Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 20.03.1963 – 2 StR 577/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Nachschlagewer Ja "nur zu 1) Antliche Sammlung: ja } StPO § 338 Ur. 1; GVG §§ 49, 192 Bei Ausfall eines Hauptschöffen vor Beginn oder während der Hauptverhandlung hat, falls ein Ergänzungsschöffe zugezogen war, stets dieser.als Richter einzutreten, gleichgültig ob und wann inzwischen der Vorsitzende die Anordnung über dic Zuziehung eines srgänzungsschöffen aufgehoben hat (zum Teil sogen RGSt 61, 307).

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Nachschlagewerk: ja ) Nachschlagewer Ja "nur zu 1)

Antliche Sammlung: ja }

StPO § 338 Ur. 1; GVG §§ 49, 192

Bei Ausfall eines Hauptschöffen vor Beginn oder während der Hauptverhandlung hat, falls ein Ergänzungsschöffe zugezogen war, stets dieser.als Richter einzutreten, gleichgültig ob und wann inzwischen der Vorsitzende die Anordnung über dic Zuziehung eines srgänzungsschöffen aufgehoben hat (zum Teil sogen RGSt 61, 307).

BGH, Urt. v: 20, März 1963 - 2 StR 577/62 - LG Bonn

Ei De

412

2_StR_ 577/62

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Helfer in Steuersachen Dipl.-Kaufmann Dr. rer. pol. Franz

EEE 24: SED: sehoren an EEE 1916 ir ra

wegen Untreue u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ara on als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. März 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue nach § 81 a Abs. 1 GmbHG, wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis, sowie zu Geldstrafen von 250 DM und 2 500 DM, ersatzweise zu je einem Tag Gefängnis für je 50 DM, verurteilt. Mit seiner Kevision beanstandet der Angeklagte das. Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglös.

1.) Der Vorsitzende der Strafkammer oränete bei der Terminsanberaumung wegen der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen an. Als Hauptschöffen wurden berufen die Schöffen DEE und ze. als Ergänzungsschöffe der in der Hilfsschöffenliste zunächst anstehende Hilfsschöffe Vo: Der Schöffe Tg schied wegen Befangenheit aus, worauf der Vorsitzende der Strafkammer an seine Stelle den Hilfsschöffen Vomp ie: nach der Liste an der Reihe war, einberufen ließ. Vor kEintritt in die Hauptverhandlung eröffnete er den erschienenen Hilfsschöffen, daß VW nicht als Ergänzungsschöffe,

sondern an Stelle des ausgeschiedenen Hauptschöffen Den eintreten nüsse, Vo dagegen als Ergänzungsschöffe an der Verhandlung teilzunehmen habe,

Die Revision macht geltend, das Gericht sei falsch besetzt gewesen; sie rügt Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der §§ 338 Nr. 1 StPO, 192, 49 GVG. Nach ihrer Ansicht hätte der Vorsitzende den als Ergänzungsschöffen einberufenen Hilfsschöffen VW nicht als Ersatzschöffen für den ausgeschiedenen Hauptschöffen bestellen dürfen; denn im Zeitpurkt des Wegfalls des Hauptschöffen Ei sci vw I) nach der Hilfsschöffenliste nicht mehr an der Reihe gewesen, da inzwischen mehrere ihm in der Liste folgende Hilfsschöffen zu anderen Dienstleistungen herangezogen worden waren. Außerdem sei als Ersatz für DW wirksam schon

der Hilfsschöffe Vo pestimmt gewesen. VB Hütte

bei der Urteilsfindung nur mitwirken dürfen, wenn einer der nunmehr bestimmten Schöffen DEE und voii vänrend der Hauptverhandlung weggefallen wäre. Im übrigen sei auch eine Verfügung des Vorsitzenden, daß die Einberufung des Valentin als Ergänzungsschöffe rückgängig gemacht werde, nicht getroffen wordens

Die Rüge ist unbegründet; denn die von dem Vorsitzenden getroffene Anordnung entspricht dem Gesetz.

