Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 16.03.1962 – 4 StR 16/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
= nur zu Iil 2 a des Urteils ar 2164 097 o4nrım 2 mn F 4 SLOR N 20 a Ä "So 3) - m + G2 N) PT Auch das nur mit Geldstrafe oder Geffingnris bis zu zwei Monaten kedrohte Vergehen des Führens eines Kraftiahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (5 24 Ats. 1 Nr. 1 und 2 StVG) kann die Pestrafung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a Ats. 2 StGB rechtfertigen.
Nachschlasewerk: ja) Amtliche Sammlung: je )
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nur zu Iil 2 a des Urteils
ar 2164 097
o4nrım 2 mn F 4 SLOR N 20 a Ä "So
3) -
m + G2 N) PT
Auch das nur mit Geldstrafe oder Geffingnris bis zu zwei Monaten kedrohte Vergehen des Führens eines Kraftiahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (5 24 Ats. 1 Nr. 1 und 2 StVG) kann die Pestrafung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a Ats. 2 StGB rechtfertigen.
BGH, Urt.v. 16. März 1962 - 4 StR 16/62 Schw6G Stuttgart
Im 1 tor m, ton in
n des Volkes
In der Straflsnche
gegen
den Koch und Kellner Werner Y mw aus Se. dort getoren am EEW 1°5:. zur Zeit in Unterzsuchungskatt,
wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u,2:
hat der 4, Strefsenat des
Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom l&. März 1962, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident als Vorsitzend Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Rotterg er,
Dr. Sauer Martin Börtzler
Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED
als Vertreter
der Bundesanwaltschalt,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des
Schwurgerichts in Stuttgart von
7. September 1961 im Strafausseruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Unfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des
Rechtsmittels, an die Strafkammer
des Landgerichts in Stuttgart zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
-. - - un
Das Schwurgericht hat den des versuchten Yordes an einem Polizeibeamten beschuldigten, erhetlich vermindert zurechnunssfähigen Angeklagten wegen (fortgesetzter) vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Widerstand gegen die Staatsgewalt und Führen eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fahrerlaubnis (88 315 a Abs. 1 Nr. 4, 113 StGB, 24 Aks. 1 Nr. 2 StVG, 73 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsvertrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Ffilegeanstalt angeordnet und der Verwaltungstehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. |
I.
1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, der in Stuttgart zuletzt einen Handel mit chenisch-technischen Erzeugnissen (Auto-Pflegemittel u.dgl.) und mit gekrauchten Kraftfahrzeugen betrieb, seit 1955 insgesamt 10 mal wegen zum Teil schwerer Verkehrsverstöße vorbestraft; in drei Fällen brachte er in alkoholtedingter Fahrunsicherheit andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachwerte in Gefahr; einmal beging er nach einem Auffahrunfall Fahrerflucht.
Am 19. März 1960 kurz nach 23 Uhr steuerte der Angeklagte nach dem Genuß von Alkohol (1,3 %o BAK) und trotz entzogener Fatrerlaubnie seinen Buick-Fersonenkraftvagen amerikanischer Herkunft von Künchingen-Kallenterg nach Stuttgart. Neben ihm saßen zwei junge Männer, die er im Gasthaus kennengelernt und zu der Fahrt eingeladen hatte. Der Angeklaste [uhr ständig mit übernöhter Geschwindigkeit und trank auch noch unterwegs aus ceiner mitgenomnmenen Flasche Bier. Während der Fahrt äurch Stuttgart-Zuffen-
hausen, also innerhalt des gescriossenen Stadtczekiets, zeigte sein Tachoneter kis zu 80 leilen/h au. Bei der Fahrt
durch die abfallende Heiltronrerstraße in Rientung Stadtmitte von Stuttgart geriet der Wagen infolge der hohen Seschwindigkeit in einer Rechtskurve auf die linke Fahrbshrseite. Gegen 23,2C Uhr fiel "die halsktreckerische Fahrweise" des Angeklagten den Beamten eines Funkstreifenwagens der Polizei auf. Diese nahmen darauftin die Verfolgung des mit 80 tis 100/h fahrenden Angeklagten auf. Als dieser bemerkte, daß er verfolgt wurde, faßte er trotz der Aufforderung seiner Mitfahrer, zu halten, den Entschluß, sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person zu entziehen, um einer erneuten Bestrafung wegen Fahrers ohne Fahrerlaubnis zu entgehen.
