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BGH Urteil vom 15.05.1962 – 1 StR 133/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 R_133/62 «189 018
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Werner VB aus
SEE, Lanükreis CE: zeboren am GE 1911 ir vo,
wegen fortgesetzten Betrugs u.a»
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1962,an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertret der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ui als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 153.November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. ber Angeklagte Werner UgW8 war seit 1950 kaufmännischer Leiter der Firma Gustav UEB«xt;, Landmaschinenfabrik in CME, über deren Vermögen Anfang 1958 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Angeklagte ist auf Grund eines seit März 1958 schwebenden Verfahrens, nach Voruntersuchung, von der Strafkamner wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu sechs Monaten Gefängnis - unter Strafaussetzung zur Bewährung — verurteilt und im übrigen freigesprochen worden.
II.Seine Revision beanstandet den Eröffnungsbeschluß sowie das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.
1. Der Eröffnungsbeschluß vom 5. Juni 1961 (Bd. II,. Bl. 143 ff d.A.)weist zwar eine Fassung auf, die der Senat schon wiederholt als bedenklich bezeichnet hat (vgl. dazu: DRiZ 1961, 327 Zf sowie Entschließung des Bayer. Staatsmin. der Justiz v. 9. März 1962 - 4114 - II - 6261/62). Die Mängel sind aber nicht so erheblich, daß man annehmen müßte, es fehle an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung i.8. von RGSt 68, 105; BGHSt 10, 137. Der Beschluß ist auch, trotz seiner teilweise bedenklichen Gestaltung, nicht ausgesprochen fenlerhaft. Es ist in dieser Sache, wie die Verteiäigung an anderer Stelle selbst hervorhebt, vier und einen halben lag verhandelt worden (S. 9 der Rev.-Begr.). Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen. 3s kann also,
entgegen der Revision, keine Rede davon sein, daß die Berufs- und Laienrichter der Strafkamuer durch die Fassung des Eröffnungsbeschlusses in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise beeinflußt worden seien (vgl. BGHSt 16, 73 ff).
2. Die Revision macht weiter geltend, die Strafkammer habe äie Hauptverhandlung am ersten Tag begonnen, bevor der -— durch amerikanische Truppenbewegungen aufigehaltene — Verteidiger des Beschwerdeführers UMW erschienen sei. Dadurch sei § 338 Nr. 5 StPO verletzt worden. Dies trifft | zu. Die Hauptverhandlung war für den 6. November 1961 auf 8.30 Uhr angesetzt worden (Bl. 165 Bd. II d.A.). Der Angeklagte hatte den Bamberger Rechtsaenwalt FB zu seinen Verteidiger gewählt (B1. 97, 101 Bd. I d.A.). Obwohl dieser Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung noch nicht erschienen war, wurde,außer dem Angeklagten Bw. auch der Angeklagte UgB veranlaßt, seine Personalien anzugeben. Dann wurde mit der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses begonnen. Während dieser Verlesung, um 8.46 Uhr erschien der Verteidiger, Rechtsanwalt FW für den Angeklagten PB (51. 166, 169 Bd. II d.A.). Angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage war ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben (§§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 2 StPO; BGHSt 15, 306 Z£f; BGH Urt. v. 5. Dezember 1961, 5 StR 418/61). Lie Strafkammer hätte also gegenüber dem Angeklagten Un bis zum Erscheinen von Rechtsanwalt TED var - ten oder nach § 145 StPO verlahren wüssen (vgl. den Hinweis in DRiZ 1961, 157 und Schvarz/Xleinknecht:;
Ann. 1 zu § 145 StPO). Dies ist jedoch nicht geschehen. Daß der Angeklagte UGW tatsächlich nur eine Viertelstunde ohne Verteidiger war, ist unerheblich. Denn der Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die teilweise Verlesung des Eröffnungsbeschlusses (§ 243 Abs. 2 StPO) waren wesentliche Verfahrensvorgänge, bei denen der Beschwerdeführer nicht ohne Verteidiger sein durfte (RGSt 53, 170; BGHSt 9. 243, 244). Jene Verfahrensmaßnahmen sind nach Erscheinen des Verteidigers nicht wiederholt worden. Somit muß die angefochtene Entscheidüng, soweit der Angeklagte ÜgB verurteilt worden ist, gemäß der zwingenden Vorschrift des § 358 Nr. 5 StPO mit den Feststellungen aufgehoben werden.
3. Außerdem rügt die Revision mit Recht eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO in folgender Hinsicht:Der Angeklagte ist, wie schon erwähnt, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden. Die fortgesetzte Urkundenfälschung wurde vom Tatrichter darin gesehen, daß der Angeklagte in den Fällen 22 db, 25 und 22 a Blankettfälschungen vornahn: Fälle Hof (22 a und b) und xp (25); S.
21 - 22, 23 - 25, 43, 44 UA. Im Eröffnungsbeschluß (S. 3, 4) war zwar dem Angeklagten (auch) fortgesetzte Urkundenfälschung vorgeworfen. Dieser Vorwurf bezog sich jedoch ersichtlich nur auf die Fälle Ben, uw, CME. saiD, EEE GEB ::: SevB (Ss. 12, 13, 15 ac0).
Der Angeklagte ist nicht darauf hingewiesen worden, daß er auch in den Fällen HoB und KB wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt werden könne, Dies wäre jedoch geboten gewesen. Da die Strafkammer Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung angenommen hat, muß auch dieser Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, bezüglich des Beschwerdeführers zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, soweit er verurteilt worden ist. |
4. Auf die übrigen Verfahrensrügen, die zum Teil offensichtlich unbegründet sind, braucht nach Sachlage nicht näher eingegangen zu werden,
5. In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Revision mit einer gewissen Berechtigung darauf hin, daß es nach den Feststellungen S. 4, 6,
36/37 UA offen bleibt, ob der Angeklagte in den Fällen HOEEEEEn vom NMichacı sc una Karl SB und im ersten Fall SB (Ss. 8 - 11 UA) zu den insoweit maßgebenden Zeitpunkten von dem wesentlichen Inhalt der Zinsverbilligungs-Bedingungen Kenntnis gehabt hat. Der Tatrichter hat Gelegenheit, hierzu deutlichere Feststellungen zu treffen.
6. Schließlich sei noch bemerkt;
Dem Angeklagten wurde im Eröffnungsbeschluß unter A (a und b) je ein fortgesetzter Betrug vorge-
worfen, und zwar bezüglich a: zum Nachteil der Kreditinstitute; zu b: zum Nachteil des bayerischen Staats.
Wie die Urteilsgründe ergeben (S. 5, 6), hat die Strafkamner zu a) einen Schuldnachweis gegen den Angeklagten nicht zu führen vermocht. Er ist denn auch insoweit nicht verurteilt worden. Er hätte aber aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung der Anklage insofern freigesprochen werden müssen (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27 und NIW 1952, 432 Nr. 29). Lie Urteilsgründe sprechen sich hierüber nicht deutlich aus, sondern erwähnen ausdrücklich nur die Freisprüche in den Fällen Beuggn und Geil (s. 45 £f; 48 ff, 55 oben UA). Die sonach gebotene Freisprechung des Angeklagten von dem Schuldvorwurf zu A a kann der Senat hiermit nachholen. \rotz-
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dem braucht der Urteilsspruch der Strafkammer deswegen nicht ergänzt zu werden, weil das Landgericht sich des allgemeinen Ausspruchs der Freisprechung "im übrigen" bedient hat (vgl.
BGH Urt. v. 11. November 1954 - 4 StR 456/54,
Ss. 13).
Dr.Geier Seibert Hübner Fischer Sanders