Nach § 192 Abs. 2, 3 GVG kann der Vorsitzende bei Ver- ‘ handlungen von längerer Dauer die Zuziehung von Ergänzungsschöffen anordnen, die der Verhandlung beizuwohner und im Falle der Verhinderung eines Hauptschöffen für ihn einzutreten haben. Der Ergänzungsschöffe ist nach den §§ 49, 77 GVG aus der Zahl der Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffen“ liste zu berufen, Zweifellos sollte damit in erster Linie

der Gefahr vorgebeugt werden, bei Ausfall eines Schöffen

” .

während der Verhandlung diese in einer neuen Besetzung voliständig wiederholen zu müssen. Dem Wortlaut des Gesetzes ist aber nicht zu entnehmen, daß es den Eintritt des Ergänzungsschöffen hierauf beschränken und ihn bei Wegfall eines Hauptschöffen vor Beginn der Hauptverhandlung nicht zulassen will.

Es entspricht vielmehr dem Sinn der gesetzlichen kegeiung des § 49 GVG, daß auch in diesem Falle der Ergänzungsschöffe einzutreten hat. Um den Grundsatz des gesetzlichen Richters (§ 16 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) auch bei der Berufung der Schöffen zu verwirklichen, bestimmt § 49 GVG, daß abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 2 an Stelle eines für eine Sitzung ausfallenden Hauptschöffen der nach der Reihenfolge der Schöffenliste zunächst heranstehende Hilfsschöffe zuzuziehen ist. § 192 GVG weicht von dieser Regelung nicht ab, sondern fügt sich in sie ein. Indem die Zuziehung eines eines Hauptschöffen zugelassen wird, bestimmt sich die Auswahl dieses Hilfsschöffen gemäß § 49 GVG nicht nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung, sondern nach dem Zeitpunkt der Einberufung auf Anoränung des Vorsitzenden. Zugleich wird damit endgültig festgelegt, daß der einmal als Ergänzungsschöffe zugezogene Hilfsschöffe stets als Ersatz für einen ausfallenden Hauptschöffen heranzuziehen ist, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor deren Beginn eintritt. Die vom Gesetz gewollte Klarheit über den Ersatz eines ausfallenden Hauptschöffen ist so am besten gewährleistet. Für Geschworene hat nach § 84 GVG dasselbe zu gelten.

Diese Auffassung hat schon das Reichsgericht in seiner intscheidung in RGSt 61, 307 vertreten, indem es bei \Wegfall eines Geschworenen vor Beginn der Sitzung die Ersetzung durch den Ergänzungsgeschworenen für rechtmäßig erklärte,

' Allerdings kann der Begründung dieses Urteils insoweit nicht gefolgt werden, als das Keichsgericht darauf abgestellt hat, daß der Vorsitzende die Anordnung über die Zuziehung eines

Ergänzungsgeschworenen zurückgenommen hatte. Danach würde

es nämlich von einer im Ermessen des Vorsitzenden liegenden Anordnung abhängen, wer im kinzelfall Ersatzschöffce für den ausfallenden Hauptschöffen sein soll. Der Vorsitzende hätte

es durch Zurücknahme oder Aufrechterhaltung seiner Anordnung über die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen in der Hand, zu bestimmen, ob der Ergänzungsschöffe als Ersatzschöffe einzutreten hat oder ob er Ergänzungsschöffe bleiben muß und der nach der Liste heranstehende Hilfsschöffe einzuberufen ist. Gerade die Möglichkeit einer solchen Auswahl will aber das Gesetz verhindern, um willkürlichen Einfluß auf die Bcsetzung des erkennenden Gerichts auszuschalten (RGSt 53, 309, BGHSt 5, 73). Es kann daher keine Bedeutung haben, ob und wann der Vorsitzende die Anordnung über die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen aufhebt. Entscheidend ist allein, daß

der Ergänzungsschöffe bei seiner Einberufung nach der Schöffenliste als Hilfsschöffe an der Reihe war. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob der Vorsitzende der Strafkammer in einer schriftlichen Verfügung die Einberufung des Hilfsschöffen Valentin als Ergänzungsschöffen rückgängig gemacht hat.

Das Gericht war nach allem oränungsgemäß besetzt.

2.) Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie es ünterließ, die Verwaltungsbeanten zu hören, die als Vertreter der Stadt bei der Beurkundung des Vertrages vom 20. Januar 1961 über dic

” .

Erhöhung der Stammeinlagen teilnahmen; sie hätten bekunden können, ob die in Frage kommenden Urkunden ihnen von dem Motar vorgelesen oder von ihnen selbst genau durchgelesen wurden. Die Rüge geht fehl.

