich richt zuletzt auch aus den Urteilsgründen, die sich

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eingehend mit seiner Einlassung befassen, insbesondere mit seinem Einwand, er sci von RB durch dessen gewaittätiges Verhalten zur Teilnahme an der Tat gezwungen worden. Alle Umstände, von denen dic Revision behauptet, der Angeklagte habe sie nicht vorbringen Künnen, weil er vom Vorsitzenden daran gehindert worden sci, werden im Urteil als Einlassung des Angeklagten ausführlich

wiedergegeben.

3) Unzulässig ist die Rüge des Angeklagten TEE. 3a: das Gericht hätte weiter aufklären müssen, wieviel Alkohol er vor der Tat zu sich genommen habe und inwieweit er dadurch becinträchtigt gewesen sei. Denn die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel das Gericht dazu hätte benutzen sollen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Il. Die Sachrüge:

Die Sachrüge beider Angeklagter ist offensichtlich unbegründet,

Die Feststellungen des Landgerichts, die allein der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen sind, rechtfertigen die Verurteilung beider Angeklagter wegen gemeinschaftlicher Notzucht nach § 177 StGB und des Angeklagten TEEEEEED> wegen eines damit in Tateinheit stehenden Vergehens der Körperverletzung nach § 223 StGB. Ob die Rechtsansicht des Landgerichts zutreffend ist, daß nur ein gemeinschaftliches Verbrechen der Notzucht vorliegt, obwohl beide Angeklagte nacheinander unter Gewaltanvwendung mit ihrem Opfer den Beischlaf vollzogen haben, braucht nicht erörtert zu werden, da die Angeklagten durch die Annahme nur eines Verbrechens nicht beschwert sind. Ebensowenig

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beschwert cs den Angeklagten RB, dan das Lenägericht den Schlag, den dieser Angeklagte noch nach der Notzucht seinem Opfer versetzt hat, nicht besonders gewürdigt hat.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revisionen sind daher als unbegründet zu vervwerfen.

Dr. Geier Hübner Fischer Mai Sanders