Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 04.12.1962 – 1 StR 425/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Landgerichtspräsident bestimmt nach pflichtmäßigenm Ernessen, ob ein Richter an einen DienstgeschHft durch ein anderes verhindert ist, und an welchen. ee, Weder das früher anstehende. noch das Dienstgeschäft N des Gerichts höherer Oränung hat in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang (im Anschluß an BGHSt 8, 240). BCH, Urt. :v. 4. Dezember 1962 - 1 StR 425/62 - Schws München II ft 1_StR_425/62
‚Nachschlagewerk: | ja ? 1 90 01 1 ya
Amtliche Sammlung: ja
Gva §§ 63, 83
Der Landgerichtspräsident bestimmt nach pflichtmäßigenm Ernessen, ob ein Richter an einen DienstgeschHft durch ein anderes verhindert ist, und an welchen. ee, Weder das früher anstehende. noch das Dienstgeschäft N des Gerichts höherer Oränung hat in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang (im Anschluß an
BGHSt 8, 240).
BCH, Urt. :v. 4. Dezember 1962 - 1 StR 425/62 - Schws München II
ft
1_StR_425/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. dic Hausfrau Vera Naria B geborene KÜREW aus rec gcboren am 1 in EEE, zur Zcit in Untersuchungshaft,
2. den Montageschlosser Johann F aus KW dort | gcboren am 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft,
‚wegen gcemeinschaftlichen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter. Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr; rer | als Vertreter der Bundeseanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 4. Juni 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Doppelmordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.
A. Die Angeklagte Brühne. I. Verfahrensbeanstandungen. 1. Besetzung des Schwurgerichts.
Der Landgerichtspräsident (§ 83 Abs, 2 GVG a.F.) hatte zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts die Landgerichtsräte We und PEEB. zum Vertreter des Landgcerichtsrats Poggw den Amtsgerichtsrat Kg von Amtsgericht Eraing und zum Stellvertreter eines etwa verhinderten Richtervertreters den Landgerichtsrat Jg bestimmt. Dieser hat in der Hauptverhandlung mitgewirkt. Das rügt die Revision:aus verschiedenen Gründen als eine fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts.,
a) Landgerichtsrat Poggw war nach Feststellung des Landgerichtspräsidenten verhindert, an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte teilzunehmen; er war in einer gleichzeitig stattfindenden, schon länger verzögerten Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer, der er nach dem Geschäftsplan angehörte, als Berichterstatter unentbehrlich. Das will die Revision zu Unrecht nicht als Verhinderungsgrund gelten lassen.
Schwurgerichtssachen haben keinen unbedingten Vorrang vor den übrigen Aufgaben der Rechtsprechung; dergleichen ist in der Entscheidung BGHSt 8, 240, 243, auf die sich die Revision beruft, nicht ausgesprochen. Kein Gesetz bestimmt, daß Geschäfte eines Strafgerichts höhcrer Ordnung solchen eines Gerichts niederer Ordnung stets ' vorgchen. Vielmehr ist, wenn verschiedene dienstliche Aufgeben zeitlich zusammentreffen, jeweils zu prüfen, von welcher Aufgabe der Richter befreit werden muß, damit er die ändere, ihm obenfalls obliegende erledigen kann. Das hat der Landgerichtspräsident richtig erkannt. Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß er im ab- . wägenden Für und Wider den Landgerichtsrat Fee als Berichterstatter in der schon länger hinausgeschobenen, auch aus Besetzungsgründen notleidenden, nach der Person des Angeklagten, der Art der Anklagevorwürfe und der (zweitägigen) Dauer der Verhandlung ebenfalls bedeutsamen Strafkammersache für unabkömmlich und an der Mitwirkung in der Schwurgerichtssitzung gegen die Angeklagte für verhindert erklärte (ebenso RG HRR 1931, 1615 zum Verhältnis von Schwurgericht und Zivilkammer; BGH Urt. vom 13. Mai 1960 - 4 StR 5/60 - zum Verhältnis von Strafkammer und Jugendrichter).