Der Vertrag wurde von dem Notar in Anwesenheit des Angeklagten und der Vertreter der Stadt beurkundet. Der Angeklagte übernahm salbst eine weitere Stammeinlage von 8 000 DW und erklärte nach den Feststellungen, daß sie sofort eingezäahlt werde. Der Wortlaut des Vertrags und die dazu gehörige Versicherung wurde nach seinem Eingeständnis ihm vorgelegt und von ihm unterzeichnet. Hieraus durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler folgern, daß der Angeklagte von dem Inhalt des Vertrags und der Versicherung über die Leistungen auf die Stammeinlagen Kenntnis genommen hat und sich ihrer Bedeutung für die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister bewußt gewesen ist. Die Strafkammer war daher zur Anhörung von Vertretern der Stadt nicht genötigt.

Das Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist spätestens in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die schriftliche Anmeldung mit der nach den §§ 8 Abs. 2, 57 Abs. 2 GmbHG notwenülgen Versicherung bei dem Registergericht in den ordnungsmäßigen Geschäftsgang gelangt (RGSt 434 323). Es ist unschädlich, daß auch die Stadt zur Zeit der Beurkundung des Vertrags die von ihr zu leistende Stammeinlage noch nicht einbezahlt hatte; denn sie hat diese am 7. Februar 1961 überwiesen, .also vor dem Eingang der Anmeldung bei dem Registergericht. Der Angeklagte hat dagegen seine Bbinlage bis zu seinem Ausscheiden am 14. Jüli 1961 nicht geleistet. Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte feststellen müssen, ob der Angeklagte sich bewußt gewesen war oder sich vorgestellt hatte, daß die kinzahlung auch in dem Zeitpunkt

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des Eingangs der Anmeldung bei dem Registergericht noch nicht erfolgt sein werde, entbehrt der Grundlage; denn der Angeklagte hat selbst erklärt, daß er durch die verspätete Genehmigung des Verkaufs des Grundstücks in Porz an der Einzahlung gehindert war, und damit zugegeben, daß er im Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei dem Registergericht wußte, er habe seine Stammeinlage noch nicht geleistet,

Zu Unrecht beanstandet die kevision hier die Strafzumessung. Die Strafkammer hat eingehend die Umstände dargelegt, die für und gegen den Angeklagten sprechen, und offensichtlich die hieraus gewonnene Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines ganzen strafbaren Verhaltens der Strafzumessung zugrundegelegt. Besonders auf die Folgen der wissentlich falschen Versicherung einzugehen, war nicht geboten. Der Zweck der Vorschrift ist klar; sie will jege arglistige Täuschung über die finanzielle Grunälage des Unternehmens verhindern, Der Frage, ob ungünstige wirtschaftliche Folgen aus der Tat des Angeklagten deshalb nicht zu erwarten waren, weil die Stadt ihre Stammeinlage in voller Höhe leistete, brauchte daher die Strafkammer keine besondere Bedeutung beizumessen. Im übrigen weist die geringe Höhe der ausgesprochenen Strafe bereits darauf hin, daß die Strafxammer weitgehend Milderungsgründe für dieses Vergehen zugebäilligt hat.

3.) Die Verurteilung wegen Untreue beanstandet der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht:

a) Die Revision ist zunächst der Ansicht, die Strafkammer hätte weitere Feststellungen darüber treffen, insbesondere einen Sachverständigen hören müssen, welche Entwicklung bei der Firma DEE in Sanre 1959 vorauszusehen war. Wäre die Strafkammer der ihr nach § 244 Abs. 2 stTO

obliegenden Aufklärungspflicht nachgekommen, hätte sich nach Meinung der Revision ergeben, daß der Angeklaste im Sommer und Herbst 1959 noch nicht den Zusammenbruch der Firma Pb erwarten mußte. Dies sei auch von Bedeutung für die Frage, ob er, wie die Strafkammer annimmt, sich im klaren war, daß der Aufsichtsrat auf seine Bitte hin die laufenden Entnahnen im Darlehenswege nicht genehmigt hätte, Falls nämlich der Angeklagte angenommen habe, die Firma Pa» GEB werde nicht zusammenbrechen, würde dies zugleich bedeuten, daß die SVG durch die Entnahme vermögensmäßig nicht schlechter gestellt wurde als bei einer Entnahme mit ausdrücklicher Genehmigung. In diesem Fall habe möglicherweise dem Angeklagten das Bewußtsein einer Vermögensschädigung gefehlt,

