Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 18.02.1963 – 2 StR 348/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

11 zitierte Normen Als PDF speichern

2_StR_ 348/63 2122 046

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

en rn un me men

GEBE, zevoren arı GE 1959 in Sm. :

wegen versuchter Unzucht mit einem Rinde u.2a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22, November 1963, an der. teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Wrei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal von 22, April 1963, soweit er wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. In diesen beiden Fällen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, der auch die dem Angeklagten insoweit erwachsenen ausscheidbaren Auslagen auferlegt werden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Die wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisscs ausgesprochene und allein bestehenbleibende Einzelstrafe wird durch die erlittene Untersuchungshaft

für verbüßt erklärt,

V. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, soweit darüber nicht unter II entschieden ist.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einen Kind in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 185, 73 StGB) sowic wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei weiteren Fällen zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefäng-

nis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte wegen zweier Vergehen nach § 1§ 3 StGB verurteilt worden ist; im übrigen ist sie unbegründet,

1.) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht die Identität des Angeklagten nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern sich bezüglich der persönlichen Verhältnisse

des Angeklagten auf dessen Angaben verlassen habe, die

es selbst für zweifelhaft halte. Die Rüge scheitert schon daran, daß in der Revisionsbegründung die Beweismittel

nicht bezeichnet sind, die das Landgericht noch hätte benutzen können und sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Der Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (Fall vom 18. Februar 1963) wird von den Feststellungen getragen. Der Beschwerdeführer hält diese zu Unrecht für unklar. Bei der Sachverhaltsschilderung und der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer unmißverständlich, daß der Angeklagte mit der Tathandlung begann, als die beiden Mädchen an ihm vorbeigingen, indem er sie unverwandt anstarrte, um sie auf sich aufmerksam zu machen. Daß er in diesem Zeitpunkt seinen Geschlechtsteil noch nicht entblößt hatte, ändert nichts daran, daß dieses Anstarren bereits der Anfang der Ausführung der beabsichtigten Verleitung des jüngeren Mädchens zur Verübung einer unzüchtigen Handlung war,

3.) Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisscs in zwei weiteren Fällen kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat festgestellt:

Am 11, Februar 19653, dem Tag nach seiner vorläufigen Festnahme aus Anlaß des schon erörterten Falles, habe der Angeklagte bei der Polizei von sich aus zwei weitere bisher nicht bekannte Fälle schamverletzender Betätigung zugegeben. Scincm Geständnis zufolge habe sich ein Fali

an einem Sonntag im November 1962, der andere an einem Nachmittag in der ersten Januarhälfte 1965 ereignet. Beide Male habe der Angeklagte auf der Straße "Zur Waldesruh! sein steifes Glied jeweils vor einem unbekannten 14 bis 15 Jahre alten Mädchen aus der Hose geholt und diesen zugewandt onanicert. Auch in diesen beiden Fällen hätten die Mädchen Anstoß genommen und sich alsbald entfernt. Dieses Geständnis habe der Angeklagte noch am selben Tage vor dem Richter wiederholt.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte das Geständnis widerrufen, Die beiden belästigten Mädchen sind nicht ermittelt worden. Das Landgericht ist überzeugt, daß das früherc Geständnis der Wahrheit entspricht.

Dice Revision beanstandet, daß die Feststellung, die beiden Mädchen hätten an dem Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen, unter Verletzung des § 261 StPO getroffen worden sei. Diese Rüge ist begründet, weil die Strafkamner ihre Überzeugung nicht aus den Inbegriff der Hauptverhanälung gewonnen haben kann.

Da der Angeklagte sein Geständnis in der Haupt-

verhandlung widerrufen hat und die beiden Mädchen nicht als Zeugen zur Verfügung standen, kamen als

Berreisgrundlage ausschließlich der Inhalt des früheren

richterlichen Geständnisses und die Erklärung des

Angeklagten in Betracht, daß er früher so, wie protokolliert, vor der Polizei ausgesagt habe, Eine sach-

liche Ergänzung dieser früheren Aussagen schied angesichts des Widerrufs aus. Zweifelsfrei konnte

aber keine dieser Aussagen zu der beanstandeten Fest-

stellung führen.

Die einschiägigen Sätze in dem Polizeiprotokoll

vom 19. Februar 1965 iauten:

"Heute will ich eingestehen, daß ich mich noch in zwei weiteren Fällen in der gleichen Form gezeigt habe. Einmal war es an einem Sonntagvörmittag, etwa Mitte November 1962 und zum zweiten Mal um den 10. Januar 1963 herum. Beide Hale erfolgte es ungefähr an derselben Stelle, an

der ich mich auch gestern unzüchtig zeigte,

Im November 1962 onanierte ich vor einem 14- bis 15jährigen Mädchen, das dort vorbeikam. Das Mädel sagte damals nichts und ich habe auch nichts gesagt. Es ist dann, als es mich gesehen hatte, auch nicht schneller gegangen.

Im Januar dieses Jahres war die Tatzeit nachmittags so gegen halb fünf Uhr (16.30 Uhr). Wiederum onanierte ich damals vor einem 14- bis l5jährigen Mädel, das des feges kam. Auch

in diesen Fall spielte sich alles so ab, wie ich es bei dem vorherigen Fali geschildert natte.

&

Vor dem Richter hat der Angeklagte am 19. Februar 1965 ausgesagt:

"... Das gleiche habe ich auch schon vorher gemacht, als Mädchen in meiner Nähe waren, deren Alter ich auf 14 bis 15 Jahre schätze. Ob die Mädchen das in diesen Fällen gesehen haben, kann ich nicht sagen ..."»

Diese Aussagen geben keinen Anhalt für die Annahme, daß die betroffenen Mädchen an dem Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen haben. Denn er hat bei keiner Vernehmung bestätigt, daß die Mädchen sein unzüchtiges Tun gesehen hätten. Damit ist, Ga der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht die Lösung vom Inhalt der Verhandlung bedeutet, deren Inbegriff vielmehr die einzig zulässige Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung ist, Verletzung des § 261 StPO nachgewiesen.

Daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen auf dcm Verfahrensverstoß beruht, bedarf keiner näheren Begründung. Sie ist also aufzuheben. Da weitere Feststellungen darüber, ob die Mädchen das Treiben des Angeklagten beobachtet und Ärgernis genommen haben, nicht möglich sind, muß der Angeklagte in diesen beiden Füllen freigesprochen werden.

4.) Die nunmehr rechtskräftig erkannte Strafe wegen versuchter Unzucht mit einen Kind in Tateinheit mit ürregung öffentlichen Ärgernisses war gemäß § 60 StGB äurch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt zu erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 473 StPO,

Baldus Dotterweich Scharpenseel Mayr Meyer