Die Schwurgerichtsverhandlung war auf den 25. April 1962 und die folgenden Tage, die Strafkammersache auf den '26. und 27. April 1962 angesetzt. Die Revision meint, mithin sei Landgerichterat Pig allenfalls an diesen beiden . Tagen verhindert gewesen, möglicherweise auch nur für Stunden, so daß die Schwurgerichtsverhandlung auf diese Dauer ohne Schwierigkeiten habe unterbrochen werden können. Eine solche Ansicht verkennt, daß der Richter für die Vor-
berceitung der Verhandlung und der Berichterstatter außerdem Zeit dafür benötigt, das Urteil abzusetzen; auch läßt sich der vorausbedachte und in Gang gesetzte Plan für den Ablauf einer auf längere Dauer berechneten Verhandlung nicht umstoßen, ohne daß neue, andere Schwierigkeiten für dic Rechtspflege auftreten.
b) Entgegen der Meinung der Revision ist ferner der als erster Stellvertreter des Landgerichtsrats Pf berufene Amtsgerichterat Ks richt gesetzwidrig übergangen worden. Dieser Richter war durch Erlaß des Baycerischen Staatsministeriums der Justiz zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 31. März, sodann bis zum 31. Mai 1962 an das Amtsgericht München abgeordnet worden, das zum Bezirk des Landgerichts München I gehört. Er war daher, wie cs dem Sinn ciner Abordnung entspricht, auf ihre Dauer nur für Dienstgeschäfte im Bereiche des Landgerichts München I, jedoch nicht des Landgerichts München II verfügbar, Er war mithin an der Mitwirkung in der Schwurgerichtssitzung gegen die Angeklagte tatsächlich verhindert - gleichviel, welchem Landgericht er dienstrechtlich zugehörte. Unerheblich ist es, daß der Landgerichtspräsident die Verhinderung dieses Richters nicht ausdrücklich feststellte; dessen bedarf es bei klar zu Tage liegender Verhinderung nicht (vgl. BGHSt 12, 33, 35 und 113, 114).
Keine Rede kann davon sein, daß die Justizverwaltung durch einen. unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit die Angeklagte dem gesetzlichen Richter entzogen hätte: - Amtsgerichtsret Kg war mit seinem Einverständnis abgeordnet worden.
c) Unter Berufung auf das Urteil des IV. Zivilsenats BGH NJW 1955, 587 Nr. 4 = BGHZ 16, 254 macht die Revision geltend, der Landgerichtspräsident habe an Stelle des Amtsgerichtsrats KD spätestens nach Verlängerung seiner Abordnung einen anderen ersten Stellvertreter bestimmen müssen; dieser wäre dann, vor Landgerichtsrat I: zur Teilnahme an der Schwurgerichtsverhandlung gegen die Angeklagte berufen gewesen. Auch dicser Angriff geht fehl. Die erwähnte Entscheidung be- . trifft den Fall einer Abordnung in einen anderen Geschäftsbereich auf unbestimmte Zeit, aber nicht den hier zutreffenden Fall zeitlich begrenzter Abordnung und zweifelsfrei vorübergehender Verhinderung. Außerdem ist die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden eines ständig - tagenden Spruchkörpers, den die Entscheidung behandelt, offenbar anders anzusehen als die Verhinderung des Vertroters eincs Beisitzers im Schwurgericht, das nur zeitweise zusammentritt. Die Vorausbestimmung mehrerer Stellvertreter dient ferner gerade dem Zweck, nachträgliche Vertreterbestellungen zu vermeiden, hieran etwa anknüpfenden Verfahrensrügen (vgl. BGHSt 8, 240, 242) vorzubeugen und die gesetzliche Gerichtsbesetzung zu sichern. Landgerichtsrat TE sollte zunächst durch Amtsgerichtsrat KO: dei dessen Ausfall durch Landgerichtsrat Tip vertreten werden. Dieser war, da beide Vorgänger ausschieden, gesetzlich zur Mitwirkung in der Schwurgerichtsverhandlung gegen die Angeklagte berufen; das Schwurgericht war somit ordnungsmäßig besetzt.
Wenn das Gericht im Urteil nicht auf alle Einzelheiten des Verhandlungsergebnisses eingeht, so beweist
das nicht, daß es das Verhandlungsergebnis unvollständig gewürdigt hat. Es ist unmöglich, den gesamten Inhalt
einer mehrwöchigen Verhandlung im Urteil vollständig darzustellen. Dice Revision gibt auch die angeblich übergangene Einzelheit aus der polizeilichen Aussage der Tochter der Angeklagten nur gekürzt wieder. Sie 1äßt entscheidenäc Stellen beiscite und berücksichtigt überhaupt nicht
die Ergänzungen und Erläuterungen bei der anschließenden richterlichen Vernehmung, die das Urteil allein im Auge hat: Von einem Verstoß gegen § 261 oder § 264 StPO kann daher keine Rode sein. Ebensowenig verstößt es gegen
§ 261 StPO, daß das Schwurgericht bestimmte Beweisergebnisse (Poststempel, Pistolenbesitz) anders würdigt als die Revision.
