Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.06.1953 – 1 StR 784/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes & In der Strafsache ; gegen e; 1.) den Kraftfahrer Karl-Heinz_S c ae aus Br, E geboren am I. EEEEEEED> in Mo EEE ‚
2.) den Hilfsarbeiter Karl a An Brei, geboren
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ul & wegen Verbrechens gegen § 49a in Verb. mit §§ 24 Bl N
er > Be hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Mai 1953 in der Sitzung vom 12. Juni 1953, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat NEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, j Justizangestellter > “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
“‘ für Recht erkannt: r2 1.) Auf die Revision des Angeklagten Schau wird das Urteil .
des Landgerichts in Koblenz vom 11." Februar 1952 im Schuld- „, spruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 49a Abs 1 und 2 in Verbin-
2.) Die Revision des Angeklagten MB wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten Seines Rechtsmittels zu tragen.
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Die Angeklagten Sch@> und BEE fassten erstmals im Sommer 1951 den Plan, einen Überfall auf die Volksbank in BrB zu verüben. Sie beschlossen, einen dritten Mann hinzuzuziehen, den der Angeklagte SCH@EB beibringen sollte. Dieser wandte sich deshalb an den Iagerarbeiter Hg, der jedoch das Ansinnen ablehnte. Die Tat kam nicht zur Ausführung.
Das Landgericht hat Sch> wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen gegen § 49 a Abs 1 und 2 in Verb. mit §§ 249, 250 Abs 1 Nr 3 StGB, BD wegen eines gleichen Verbrechens verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten MB kann keinen Erfolg haben, während dem des Angeklagten Sch zum Teil stattzugeben ist.
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1.) Die Revisionen rügen die Verletzung der 88 243 Abs 3, 136 Abs 2 StPO. Sie machen geltend, dass der Vorsitzende die Angeklagten nicht ausreichend angehört habe. Dem Angeklagten MP sei auch keine genügende Gelegenheit gegeben worden, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen.
Die Rüge ist unbegründet: Den Angeklagten stand es frei, gemäss § 238 Abs 2 StPO einen Gerichtsentscheid herbeizuführen, wenn sie sich durch die Verhandlungs- ‚leitung des Vorsitzenden in ihren Rechten beeinträchtigt glaubten. Das haben sie nicht getan. Deshalb können sie die: Revision auf das von ihnen beanstandete Vorgehen des Vorsitzenden nicht stützen (R6GSt 71, 21, 23).
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2.) Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Gericht die ihm gemäss § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Das in der Revisionsbegründung des Angeklagten BP enthaltene Vorbringen ist zum Teil neu; das Landgericht war, da es keine Kemtnis davon hatte, nicht in der Lage, darauf einzugehen. Der Verteidiger und die Angeklagten hätten Beweisamträge stellen und an den in der Hauptverhandlung gehörten Zeu-
n SED gemäss § 240 Abs 2 StPO sachäienliche Fragen richten können. Sie vermögen im Revisionsrechtszug mit dieser Rüge nicht durchzudringen (§ 337 StPO).
il, zur Sachrüge:
1.) Die Ernsthaftigkeit der Verabredung und Aufforderung ist von der Strafkammer olihe Rechtsirrtum festgestellt. Insoweit greifen die Beschwerdeführer in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
2,) Die Revisionen machen geltend, die Angeklagten hätten den Tatentschluss aufgegeben und jeder von ihnen habe durch die Verweigerung der weiteren Teilnahme die Be-. gehung des Bankraubs verhindert.