Die Rüge geht fehl. Selbst wenn ein Sachverständiger bekundet hätte, daß in dem fraglichen Zeitpunkt der später eingetretene Zusammenbruch der Firma PEEED noch nicht voraussusehen war, so konnte der Angeklagte nur hoffen, die seinem Schwager gegebenen Gelder wieder zurückzuerhalten und damit die Entnahmen der SYG zurückzuerstatten. Dies hätte ihn aber weder zu einer Entnahme berechtigt noch den Nachteil für die SVG ausgeschlossen. Es mag dahinstehen, ob nicht ungenehmigte Entnahmen in dem festgestellten Ausmaß unabhängig von der üirstattungsmöglichkeit als Untreue zu bewerten sind; Zur inneren Tatseite stellt die Strafkamnmer jedenfalls fest, daß der Angeklagte, wie er selbst zugibt, wegen der Inanspruchnahme nlines Schwagers in finanzielle Bedrängnis gekommen war. Er hatte schon im Jahre 1958 zur Sicherung von Forderungen gegen seinen Schwager Hypotheken in Höhe von 200 000 IM an seinem Grundstück Markt 21 abgetreten, am 13. Juli 1959 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Schulden seines Schwagers in Höhe von fast einer Million übernommen, bereits laufend für Schulden des

Schwagers einstehen müssen und gewußt, daß er weiterhin noch in Ansrruch genommen werde. Hieraus folgert die Strar._ kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, daß trotz seiner Absicht, die entnommenen Beträge später zurückzuerstatten, der Angeklagte sich bewußt war, die Erstattungsforderung der SVG stelle angesichts seiner angespannten Vernögensverhältnisse keinen gleichwertigen Ausgleich dar. Daß er von vornherein den Schaden wiedergutmachen wollte und hierzu später auch in der Lage war, hebt die vorausgegangene Untreue nicht auf (RGSt 73, 28%, BGHZ 8, 276). Es ist deher olıne Bedeutung, ob er hoffte, sein Schwager werde möglicherweise den Zusammenbruch seines Unternehmens vermeiden und durch spätere Rückzahlungen ihm die Zurückerstattung der intnahmen ermöglichen oder erleichtern.

Der Angeklagte hatte die Beträge heimlich entnommen und sein Vorgehen verschleiert. Die Strafkammer zieht hieraus den Schluß, daß er sich bewußt war, der Aufsichtsrat hätte angesichts der finanziellen Lage des Angeklagten dic Ent- ‚nahmen nicht gebilligt. Hiergegen ist rechtlich nichts tinzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierfür die von der kevision vermißte Aufklärung über die Aussichten des Unternehmens seines Schwagers hätte Bedeutung haben können. Deshalb ist auch das Vorbringen unerheblich, bci einer möglicherweise irrigen Annahme des Angeklagten, der Aufsichtsrat wäre mit den Entnahmen einverstanden, hätte ihm das Bewußtsein einer Vermögensschädigung gefehlt.

b) Die Annahme der Revision, die Feststellungen zur Entnahme von 1 800 DM (II 1 d) rechtfertigten nicht den Vorwurf einer gesellschaftlichen Untreue, ist unbegründet. Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte den in Frage konmenden Betrag an sich gebracht, um ihn für sich oder

Zür geschäftliche Aufwendungen zu verbrauchen, die, wie er wußte, nicht als Spesen von der SVG anerkannt würden, v [2

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Die Revision meint, es läge ein Spesenvorschuß vor, der erst dann als ein rechtswidriger Vermögensschaden betrachtet werden könne, wenn der Angeklagte von Anfang an den Betrag seinem bestimmungsgemäßen Zweck hätte entfrenden wollen. Der Einwand liegt neben der Sache; denn da der Angeklagte wußte, daß die von ihm gewollten Aufwendungen nicht als Spesen anerkannt würden, konnte er die hierfür entwendeten Beträge nicht als Spesenvorschuß entnehmen. Inwieweit er den Betrag nach seiner Ansicht im Interesse der SVG verwendete, ist hierbei ohne Bedeutung; denn nach dem Urteil wäre auch für diesen Zweck der Betrag nicht als zulässige Aufwendung von der SVG gebilligt worden. Der Angeklagte hat die Entnahme verschleiert und erst nach längerer Zeit ausgeglichen. Darin liegt nur eine Wiedergutmachung, dic, wie bereits ausgeführt, die einmal begangene Untreue nicht hinfällig macht.