Unbegründet ist auch der von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Schwurgericht verwerte Unbeviesenes, nur leicht Mögliches unter Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo als Beweisanzeichen für die Schuld der Angeklagten. Zwar konnte das Schwurgericht keinc !:Ssächere Feststellung treffen, wann und auf welche Veise sich die Angeklagte den Besitz der Mordwaffe verschafft hat. Das Urteil verschleiert diesen Umstand nicht. Da das Schwurgericht aus anderen Beweisanzeichen die sichere Überzeugung erlangte, daß Dr. Prggpund seine Haushälterin mit der Dr. Fr gehörenden Pistole ermor-. ‚det worden waren, kam als Mäter nur jemand in Betracht, dem es möglich war, sich vor der Tat in den Besitz der Pistole zu setzen, und es mußte jeder als Täter. ausschelden, bei dem diese Möglichkeit verneint werden mußte. Die Darlegungen des Schwurgerichts zu diesem Punkt haben also den Sinn darzutun, daß die Angeklagte bei der Art ihrer
Beziehungen zu Dr. Pr und des häufigen Beisammenseins beider vielfältige Möglichkeiten hatte, sich unbemerkt in den Besitz der Pistole zu setzen und jedenfalls deshalb nicht als mögliche Täterin auszuschließen war,
3. Unzulässige Vereidigung von Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO),
Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht den Arzt Dr. Günther Prog, 'den Sohn des Ermordeten;. ferner dessen Sprechstundenhilfe Frau Mgp und ihren Freund, den Monteur vw: als Zeugen vereidigt: hat, obwohl sic tatverdächtig seien. Die Revision übersieht nicht, daß das Schwurgericht den Tatverdacht gegen diese
Zeugen für ausgeräumt hält, meint aber, das Schwurgericht-
habe die Gründe dafür im Urteil näher darlegen müssen. Das ist jedoch nicht erforderlich. Das Urteil darf nur ‚nicht im Widerspruch zu dem Vereidigungsbeschluß doch
"einen Tatverdacht ergeben. Das ist hier nicht der Fall.
4. Tonbandaufnahne.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Schwurgericht
habe die Zeugenaussage ihrer Tochter nicht auf ein Tonband aufnehmen dürfen, ist unbegründet. Die Aussage dieser Zeugin würde mit ihrem Einverständnis (vgl. BGHSt 10; 202; 14, 339i auf Band aufgenommen, weil das Gericht während der Vernehmung der Zeugin die Angeklagten gemäß .§ 247 StPO aus dem Sitzungssaal hatte abtreten lassen und geplant war, sie durch Abspielen des Tonbands über das in ihrer Abwesenheit Verhandelte.gemäß § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO zuverlässig und vollständig zu unterrichten, sobald
sie wieder vorgelassen vorden waren. Es war niemals beabsichtigt, die auf Band nur für diesen gerichtlichen Zuveck festgcehaltene Aussage über den Rundfunk zu verbreiten. Das geschah auch tatsächlich nicht. Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 16, 111 gelten für Fernseh- "aufrahmen. Auch wenn man sic unverändert für Rundfunkübertragungen aus dem Gerichtssaal gelten lassen wollte, sind sie nicht auf den Fall anwendbar, daß ein Tonband
im Gerichtsssal allein für die Zwecke der Verhandlung
‚und vor keiner anderen als der durch § 169 GVG zugelassenen Öffentlichkeit aufgenommen und abgespielt wird. Daß die Zeugin gchindert gewesen sei, den Widerruf ihrer früheren Bekundungen einleuchtend zu begründen, kann schon doswegen nicht zutreffen, weil sie. nach Abschluß der Tonbandaufnahme und Abbruch Ger Übertragung infolge schlechter Wiedergabe noch mehrmals in der Hauptverhandlung vorgerufen und weiter vernommen wurde,
5. Nichtverlesen einer Urkunde.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Vermerk aus dem Tagebuch ihrer Mutter für die Nacht nach der Tat "Vera zurück 4 Uhr morgens" habe nicht verwertet werden Gürfcn, weil er nicht verlesen worden sei. Sie übersieht, daß sie nach der Wiedergabe ihrer. Einlassung im Urteil den Inhalt des Vermerks zu ihrer eigenen Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführt hat (BGHSt 11, 159). Der Vermerk ist ihr. auch vorgehalten worden. Bei seimr Kürze kann das kaum auf andere ‚Weise als durch Verlesen geschehen sein. Ferner ging es nicht darum,: seinen - unstreitigen - _ Inhalt festzustellen, sondern darum zu ermitteln, wer ihn
geschrieben hatte. Da er zu diesem Zwecke in Augenschein genommen wurde, ist auch die Rüge hinfällig, das Schwurgericht habe durch Nichtverlesen des Vermerks seine Aufxlärungspflicht verletzt. "
