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BGH Beschluss vom 17.07.1962 – 1 StR 263/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_263/62 2190 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Mechanikermeister Albert ED MED zus > ED: dort geboren an EB 1310;

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr.Sanders

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Aut die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1961 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der an-

geklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen und gemeinschaftlichen u Diebstahls in acht Fällen, davon in einen Ball auf Grund Wahlfeststellung, verurteilt ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen I ?, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 130,

- La -

11/12 und II 5 und 8 des Eröffnungsbeschlusses (Nr. IV.1, 2, 4, 8, 9, 11, 13, 145 15, 16, 18 und 19 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer.

Verhandlung. unä Entscheidung, auch über die Ko- | sten des Reöhtsmittels, an das Landgericht zus

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Sal

Der Angeklagte war am 2. August 1955 in dem Strafverfahren gegen die sog. "Zorrobande" vom Landgericht Stuttgart zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Angeklagte hat die Strafe teilweise verbüßt. Durch Beschluß vom 31.Dezem - ber 1958 ordnete das Landgericht Stuttgart die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Die 6. große Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten nach durchgeführter Hauptverhandlung nunmehr wegen gemeinschaftlichen

schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen gewerbsmäßi-

ger Hehlerei in acht Fällen und gemeinschaftlichen Diebstahls in sieben Fällen erneut zu der schon im ersten Urteil ausgesprochenen Gesamtstrafe von ärei Jahren

und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet und allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg,

I. Die Verfahrensrügen:

l. Die Revision beanstandet, daß im Wiederaufnahmeverfahren die 6. große Strafkammer des Landgerichts entschieden habe, obwohl das erste Urteil von der Jugendkammer erlassen worden sei. Sie meint, hierdurch. sei Art. 101 66 verletzt worden. Das trifft jedoch nicht zus ö

Die Jugendkammer war zur Äburteilung des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung nur deshalb zuständig, weil das Verfahren gegen ihn mit dem gegen die

jugendlichen oder heranwachsenden Mitglieder der “Zorrobande" (Strafverfahren Willi Stapf u.a.) verbunden worden war (§ 103 J6G).

Zwar obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme kraft ausdrücklicher Bestimmung dem Gericht, dessen Urteil mit dem Antrag angefochten wird (§ 367 Abe. 1 Satz 1 StPO). Vor welchem Gericht die neue Hauptverhandlung durchzuführen ist, falls gemäß

8% 370 StPO deren. Erneuerung angeordnet wurde, ist dagegen in den Vorschriften über die Wiederaufnahme des-Verfahrens nicht geregelt (s. § 373 Abs, 1 StPO; ' RGSt 9, 34). Die Zuständigkeit hierfür richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, Die neue Hauptverhanölung in einer Strafsache, die mit einer anderen wegen Sachzusammenhangs nach den §§ 2, 5 StPO verbunden war, kann daher nach Wegfall der Verbindung vor einem Gericht niederer Ordnung durchgeführt werden,

_ wenn nur wegen der Verbindung die frühere Hauptverhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung stattgefunden 'hat. Das gleiche muß gelten, wenn die noch zur Aburteilung stehende Tat zur Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung gehört (RG aa; Eb. Schmidt Ann. 13, Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 8 je zu § 370 StPO)s Nichts anderes kann gelten, wenn Strafverfahren gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden vor dem Jugendgericht durchgeführt worden sind. Sind die verbundenen Sachen getrennt, so muß jedenfalls die Erneuerung der Hauptverhandlung in einem Verfahren, das nur noch Erwachsene betrifft, vor dem Erwachsenengericht angeordnet werden (vgl. § 103 Abs. 3 JIGG). Zum mindesten muß eine solche Anordnung für zulässig erachtet werden.

N ara wu.