c) Fehl geht das Vorbringen, die Feststellungen zur Entnahme von 1 000.DM (II 1 e) seien nicht geeignet, den ‘ Vorwurf einer bewußten Vermögensschädigung zu begründen. Der Angeklagte hat den Betrag zur Bezahlung einer persönlichen Schuld entnommen und verbraucht und durch falsche Buchungen und Belege verheimlicht. Die Strafkammer sieht zutreffend darin eine das Vermögen der SVG schädigende Untreuehandlung. Der Einwand der Revision, ein Vermögensschaden, so wie der Vorsatz, einen solchen zu verursachen, läge nicht vor, da der Angeklagte die imtnahme mit Aufwenäungen für Spesen, die erst später anfielen, verrechnen und damit zurückzahlen wollte, beruht im Ergebnis auf der unrichtigen Auffassung, die Absicht einer späteren und dann auch erfolgten Wiedergutmachung beseitige die einmal begangene Untreue.

d) Bedenkenfrei ist ebenfalls die Annzhme einer Untreuc bei der Entnahme von insgesamt 1 800 DM durch den Angeklagten,

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die auf seine Veranlassung als "Vorschüsse an Arbeitnehmern verkucht wurden (II 1 g). Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe nicht festgestellt, mit welcher Absicht ung von welcher Vorstellung ausgehend der Angeklagte diesc Beträge sich auszahlen ließ, widerspricht dem Urteil; denn hiernach hat der Angeklagte die Gelder für sich persönlich oder für Aufwendungen, die, wie er wußte, nicht als Spesen anerkannt würden, verbrauchen wollen und auch verbraucht,

ür hat sie also nicht, wie die Revision vorträgt, mit zukünftigen, wenn auch noch nicht festliegenden, so doch anrechenbaren Spesen verrechnen wollen. Ohne Bedeutung ist

es auch hier, daß er die Absicht hatte, die ihm rechtswidrig zugeführten Beträge durch spätere voraussichtlich anfallende Spesen auszugleichen. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter b zu II 1 d hingewiesen.

e) Der Angeklagte hat nach dem Urteil in Jahre 1960 u.a. insgesamt 1 203,75 IM für rein persönliche Ausgaben zu Lasten der SVG verbuchen lassen. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Strafkammer in diesem Verhalten eine Untreue findet, entbehrt ihr Vorbringen ebenfalls der Grundlage. |

Ihre Behauptung, der Angeklagte habe dadurch, daß er die gesamten Spesen für Oktober 1960 in Höhe von 1 276,37 DM auf eigene Rechnung übernahm und umbuchen ließ, einen Ausgleich für etwaige erhöhte Buchungen in anderen Monaten vornehmen und auch einen entsprechenden Ausgleich für etwaige zu Lasten der SVG verbuchte private Ausgaben schaffen wollen, findet im Urteil keine Stütze. Die Strafkammer hat eine solche Feststellung nicht getroffen, vielmehr die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte die fraglichen Beträge nicht mehr zurückerstatten, also auch nicht mit ihm etwa zustehenden Spesen verrechnen wollte.

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Zu einer Aufklärung, für welche Zwecke die verschiodenen in den Spesenrechnungen für Oktober 1960 enthaltenen Beträge verwendet wurden, bestand für die Strafkamner kein Anlaß.. Der Angeklagte hat die Beträge auf eigene Rechnung übernommen, da er befürchtete, sie würden nicht als Spesen anerkannt; er hat also selbst nicht geglaubt, sie verrechnen zu dürfen; es ist daher belanglos, für welche zwecke er die Gelder verwendete.

f) Soweit die Revision sichigegen die Verurteilung in den fällen II 2e, f, 8, h - private Telefonrechnung, Heizöl für Privatverbrauch, doppelte Rechnung der Firma Schmitt, Weinsendung - wendet, greift sie nur unzulässigerweise die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Strafkammer an.

g) Die Annahme einer Untreue in den weiteren Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken; dies bedarf keiner Erörterung. Die Revision trägt insoweit auch nichts vor.