6. Beweisamtrag.
Das Schvurgericht hat es als wahr unterstellt, daß dcr Polizeiobermeister RoiililiBrei Vernehmungen der Ange- “ klagten Brühne in Anwesenheit ihrer Tochter den zum Tode Dr. Fr führenden Hergang, so wie er sich ihn dachte, genau schilderte und vorführte; nämlich, daß Dr. Pre den Schuß auf sich abgegeben habe, als er - vermutlich mit abgevandtem Gesicht - vor dem Spiegel stand, dann in drehender Bewegung zu Boderi stürzte, sich Blut hustend an der Hoizung aufzurichten versucht habe, aber rückwärts zusammengesunken sei. Den Antrag der Verteidigung, Rodatus hierüber zu vernehmen, hat das Schwurgericht gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Die Revision rügt, das Gericht habe die Zusage der Wahrannahme nicht eingehalten, weil es ausschließe, daß die Tochter der Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Tatsachen aus Gesprächen mit Ro erfahren haben könne. |
Eine Rüge dieser Art hat nur denn Erfolg, wenn .das Gericht im Widerspruch zu seiner Zusage die behaupteten Tatsachen im Urteil nicht als wahr behandelt. Das ist nicht der Fall. Nirgenäs im Urteil ist festgestellt; Rodatus habe den. Vorgang anders, als er ihn bezeugen sollte, oder überhaupt nicht vor der Tochter der Beschwerdeführerin. darge-. stellt. Im Gegenteil: Vollständig und im Zusammenhang gclesen ergibt die beanstandete Urteilsstelle, daß das Schwur-
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gericht sehr wohl davon ausging, die Tochter könne Einzelheiten des Geschehens auch von Rob erfahren haben. Es hält nur für ausgeschlossen, daß sie diese so hätte zusammenfügen können, daß ein derart gewonnenes Tatbild mit dem wirklichen Geschehen übercinstimmt. Zu dieser Überzeugung durfte das Schwurgericht trotz der Zusage der Wahrannahme kommen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus den für wahr angenommenen Tatsachen dic von der Angeklagten erwarteten Schlüsse zu ziehen. Die Revision übersicht, daß die Behauptungen des Beweisamtrags nicht gleichbedeutend mit den von der Zeugin "geschilderten Tatsachen" sind. Ro hatte einen vermeintlichen Sclbstmord Dr. Pr - äurch einen Schuß in den Mund — dargestellt; die Tochter der Beschwerdeführerin aber. schilderte außer dem Mord an der Haushälterin Dr. Fr seine Ermordung durch TB; nit zwei Schüssen. ,
7. Aufklärungsrügen.
a) Die Aufklärungsrüge hat zum Inhalt, daß das Gericht die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen auf alle . Tatsachen und Beweismittel erstreckt habe, die für: die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs: 2 StPO). Sie kann daher nicht damit begründet werden, daß das Gericht im Urteil Tatsachen "übersehen" habe, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, wie z.B. das Datum der Verhaftung FW: : Unter dem Gesichtspunkt des § 267 Abs. 1 StPO kann eine solche Rüge nur dann Erfolg haben, ' wenn die "überschene" Tatsache ein Merkmal der strafbaren Handlung betrifft. Denn nur solche Umstände muß das Urteil ' anführen; es braucht nicht jede einzelne verhandelte Tatsache zu würdigen. Tatsächlich hat das Schwurgericht nicht
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übersehen, daß Sylvia Ko dem Zeugen van der Ton von dem Tatgeständnis ihrer Mutter erst "nach der Verhaftung Ferbachs" Mitteilung machte (UA 82).
b) Nach der Tatzeitannahme des Schwurgerichts liegen zwischen der Begehung der Tat 'und ihrer Entdeckung mehr als 120 Stunden. Aus dem Grunde, weil dann das elcktrische Licht am Tatort während dieser Zeit ununterbrochen gebrannt haben muß, brauchte das Schwurgericht keinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob Glühbirnen eine derartige Dauerbelastung aushalten können. Allgcbrauchsbirnen haben im allgemeinen cine mittlere Lebensdauer von eintausend Stunden (Ullmanns Enzyklopädie dcr technischen Chemie, 5, Aufl. 1960, Ss. 717 £f unter dem Stichwort "Lichterzeugung und Lichtmessung").