In dem Beschluß vom 3?. Dezember 1958, in dem das Landgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete, hat es zugleich die Erneuerung der Hauptverhandlung "vor der Strafkammer des Landgerichts Stuttgart" beschlossen. Darin, wenn nicht schon in dem früheren Beschluß über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags, liegt die Trennung der verbundenen Strafsachen und zugleich die Anordnung, daß die neue Hauptverhandlung vor der nun allein zuständigen ordentlichen Strafkamnmer - also nicht vor der Jugendkamner - stattzufinden habe. Daß die 6. große Strafkammer des Lanägerichts, vor der die Hauptverhandlung nun stattgefunden hat, nach der Geschältsverteilung hierfür zuständig wer, ergibt die Äußerung des. bandgericht ‚epräsidenten vom 29. März 1962.

Es bedarf daher keiner Stellungnahne zu der allgemeineren Frage, ob die durch Verbindung hergestellte Zuständigkeit des Jugendgerichts für ein Verfahren gegen einen Erwachsenen ohne weiteres endet, wenn das Verfahren gegen die mitangeklagten Jugendlichen oder Heranwachsenden rechtskräftig erledigt ist. Der | 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage für den Fall bejaht, daß allein der erwachsene Mit=- angeklagte gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts Berufung eingelegt hat (BGHSt 13, 157). Der Senat hat ' "in seinem Vorlegungsbeschluß an den Großen Senat für Strafsachen vom 2. März 1962 dagegen gewisse Bedenken erhoben. In der vorliegenden Sache bedarf es Jedoch hierzu angesichts der gesetzlichen Regelung des KR deraufnahmeverfahrens und der besonderen Sachgestaltüung äcs Falles keiner weiteren Erörterung. Bemerkt sei nur, daß sich im vorliegenden Fall vom Standpunkt der ange-

führten Entscheidung die Zuständigkeit der ordentlichen Strafkammer auch für die Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren ohne weiteres ergeben würde.

Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 14, 64 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Demn in jener Entscheidung war nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung eben das Schwurgericht und nicht die Strafkammer für die Entscheidung zuständig.

Der Senat hatte noch von Amts wegen zu prüfen, ob ein wirksamer Wiederaufnahmebeschluß nach § 370 StPO vorliegt, weil ein solcher Beschluß eine Verfahrensvoraussetzung für das weitere Wiederaufnahmeverfahren darstellt. Er liegt hier vor; durch den Beschluß des Landgerichts vom 31. Dezember 1958 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Angeklagten in vollem Umfange angeordnet. Ob die erste große Strafkammer, die den Beschluß erlassen hat, auch als Jugendkammer zuständig war, geht allerdings aus dem Beschluß nicht hervor, Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Beschluß, der formell rechtskräftig geworden ist, wäre auch dann nicht rechtsunwirksam, wenn er von einer nicht zuständigen Strafkammer erlassen worden wäre.

2. Der Verteidiger hatte hilfsweise den Antrag gestellt, den Medizinaldirektor Dr. ZB zum Beweis dafür zu vernehmen, daß der Hang zum Stehlen (Kleptonanie) mit dem Hang zum Lügen (Pseudologie) eng geköppelt sei und daß zuweilen die Kleptomanie im Vordergrund stehe, Die Strafkammer, die diesem Antrag nicht stattgegeben hat, hat in den Urteilsgründen dazu ausgeführt, daß

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das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen (nämlich der früheren Mitangeklagten) aus eigener Sachkunde beurteilen könne und der angeführte Sonderfall (Kleptomanie) mangels jedes Anhalts nicht vorliege. Die Ablehnung des Beweisamtragse: mit dieser Begründung ist rechtlich

nicht zu beanstanden. Daß die Zeugen in ihrer Jugend zahlreiche Diebstähle begangen haben, beweist noch nicht, daß sie an "Kleptomanie" leiden.

3. Mit Recht hat die Strafkammer auch die Vernehmung eines Psychologen eis Sachverständigen darüber abgelehnt, daß einige Zeugen "morslisch so ‚enthemmt' seien, "daß ihnen vorsätzliche Zalsche Zeugenaussagen zuzum | trauen" seien, Die "Beurteilung. der Glaubwürdigkeit von Zeugen gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Tatrichters. Die Strafkamner äurfte den Beweisamtrag mit dem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde ablehnen (§ 244 Abas4 StPO). Sie hat sich übrigens in den Urteilsgründen eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen befaßt. Die Überprüfung dieser Ausführungen hat keine rechtlichen Bedenken ergeben. |

4. Durch die Vereidigung des Zeugen Franz Bydiock hat die Strafkammer nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Strafkemner die Behauptung des Angeklagten, daß Bydlock an den dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten beteiligt war, für widerlegt hält.

II. die Sachbeschwerdes.

Der Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge das Urteil im einzelnen nachgeprüft.

1. Rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch haben sich nur zum Fall IV 16 der Urteilsgründe (Eröffnungsbeschluß Nr. I 8) ergeben, in dem der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Den Feststellungen hierzu ist zu entnehmen, daß die Strafkammer nach wie vor den Verdacht hatte, der Angeklagte sei selbst als Mittäter am Diebstahl beteiligt gewesen. Sie hält es für "wahrscheinlich, aber nicht mehr mit Sicherheit feststellbar", daß der Angeklagte die beiden Täter Stapf und Jung selbst "zum Tatort u hingefahren und samt ‚Diebesgut wieder nach Backnang. zurückgebracht" hat (8. 55 UA). In den Fällen, in denen die St rafkammer es Zür erwiesen erachtete, daR: der Angeklagte persönlich an einem Diebstahl beteiligt war, hat sie ihn als Mittäter und nicht nur als Gehilfen angesehen (S. 13 UA). Da es in dem erwähnten Fall offen blieb, ob der Angeklagte nicht Mittäter eines Diebstahls war, hat ihn die Strafkammer in Wahrheit, wenn auch wohl unbewußt, auf Grund einer Wahlfeststellung verurteilt. Das war an sich zulässig (BGHSt 11, 26). ‘Jedoch durfte der Angeklagte dann nicht einfach wegen geuerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und die Strafe aus § 260 StGB entnommen werden. Der Angeklagte mußte nach dem milderen Gesetz, nämlich nach § 242 StGB bestraft werden, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen mußte. Der Senat konnte diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern (vgl. BGHSt 15, 63, 66). Im Strafausspruch ist ‚jedoch die Verurteilung aufzuheben, da die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe von einen unrichtigen Strafrahnen ausgegangen ist.

Im übrigen läßt der Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen.

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2. Mit der Aufhebung einer Einzelstrafe entfällt auch die Gesamtstrafe. Aber auch weitere Einzelstrafen können nicht ‚bestehen bleiben.

Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn nur der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat (.§ 373 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer führt auch in den Urteilsgründen (S. 66 UA) aus, daß sie in Anwendung dieser Bestimmung auf die gleichen Strafen erkannt habe, zu denen der Angeklagte in der: ersten Hauptverhandlung verurteilt worden sei. Darin irrt sie, wie ein Vergleich der, im ersten Urteil (S. 259). und der im angeföchtenen Urteil ausgesprochenen Einzel“ strafen ergibt:

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9.

Die Strafkammer ist demnach in den Fällen I ? bis 7, 10, 11/12 und II 5 und 8 des Eröffnungsbeschlusses

- zum Teil erheblich - über die in der ersten Hauptverhandlung ausgesprochenen Einzelstrafen hinausgegangen. Die Einzelstrafen können daher in diesen Fällen “nicht bestehen bleiben, Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich nicht nur auf die Gesamtstrafe sondern auch auf die Einzelstrafe (BGHSt 1, 252). Die Revision hat zwar die Verletzung dieses Verbots nicht gerügt. Das Revisionsgericht hat jedoch die Verletzung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH IM-Nr. 23 zu

Im übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken ergeben.

Dr.. Geier x \ ‚Seibert Hübner Fischer - Sanders