Der Grundsatz, dass dem Angeklagten seine Schuld nachgewiesen werden muss und dass bei jedem Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden ist, gilt zwar auch für den Strafbefreiungsgrund des § 49 a Abs 4 StGB. Die Bestrafung ist nur zulässig, wenn das Gericht zu der; ‚vol-, len Überzeugung gelangt ist, dass die Merkmale '&ü Bert Bestimmung nicht vorliegen. Das ist dem Urteil aber mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Die Strafkammer sagt allerdings zunächst, die Begehung des Verbrechens sei aus Gründen unterblieben, die nicht hätten ermittelt werden können. Die Möglichkeit, dass die Nichtausführung des Raubes auf einen freiwilligen Entschluss der Angeklagten zurückzuführen ist, wird von dem Landgericht
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aber ausdrücklich ausgeschlossen. Denn an anderer Stelle führt es aus, es sei "nichts dafür ersichtlich", dass die Angeklagten von der Begehung des Verbrechens ernsthaft abgesehen hätten. Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass sie an ihrem Plan festgehalten haben. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie im Oktober 1951 erneut über die Verwirklichung der Tat. sprachen und Schmitt sie damals für Weihnachten, "wenn die Geschäftsleute wieder zu Geld kommen", in Aussicht nahm. Die Anklage, von der das Revisionsgericht von amtswegen Kenntnis zu nehmen hatte, da es sich um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, ist aber bereits unter dem 27. November 1951 erhoben worden. Die von den Revisionen geäusserte Ansicht, dass zwischen der Verabredung des Raubs und der Einleitung des Strafverfahrens 6 Monate ungenutzt verstrichen seien, ist hiermit nicht vereinbar.
. Welche Gründe die Durchführung des Raubs tatsächlich verhindert haben, brauchte unter diesen Umständen nicht ermittelt zu werden, denn es steht fest, dass es sich keinesfalls um solche handelte, die geeignet gewesen wären, die Anwendung des § 49 a Abs 4 StcB zu rechtfertigen.
Es bedarf danach keiner Erörterung, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, dass Strafbefreiung äuch deshalb nicht gewährt werden könne, weil kein "positives Tun" der Angeklagten erwiesen sei (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1953, 5 StR 11/53).
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lungen selbständig nebeneinander" stünden; ein Fortsetzungszusammenhang komme nicht in Betracht, da sie nicht auf einem "einheitlichen Entschluss" beruhten.
‘5s ist nicht zu erkennen, was das Landgericht mit den Worten, die Handlungen ständen "selbständig nebeneinander" meint. Wahrscheinlich will es damit zum Ausdruck bringen, dass es sich um verschiedene Willensbetätigungen handelt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen, denn deren Wesen besteht gerade in der Zusammenfassung getrennter Handlungen zu einer rechtlichen Einheit.
: Auch das Fehlen eines Gesamtvorsatzes ist nicht rechtsirrtunsfrei begründet. Er muss vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen (BGSt 1, 313, 315). Das Urteil sagt zwar, wie erwähnt, im Rahmen der den Fortsetzungszusammenhang betreffenden Erörterung, dass die Handlungen auf keinem einheitlichen Entschluss beruhten, Diese Annahme geht aber angesichts der über den Inhalt des Tatplans getroffenen Feststellungen offensichtlich fehl. Danach haben die Angeklagten bereits bei der ersten Verabredung beschlossen, einen dritten Mann hinzuzuziehen, den der Angeklagte Sch beibringen sollte. Dessen Vorsatz war also von Anfang an darauf gerichtet, eine weitere Person zur Begehung des beabsichtigten Verbrechens aufzufordern, und sein darauf gerichteter Wille war von dem, der ihn bei der Verabredung mit MP leitete, nicht zu trennen. Die Finheitlichkeit des Vorsatzes kann unter diesen besonderen Umständen nicht in Zweifel gezogen werden.
Bedenken gegen das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung können auch nicht aus der Erwägung her-
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geleitet werden, dass § 49.a StGB verschiedene strafrechtliche Tatbestände enthalte, die in ihren Einzelheiten voneinander abweichen. Die Merkmale der hier
in Betracht kommenden Aufforderung und Verabredung im Sinne des § 49 a Abs 1 und 2 StGB sind vielmehr im wesentlichen gleichartig, so dass der Annahme einer fortgesetzten Handlung auch insoweit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Verurteilung des Angeklagten Sch wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen nicht gerechtfertigt ist. Die von dem Tandgericht getroffenen Feststellungen ergeben vielmehr, dass lediglich eine fortgesetzte Tat vorliegt. Der Senat kann, da neue Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch selbst berichtigen. § 265 Abs 1 StPO steht nicht entgegen, da eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.
Die Sache ist daher lediglich zur erneuten Straffestsetzung bezüglich des Angeklagten Sch@@® an das Landgericht zurückzuverweisen, während die Revision des Angeklagten BEP in vollem Umfang zu verwerfen ist.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ist beur- Dr.Heimann-Trosien
laubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
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