c) Der Tätor brachte Dr. Pr: wie schon erwähnt, zwei Schüsse bei. Neben der Leiche lagen zwei Hülsen, aber nur ein Geschoß, Das andere fand sich nicht, weder am Tatort noch in der Leiche. . Die Revision rügt, daß das Schwurgericht, um es zu finden, kein Metallsuchgerät zu Hilfe genommen hat. Zu einer solchen Maßnahme war es jedoch nicht genötigt; denn "trotz intensiver Suche durch die Polizcibeamten waren weder im Flur noch in den angren-: zenden Räumen Einschüsse oder Spuren von Querschlägern wahrzunchmen",
d) Die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Sum»: oines mehrfach vorbestraften Betrügers, durfte das Schwurgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen der Seelenkunde beurteilen. Vor die Aufgabe zu prüfen, ob das Zeugnis eincs Menschen Glauben verdient - auch das eines
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vorbestraften, sonst übel beleumdeten, lügenhaften oder mit anderen Charaktermängeln behafteten.. - ist der Richter fast täglich, cin Leben lang gestellt. Ihm muß es grundsätzlich sclbst überlassen bleiben, zu ermessen, ob er
der Aufgabe gewachsen ist und wann sie seine Kräfte übersteigt. Ungeviöhnliche Umstände, die die Annahme nehelegten, das Schwurgericht. habe.in diesem Ermessen fehlgegriffen, seine Sachkunde überschätzt und sich der Hilfe eines Sachverständigen vergewissern müssen, läßt weder
der festgestellte Sachverhalt noch das Revisionsvorhringen erkennen.
8. Verletzung. der Fürsorgepflicht und des rechtlichen Gehörs,
In der Verhandlung vor dem Senat hat die Vertceidigung die Rüge erhoben, das Schwurgericht habe der Angeklagten seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht zuwider und entgegen ihrem Anspruch. auf rechtliches Gehör keine Kenntnis von dem Eingang eines Schriftwechsels gegeben, nach dessen Inhalt es Dr. PFrB nit der Veräußerung seines - spanischen Grundbesitzes nicht eilig hatte. Diese Verfahrensrüge ist erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vorgetragen und daher unzulässig. Sie wäre auch unbegründet; denn der Schriftwechsel ergibt ni nichts Erhebliches zugunsten der Angeklagten. Dagegen/er Ah Ihre Behauptung, Dr. ProB habe seinen Spanienbesitz nicht ganz,
sondern nur zum Teil veräußern wollen,
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, der Angeklagten sei das verfassungsrechtlich go- “ schützte (Art. 103 Abs. 1 G6) rechtliche Gehör versagt
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worden, verkennt sie diesen Grundsatz und unternimmt
nur den zum Scheitern verurteilten Versuch, die form-
und fristgebundene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, dic mangels Einhaltung. der in § 344 Abs. 2 und § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form und Frist. unzulässig ist, in die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs umzudcuten, von der sio glaubt, sic könne ohne Wahrung bestimmter Formen und Fristen vorgebracht werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre dann verletzt, wenn die Ang geklagte keine Gelegenheit erhalten hätte, sich zu dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend zu äußern, und das Schwurgericht seinem Urteil auch Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde golegt hätte, zu denen sie sich nicht hätte äußern können. Einen solchen Sachverhalt behauptet die Revision selbst nicht. Sie macht im Gegentcil geltend, daß das Schwurgericht für die Urteilsbildung einen Umstand nicht verwertet habe, den es: nach der — sachlich allerdings unbegründeten -— Meinung
der Revision hätte verwerten müssen.
IT. Sachrüge.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Urteil sind unbegründet. Es ist frei von Widerspruch und anderen Denkfehlern. Was die Revision so. bezeichnet, sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die rechtsfchlerfrceie Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Da dicseS, unter sciner Verantwortung, von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt ist, hat es den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt. Auch die rechtliche - Beurteilung enthält,zu beiden. Mordfällen, keinen der Angeklagten nachtciligen Rechtsfehler, Die Annahme, daß sie als Mittäterin handelte, ist rechtlich einwandfrei.