4.) Der Angeklagte hat die Rechnung des Reisebüros BD: Sohn über 520,90 DM für eine Privatreise, die er zu Lasten der SVG verbuchen ließ (Ii 2 d), die Rechnungen über die Weinlieferungen (II 2 h), die Kontoauszüge der Gemeinschaftsbank über das Sonderkonto 3114/1 und die Unterlagen über das Darlehen von 25 000 DM (II 2 i, j) bei seinen Ausscheiden als Geschäftsführer zurückbehalten, Die Annahme der Strafkammer, er habe in diesen Fällen sich jeweils der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Urkunden gehörten nicht ausschließlich dem Angeklagten, da, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, dic

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SYG einen Anspruch auf Vorlage und auf Einsicht der Urkunden hatte, um die ordnungsmäßige Verbuchung von Ausgaben nachprüfen zu können. Das privatrechtliche Eigentumsverhältnis an den Urkunden ist hierbei ohne Bedeutung (RG GA Ba. 56, 217; BGHSt 6, 251, 253; Schönke-Schröder 10. Aufl. § 274 Anm. II 1 b mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte hat diese Urkunden der SVG nach den Feststellungen entzogen, um die Aufdeckung seiner rechtswidrigen Entnahmen zu verhindern und die Möglichkeit von Regreßansprüchen auszuschalten; er wußte daher, daß sein Tun für die SVG nachteilig sein könne.

Die Revision bestreitet ohne Erfolg einen Nachteil bei dem Zurückbehalten der Unterlagen für das Darlehen von 25 000 IM seitens der KKB (II 2 i, j), weil der Angeklagte das Darlehen zurückbezahlt hat; denn die Zurückzahlung schließt ein Handeln zum Nachteil der SVG nicht aus, Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte hier die Urkunden unterdrückt, um die Möglichkeit auszuschalten, Regreßansprüche gegen ihn zu erheben, Sie findet demnach den Nachteil bereits darin, daß er die Absicht hatte, der .SVG die Geltendnachung etwaiger Rechte durch die Entziehung der Beweismittel zu verhindern oder zu erschweren. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden {RGSt 22, 2853, 285). Nicht erforderlich ist, daß tatsächlich ein Nachteil eintritt. ,

Zu Recht nimmt die Strafkaumer nur ein Vergehen der Urkundenunterdrückung an. Die Annahme von Tatmcehrheit gegenüber der Untreue begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken (BGH GA 1956, 319).

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5.) Die ausführlichen Strafzumessungserwägungen für das gesamte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zeigen keinen Rechtsfehler. Das Urteil gibt keinen Anlaß zu der Annahme, die Strafkammer habe übersehen, daß der Schaden in der Gefährdung der Erstattungsforderung der SVG besteht, mit Ausnahme des Betrages von 10 146 DM, um den nach dem Urteil der Angexlagte sich endgültig zum Nachteil der SVG bereichern wollte,

Die Strafkammer hat eingehend die Umstände dargelegt, aus. denen sie folgert, daß der Angeklagte in seine finanzielle Schwierigkeiten durch eigene Schuld geraten ist, da er nach ihrer Ansicut leichtsinnig die höhe Bürgschaft von fast einer Million DM übernahm ,„ obwohl auch für ihn erkennbar war, daß die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs seines Schwagers nicht auszuschließen sci. Eine weitere Aufklärung dahin, daß er im Sommer unä Herbst 1959 den Zusammenbruch bereits als sicher hätte voraussehen müssen, drängte sich entgegen der Meinung der Kkevision nicht auf.

Die Strafkammer hat zu Recht auch straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz seiner angegpannten Finanzlage seinen Lebensstandard nicht eingeschränkt, sondern, um ihn aufrechterhalten zu können, die Straftaten begangen und das ihm entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht hat. Einer Ausscheidung der Ausgaben bei dem Besuch von Lokalen in der Richtung, inwieweit sie den privaten oder den geschäftlichen Bereich betrafen, bedurfte es nicht; denn nach seinem Eingeständnis wußte der Angeklagte, daß er die Ausgaben, soweit er sie glaubte im Interesse der SVG machen zu müssen, nicht anrechnen durfte, weil die SVG mit einem derartigen Aufwand nicht einverstanden war. Daß

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Geschenke von Schmucksachen und Silberwaren an Geschäfts. freunde keine notwendigen Aufwendungen für den Betrieb eines Helfers in Steuersachen sind, hat die Strafkamner

zu. Recht angenommen. Baidus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning