Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57 Anmeldung der Erhöhung
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57#abs-1 (1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57#abs-2 (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57#abs-3 (3) Der Anmeldung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57#abs-4 (4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 57 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 – 6 U 87/15
- BGH, 11.06.2013 – II ZB 25/12Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der vorherigen Einzahlung mindestens eines Viertels des AufstockungsbetragsZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 3 Wx 3/22
- LG Hagen, 19.07.2007 – 23 T 6/07
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2015 – 11 U 71/13 (Kart)
- OLG Köln, 09.10.2012 – 2 Wx 250/12
Zuletzt entschieden
- OLG München, 19.11.2025 – 34 Wx 271/25 e
- FG München, 07.08.2025 – 13 K 629/16
- BGH, 12.09.2023 – II ZB 6/23Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbHZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
BGBl. 2023 I Nr. 51
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.