Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.06.1962 – 1 StR 205/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2189 051
1_StR_205/62
Im Namen des volkes In der Strafsache
gegen
den landwirtschaitlichen Arbeiter Erich A 0)
VB 2:.7t. in Untersuchungshaft,
wegen Verführung eines <indes zu gleichgeschlechtlicher Unzucht.
hat der 9. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr.Sanders
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rd als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellvorguip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Januar 1962 wird verworfen,
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 27.Januar
1962 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung eines Kindes zur gleichgeschlechtlichen Unzucht —- begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit - nach §§ 175 a Nr.3, 176 Abs.l Nr.3, 51 Abs. 2, 73 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.
l. Es kann unentschieden bleiben, ob der Beschluß, die Öffentlichkeit auszuschließen, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder nicht. Ist er nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so liegt darin kein Revisionsgrund, und zwar weder nach § 538 Nr.6 noch nach § 5357 StPO, da darin keine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit liegt und überdies Gie Prozeßbeteiligten keinen Anspruch auf Ausschluß der Ölfentlichkeit haben (vgl. OGHSt 2, 338).
2. Auf die Verletzung der Vorschrift Ges § 222 Abs. 1 StPO kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann (§ 357 StPO). Das Urteil beruht auf der Hauptverhandlung, nicht auf der unterlassenen Mitteilung gemäß § 222 Abs. 1 St£O (BGHSt 1, 284). Aus einer verspäteten Einführung von Beweismitteln allein können zunächst nur die Rechte aus § 246 Abs. 2 und 3 StPO erwachsen, die aber wahrgenomnen werden müssen. Erst wenn das Gericht, das über die nach § 246 Abs. 2 und 5 St?O zu stellenden Anträge nach freiem Ermes-
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sen zu entscheiden hat (§ 246 Abs. 4 StPO), sich unter erkennbarem Mißbrauch seines Ermessens darüber hinwegsetzt, kann ein Revisionsgrund gegeben sein. Soweit die Revision in diesen Zusammenhang eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO rügt, übersient sie, daß diese Bestimmung einen in der Hauptverhandlunz er-
sangenen Beschluß des Gerichts voraussetzt.
53. Die Akten des Kreisjugendamts waren kein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Akten bestehen aus Urkunden und sonstigen Vorgängen, Erst wenn ein Prozeßbeteiligter die Verlesung bestimmt bezeichneter Aktenteile beantragt, Kann das Gericht die Vorfrage beantworten, ob es sich dabei um verlesbare Urkunden hanäüelt. Ist das der Fall, werden die in dem Antrag bezeichneten Aktenteile herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO (vgl. BGHSt 6, 128).
Da kein Antrag auf Verlesung bestimmter Aktenstücke gestellt war, kann § 245 StPO nicht verletzt sein.
Das Gericht muß beigezogene Akten allerdings nach § 244 Abs. 2 StPO daraufhin prüfen, ob und in welchen Teilen sie als Beweismittel verwandt werden können. Sollte das Vorbringen der Revision als Aufklärungsrüge dahin zu verstehen sein, daß das Landgericht es unterlassen habe, die von der Revision im einzelnen erwähnten Aktenteile zu verlesen, so müßte diese Rüge schon darum scheitern, weil das Landgericht, das die Angestellte des Jugendamts Frau CD uni den Hilfserziener HB 215 Zeugen
vernommen hat, nicht gedrängt war, außerdem noch Teile der Akten des Kreisjugendanmts zu verlesen.
4, Da der Sachverständige Dr.Henck "das Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Kügib erstattet hat, muß ein daningehender Beschluß des Gerichts oder eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden vorangegangen sein. Darüber ergibt das Protokoll nichts. Auf die Unvollständigkeit des Protokolls kann die Revision jedoch nicht gestützt werden.
5. Auch das sowjetzonale Strafregister des Angeklagten konnte nach § 249 StPO verlesen werden,
Wenn es in Urteil des Landgerichts (4 UA) heißt "ausweislich des Bundesstrafregisters Berlin-Charlottenburg 9 ist er ...- verurteilt worden", so ist es durchaus möglich, daß die in diesem Strafregister aufgeführten Strafen dem Angeklagten vorgehalten und von ihm anerkannt worden sinä, ohne daß das im Protokoll vermerkt zu werden brauchte, Eine Verlesung des Auszugs aus dem Bundesstrafregister nach § 249 StPO war nicht erforderlich. Das gleiche gilt von den früheren Strafurteilen, deren Inhalt dem Angeklagten vorgehalten und von ihm anerkannt worden sein kann, ohne daß dieser Vorgangs in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen zu werden brauchte,
6. Das Landgericht -— eine Jugendschutzkammer - hat über die Glaubwürdigkeit des Schülers Kügg den Regierungsmedizinalrat Dr.Henck als Sachverständigen vernommen. Es hat ferner die Angestellte des Jugendamts Frau EEE uni Gen Hilfserziener zum als Zeugen gehört. Unter diesen Umständen war es nicht gedrängt, sich noch weiterer Zeugen über die Glaubwür-
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digkeit KüBs5 (als solche nennt die Revisionsbegründung den Klassenlehrer, den Rektor der Schule, die Gesundheitspflegerin und den örtiichen Landpolizeibeamten) zu bedienen.
7. Das Landgericht führt (11 UA) aus, daß die Aussagen des Schülers KÜGEW in der Hauptverhandlung "mit seinen früheren im August 1961 gemachten, also ungefähr sechs Monate zurückliegenden Aussagen vor der Polizei und dem Amtsrichter in sämtlichen Einzelheiten in Einklang standen." Dagegen wendet sich die Revision mit der Behauptung, es sei noch ein Protokoll über eine Vernenmung Ki: an 30.5uli 1961 vorhanden, in dem sich Widersprücne zu seinen späteren Angaben fänden. Das ist ersichtlich unrichtig. Die Akten ergeben lediglich, daß Küschall am 30. Juli 1961 informatorisch vernommen worden sein muß (7 unten d.A.,)Daß das Lanägericht aber seine Aufklärungspflicht Güadurch verletzt habe, daß es sich nicht äurch Vernehmung der Verhörsperson Zenntnis von dem Inhalt dieser Vernehmung verschafft habe, trägt die Revision nicht vor.
Im übrigen versucht die Revision die Richtigkeit der oben wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts anzugreifen, indem sie geltend macht, -:ı?::.- dieiAussagen KÜEP = zu verschiedenen Zeiten und Gelegenheiten enthielten einzelne Widersprüche. Auch hiermit kann sie keinen Erfolg haben, da es sich um in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters handelt.
8. Nach den Feststellungen des Landgerichts (9 VA) ist eine körperliche Untersuchung des Angeklagten nach der Tat durch Abnahme einer Blutprobe nicht
Eau.
erfolgt. Die Revision macht demgegenüber unter Bezugnahme auf Blatt 18/19 der Akten geltend, das doch
eine Blutalkoholbestimmung mit dem Ergebnis eines Blutalkonolgehaltes von 1,75 %o für die Zeit der Blutentnahme und von 2,2 %o für die Zeit der Tat festgestellt worden sei. Sie will also erkennbar die Aufklärungsrüge dahin erheben, daß das Landgericht sich mit Rücksicht auf den von dem Angeklagten vor der Tat getrunkenen Alkohol durch Vernenmung des Arztes, der den genannten Blutalkoholgehalt festgestellt hatte, als Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit näher hätte unterrichten müssen. Selbst wenn man äliese Rüge als der Formvorschrift des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO genügend vorgetragen ansehen wollte, Könnte sie keinen Erfolg haben, Denn das Landgericht hat mit Rücksicht aui den von dem Angeklagten vor der Tat ge-
nossenen Alkohol zu seinen Gunsten das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB Tür die Tatzeit angenommen. Zu einem anderen Ergebnis konnte auch eine nähere Aufklärung des Blutalkoholgehalts nicht führen. Das Landgericht war derum zu ihr nicht gedrängt.
9. Das Landgericht stellt (9 UVA) fest, daß der Schüler Ki sich etwa 7 bis 8 Minuten im Zimmer des Angeklagten aufgehalten hat, während es an . anderer Stelle (11 UA) sagt, nach der Schätzung des Arbeitgebers des Angeklagten, De habe sich KU etwa 10 bis 15. Minuten im Zinmer des Angeklagten befunden. Darin liegt kein Widerspruch, da Gas Landgericht nur an der ersten Urteilsstelle eine Feststellung
trifft, die auf Grund des ganzen Beweisergebnisses zustande gekommen ist, während es sich an der zweiten Urteilsstelle nur um die Wiedergabe der Aussage DBs handelt. Dieser scheinbare Widerspruch, auf dem das Urteil überdies in keiner Weise beruhen könnte, kann also richt, wie es die Revision: ersichtlich will, zu Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit Kuss benutzt werden.
Im übrigen handelt es sich auch bei den in diesem Zusammenhang vorgetragenen unä mit siner angeblichen Verletzung Ger Aufiklärungspflicht begründeten Angriffen der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Schülers Kl um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswüraigung des Landgerichts,
10. Die Revision läßt weder erkennen, inwiefern die Beschlagnahme von Schriftstücken des Angeklagten durch die Kriminalpolizei im Vorverfahren fehlerhaft gewesen sein soll, noch, wie das angefochtene Urteil auf einer etwa fehlerhaften Beschlagnahme soll beruhen können.
11. Lie auf die allgemein erhobene Sachrüge vom Senat vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler,
Danach ist die Revision des verwerien.
Dr. Geier willms Mai
Angeklagten zu
Sanders
Hübner
une vun