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B. Der Angeklagte TEE:
I. Verfahrensrügen. 1. Besetzung des Schwurgerichts.
Die Revision bemängelt die Besetzung des Schwurgerichts mit der gleichen Begründung wie die Angeklagte BB: Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter AI 1.
2. Vereidigung des Monteurs Vi»:
Die Revision meint, die Vereidigung dieses Zeugen durch das Schwargericht verstoße deswegen gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil dic Urteilsfeststellung, der Zeuge habe für die Tatzeit ein einvandfreies Alibi, dem § 261 StPO zuwiderlaufe; mehrere Zeugen hätten nämlich in der- Hauptverhandlung das Alibi vg»: nicht bestätigt. Mit dieser - bewceislosen -— Behauptung setzt die Revision dem Urteil bloß ihre eigene andere Ansicht über das Verhandlungsergebnis entgegen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
3, Nichtzulassung von Fragen.
Die Verteidigung beanstandet, daß das Schwurgericht eg ihr verwehrt habe, an einen Zeugen, den schon erwähnten Häftling Sf, verschiedene Fragen zu stellen, die der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit hätten dienen sollen. Dio Rüge ist unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift beantragte der Ver-. teidiger des Beschwerdeführers, ihm zu gestatten, an
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SCHE if schriftlich festgelegte Fragen zu richten.
Der Zcuge verweigerte zunächst die Antwort auf sie. Darauf beschloß das Schwurgericht, fünf Fragen nicht zuzulassen, teils weil sie "ein schwebendes Verfahren betreffen", teils weil sie sich auf ein Verfahren bezögen, "das nach
8 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde", Die übrigen sechs Fragen beantwortete der Zeuge.
Dieser Verhandlungsablauf widerlegt die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe dem § 240 Abs. 2 StPO zuvider der Verteidigung das Fragerecht beschnitten, anstatt abzuwarten, Ob sich der Zeuge etwa auf ein Recht berufon werde, die Auskunft zu verweigern. Violmehr hatte Schramm - schon vorher über scine Befugnis nach § 55 StPO belehrt — der Sitzungsniederschrift zufolge die Antwort auf alle clf Fragen verveigert, nach ihrem Inhalt offensichtlich in der Befürchtung, sich sonst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Das Schwurgericht hat ihm mithin nicht vorgegriffen, sondern über die Rechtmäßigkeit seiner Auskunftsweigerung entschieden - zwar nicht wörtlich, aber dem Sinne nach; es verfuhr also gesetzmäßig (BGHSt 10, 104 £). Daß es in der Annahme rechtlich geirrt habe, der Zeuge werde bei Beantwortung der fünf nicht zugeluossenen Fragen strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt sein, behauptet die Revision nicht, ist auch nach Inhalt und Zusammenhang der Fragen nicht ersichtlich. Unerheblich ist es. für die Frage der Rechtmäßig- ‚keit der Auskunftsweigerung, in welchem Umfang ein Strafverfehren gegen Sy noch: anhängig oder inwieweit es von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt war, und ob die Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 (wie das Schwurgericht annahm) oder nach § 154 Abs. 1 StPO (wie
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tatsächlich) ergangen war. Dic Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestand in jedem Falle.
Damit wird weiter die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs, 2 ünd 3 StPO hinfällig, die die Revision an die Wichtzulassung der fünf Fragen knüpft.
Mit der Zurückweisung dicser Rüge erledigt sich das — übrigensunzulässige — Verlangen der Verteidigung der angceklagten Frau Bw dic Rüge auch zu ihren Gunsten wirken zu lassen.
4. Verletzung der Fürsorgepflicht und des rechtlichen Gehörs.
Die Verteidigung hat in der Verhandlung vor dem Senat beanstandet, das Schwurgericht habe den Angeklagten in Unkenntnis darüber gelassen, daß zu der Frage, ob
der sog. "blaue Brief" von Dr. Prog stamme, während der Hauptverhandlung weitere Vergleichsstücke eingegangen seicn. Dadurch sei es ihr unmöglich gemacht. worden, den Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" wieder aufzunehmen und erneut anzubringen. Diese Rüge ist verspätet und daher unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann, wie unter A I 8 näher dargelegt, nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Gericht habe etwas nicht zur Grundlage des Urteils gemacht, was es nach Ansicht des Revisionsführers zu dessen Grundlage hätte machen sollen.
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II. Sachrüge. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft, aber darin keinen den Beschwerdeführer benachtci-
ligenden sachlichrechtlichen Fehler gefunden.
Beide Rechtsmittel sind somit zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert _ willms
Hübner Sanders