In Ausführung des gefaßten Entschlusses raste der Anzeklagte nunmehr in tollkühner Fahrt äurch die noch mit Fahrzeugen und Fußgängern belekte Innenstadt, wocei er weder die Rotlicht-NHaltezeichen an den Verkehrsampeln noch das Vorfahrtrecht der Benutzer anderer Straßen beachtete; an mehrerer Kreuzungen und Einmündungen wurden Zusammenstöße mit anderen Kraftfahrzeugen nur dadurch vermieden, daß deren Fahrer scharf tremsten. Wiederholt wurde der Wagen des Angeklagten infolge seiner hohen Geschwindiskeit auf die Gegenfahrbahn oder auf den Bürgersteig getragen; mehrere Male fuhr der Angeklagte über Halteinseln der Straßenbahn hinweg, so daß sich die darauf &tchenden Fußgänger nur durch Sprünge auf die Gleise oder die “ahrbahn retten konnten. Haltezeichen der ihn verfolgenden Polizeibesmten befolgte er nicht. Am Neckartor, wo sich wegen eines Unfalls der Verkehr staute, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit geradewegs auf einen Folizeiteamten zu, der ihm mit beleuchteter Stab Haltezeichen gab;
der Beamte konnte sich nur in letsten Aurenblick duren einen Sprung auf den Gehsteir in Sicherheit tringzen. Ährlich ersing es den an der Unfallstelle auf der Yaehrkbahn stehenden zahlreicher Fußgängern. Erst nachder zwei weitere Funkstreifenwager sich mit Blaulicht urd Mertinshorn an der Verfolgung beteiligt und deren Eesatzungen nach wiederholten Versuchen, den Angeklagten durch Versperren der Fahrbahn zum Halten zu zwingen, insgesamt 1& Schüsse auf die Reifen des iiarens des Anpeklagten abgegeten hatten, gelang es schließlich um 23,55 Uhr, diesen zum Steken zu kringsen und den Angeklagten festzunehmen.
2. Das Schwurgericht kornte sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte den Toä des von ihm am leckartor unmittelbar gefähräeten Folizeibeamten unkedingt oder bedingt gewollt hat; es £lauckte dem Argeklagten nicht. widerlegen zu können, daß er heffte, der Beamte werde noch rechtzeitig zur Seite springen. Dagegen hielt das Schwurgericht für erwiesen, daß der Angeklagte hinsichtlich der fortgesetzter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen an unübersichtlichen Stellen und an Straßenkreuzungen und -einmündungen (8 315 a Aks. 1 Nr. 4 StGB) mit bedingtem Vorsatz Zehandelt hat. Von einer Verurteilurg nach ® 315 a Abs. 1 Nr._2 StGB sah das Schwurgerickt at, weil es dem Angeklagten nicht nachweisen zu können glautte, daß er sich seiner Fahrunsicherheit bewußt war; auf den Gesichtspunkt der alkoholteäingt fahrlässigen Herteiführung (§ 8 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316_Ats._2 StGB) derselten Gemeingefahren, die der Angeklagte in der Begehunssform des § 5315 a Nr._4 StGB vorsätzlich verursacht hat, trauchte nach der Ansicht des Schwurgerichts nur insoweit eingegangen zu werden, als dadurch offertar wurde, wie ver-
auch sonst im Stralßen-
Den (fortgesetzten) Widerstand gegen die Stantsgewalt hat das Schwurgericht darin gesehen, dafi der Angeklagte wiederholt die ihn verfolgenden Folizeibeanten "durch seine Fahrweise unä mi'tels Jer seinem Fanrzeug innewohnenden Kraft" zwang, von einer imtshandlung, nÜünlich dem Versuch, ihn anzuhalten, atzulassen (S. 19 UA).
3. Der Angeklagte hat das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachkeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet.
IT.
“ Verfahrensrügen
l. Die Revision meint, die Feststellunzen des angefochtenen Urteils Seite 19 Mitte und die vom Schwurgericht daraus gezogenen Schlußfolgerungen "müssen ... ZWwangsläufig dazu geführt haben", daß das Gericht sämtliche als Zeugen vernommenen Polizeibearten nicht als Verletzte im Sinne des 8 61 Nr. 2 StGB tetrachtet hat und "demnach überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen ist, daß hier eine Sach-, Rechts- und Verfahrenslage gegeben ist, die dem Gericht die Möglichkeit gibt, von der Vereidigung der betr. Zeugen abzusehen",
Wie die Revision selkst nicht verkennt, muß nach § 64 StPO nur der Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. In Falle fer Vereidigung bedarf es keirer Feststellung derüber, daß das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung
zus den im § 61 StPO vorgesehenen Gründen geprüft und ab-
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gelehrt hat. Aus dem Schweigen der Sitzunssnieöderschritt
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über den Grund der Vereidigung eines Zeugen kann daher richt gefolgsert werden, daß der Tatrichter die gesetzliche Möglichkeit, den Zeugen unvcreidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat (BGH 5 StR 623/52 von
2. Oktober 1952, insoweit in EGHSt 3, 229 nicht ategedruckt); vielmehr kann ein Verstoß gegen § 61 StPO nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils, gegebenenfalls auch aus der sonstigen "Sachlage" ergibt, daß die Entscheidung des Tatrichters üter die Vereidigung des Zeugen von Rechktsirrtum beeinflußt war, sei es, daß der Tatrichter einen
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Rechtsbesriff des § 61 StPO falsch ausgelegt oder angewendet, sei es, .daß er sich äie Frage nach der Möglichkeit der Nichtvereidigung des Zeugen überhaurt nicht
vorzelegt hat (u.a. BGHSt 4, 255, 256; 368, 369).
Im vorliegenden Falle ist weder der von der Revision angeführten Urteilsstelle noch dem übrigen Urteilsinhalt zu entnehmen, daß das Schwurgericht die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO ütersehen oder verkannt hat. Da demnach ein Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist - wie es die Rechtsprechung erfordert -, ist die Rüge unbegründet.
2. Die Revision bemängelt weiter, das Schwurgericht habe "im Hinklick auf die Strafschärfung des 8 20 a StGB" seine Aufklärungspflicht (8 244 Aks. 2 StPO) verletzt, weil es in den Mittelpunkt der nach § 20 a StGB gebotenen Gesamtwürdigung die für erwiesen erachtete Tat, nicht die Persönlichkeit des Täters gestellt und es deshalk unterlassen hate, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (Herkunft, Erziehung, Familie, kerufliche und wirtschaftliche Stellung) unathängig von dessen eigenen Angaben
zu ernitteln,
Diese Rüge ist zugleich sachlichrechtlicher Iatur, weil sie eng mit der Frage zusammenhängt, ot der Angeklagte zu Recht als gefährlicher Gewohrheitsverbrecher verurteilt worden ist. Sie wird daher im Rahmen der Tolgenden Darlegungen zur Sachrüge mit erörtert.
III.
Sachteschwerde
l. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen ge-
m em
tragen. Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
a) Entgegen der Meinung der Revision müssen die Urteilssründe nicht erkennen lassen, auf welchen Wege das Schwursericht zu der Feststeilung gelangt ist, während der Fahrt durch Stuttgart-Zuffienhausen hate der Tachometer im Wagen des Angeklagten tis zu 80 Heilen/h angezeigt (S. 7 UA). Abgesehen Gavon kam es weder [ür den Schuldspruch roch für den Strafausspruch auf die Festdiesem Geschehensatbschnitt an, so daß insoweit auch ein Verstoß geren die richterliche Aufklärungspflicht zu verneinen ist.
b) Das Schwurgericht brauchte auch nicht anzugeten, wie es zu den von der Revision angegriffenen Feststellungen: zur inneren Tatseite gelangt ist. Als Erkenntnisquelle hierfür kamen nicht nur die eigenen Erklärungen des Anseklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhand- "lung, sondern auch die gesamten äußeren Umstände des Falles in Betracht, insbesondere das Verhalten des Anseklagten während der !ahrt, wie es dessen Mitfahrer und die ihn verfolgenden Polizeibeamten keokachtet und als Zeugen bekundet haten. Deshalk geht der Einwand der Revision fehl,
Jie Feststellunzsen des Schwurzerichts zur inneren Tatseite stünden zur Einlassung des Angeklagten in der Haupiverkandlung, sich an die Einzelheiten der Verfolgunzesfahrt richt
mehr erinnern zu können, in Widerspruch und könnten daher
nicht als "Feststellungen" hingenommen werden.
c) Gegenüber der Verurteilung aus 6 113 StGB wendet die Revision ein, der Angeklagte habe keinen Widerstand rit Gewalt im Sinne der genannten Vorschrift releistet, weil die Polizeibeamten, de es zu keinem Zusammenstoß gekonmen sei, die Einwirkung des Angeklagter nicht als körperliche empfunden hätten.
Hierbei verkennt die Revision, daß "Gewalt! in Sinne des Straigesetzbuchs "die unter Änwerdung physischer (körperlicher) Kraft erfolgende Einwirkung auf einen anderen" richt nur dann ist, wenn sie den Körper des anderen unmitteltar in Kitleidenschaft zieht und dessen Willen ausschaltet (vis atsoluta)}), sondern auch dann, wenn 'sie den anderen nur mittelbar in der Weise erfaßt, daß dieser sich zu einem vor ihm richt „sewollten Verhalten Zezwungen sieht (vis compulsiva). Die zweite Art der Gewaltanwendung unterscheidet sich von der bloßen "Bedrohung mit Gewalt" dadurch, daß bei ihr die körperliche Kraftentfaltung des Täters schon als gegenwärtiges Übel (sinnlich) empfunden wird, während sie bei der Drohung erst für die Zukunft befürchtet wird (u.a. RGSt 64, 113, 115 f).
Wer mit seinem Kraftfahrzeug derart auf einen Polizeibeamten losfährt, daß dieser, um nicht verletzt zu werden, zur Seite springen und von der beatsichtigten Amtshandlung ablassen muß, leistet Widerstanddurch"Gewalt" in dem dargelegten Sinn. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (u.3. BGH VRS 4, 44; 5, 198, 10a f; 19, 188, 190; XG in VRS 11, 198, 199 £f).
Ay) n
2. Im Strafaussnruch hat ä Rechtsmittel Erfols.
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a) Dem Schwurgericht ist darin teizutreten, daß auch
g: das Vergehen nach ®§ 24 Ats. 1 Nr. 1 oder 2 StVG eine Hangtat irn Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB sein und zur Anwendung ger dort vorgesehenen Strafschärfung führen kann. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Meinung auf das Urteil BGH IM Nr. 18 zu § 20 a StGB, in den das Fahren ohne Fahrerlruknis als "mehr formale Zuwiderhandlung gegen 8 24 StVG" bezeichnet wird. Bei der Würdigung diescr Urteilsstelle darf die wesentliche Verschiedenheit des
dort abgeurteilten Sschverhalts von dem jetzigen Fall nicht außer acht zelassen werden. Damals hatte sich der des Be-
trugs Angeklagte, dem die Fahrerisubnis entzogen worden
war, eines "möglichst repräsentativen" kraftwagens bedient,
um bei seinen Opfern "leichter Vertrauen zu erwecken, zahlunrsfähig und kreditwürdig zu erscheinen und auf diese Weise leichter tetrügen zu können". Er war vom Landgericht
als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowohl hinsichtlich
der Betrugstaten als auch hinsichtlich des Vergehens nack
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt worden. Die Einbeziehung dieses letzten Vergehens in die Strafschärfung nach § 20 a StGB hielt der Bundesgerichtshof für rechtsirrig, weil es sich "insoweit nur um die Verwerdung des Wagens als Betrugsmittel und nicht speziell um das Vergehen nach § 24 Aks. 1 Nr. 2 Stva" handelte; "nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlautnis oder trotz deren Entziehung" war "für das vertrecherische Verhalten des Angeklagten symptomatisch, sondern die Verwendung erschwindelter Fahrzeuge im Zusamnenharg mit seinen Hangtaten, den Betrügereien".
Gerade in diesem Funkte unterscheidet sich der vom Schwurgericht hier festgestellte Sachverhalt von dem seinerzeit atseurteilten Fall: Der Hang des Beschverdeführers bezieht sich
gerade und nur auf das Führen von Kraitfehrzeugen ohne Fahrerlautnis. Er ist so stark, daß Ger Angeklagte, ohne sich un die gegen ihn ergangenen Fahrvertote und die wegen deren sbertretung gegen ihn ausgesprechenen Strafen zu kümmern, "last ohne Unterbrechung weiterhin mit Kraftfahrzeugen
fuhr" und datei diesmal "Leben, Gesundheit und Vermögenswerte einer großen Zahl von Mitmenschen rücksichtslos aufs Sriel gesetzt" hat (S. 21, 22 UA).
Entgegen der Meinung der Revision setzt das Berriifsmerkmal der Gefährlichkeit (§ 20 a StGB) nicht notwendig voraus, daß ein erhetlicher Schaden verursacht worden ist; es genügt, daß die strafbaren Hanälungen des Hangtäters die Gefahr solcher Schäden mit sich bringen und deshalb den Rechtsfrieden nicht unerhetlich stören. Aus diesem Grunde kann das Führen von Kraftfahrzeugen ohne oder nach entzogener Fahrerlaubnis nicht schlechthin als sog. Bagatelldelikt angesehen werden, das von der Rechtsgemeinschaft mehr als Belästigung denn als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Das Gesetz geht davon aus, daß derjenige, der noch keine Fahrerlautnis kesitzt, noch nicht, und daß derjerige, dem sie entzogen worden ist, nicht mehr imstande ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne seine Mitmenschen an Leit oder
S 24 Abs. 1 Ir. 2 StVG folgt das schon aus der Tatsache, daß die Fahrerlauknis nur entzogen werden darf, wenn sich der Inhater
er
Leben oder in ihren Vermögen zu gefährden. Für
als "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" erwiesen
hat (SE 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB, 4 Aks. 1 StVG; vel. dazu BGHSt 7, 165, 168 ff). Verstöße gezren § 24 Ats, i Nr. 1
oder 2 StVG können besonders dann den Rechtsfrieden erhetlich stören, wenn der Täter - wie hier vom Schwurgericht bezüglich des Angeklagten festgestellt wurde - nicht nur "allgemein ein unzuverlässiger und gefährlicher Fahrer ist", sondern auch
Gezu neigt, sich bei Gefahr der Entdeckung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Zlucht zu entziehen und dabei andere Verkehrsteilnchmer und die ihn verfoligenden Folizeibeamten schwerster Gefahr für Leit oder leben
auszusetzen (S. 22 VA).
Aus der verhältnismäßig milden Strafdrohung des § 24 StVG kann etenfalls nicht gefolgert werden, daß das
Fahren ohre Fahrerlaubnis kein Vergehen von "erheblicher Schwere" im Sinne der Rechtsprechung zu § 8 20 a StGB sein - könne. Diese Strafärohung wird schon seit langem als unzureichend empfunden. Deshalb sah der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 22. Novenber 1960 eine Erhöhung des Strefrahmens tis zu einen
Jahr Gefängnis vor. Nach der Begründung des Entwurfs
(Ss. 75) hat die tisherige £trafärohung "häufig nicht genügt, um das Unrecht schwerer unä zewohnheitsmäßig begengener Taten zu sühnen, Gie Allgemeinheit zu rchützen und den Täter von weiteren Straftaten solcher Art atbzuhalten",
bt) Die Revision irrt auch, wenn sie meint, die Anwendung des § 20 a Abs.,_2 StGB setze voraus, daß zwei der "drei vorsätzlichen Taten" - ebenso wie die zwei Vortsten nach
© 20 a Abs._l StGB - mit mindestens sechs Monaten Gefängnis geahndet wurden, falls sie schon atgeurteilt
sind, oder ohne die Strafschärfung zu ahnden wären, falls sie gleichzeitig mit der dritten Tat abgeurteilt werden. Diese Ansicht ist mit dem Wortlaut des 8 20 a Aks. 2 StGB unvereinbar, demzufolge das Gericht bci jeder atzuurteilenden Einzeltst die Strafe nach Maßgabe dcs Aksatzes 1 schärfen
kann, "auch wenn die übrigen im Atsatz 1 zenannten Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind". Vielmehr greift © 20 a Abe. 2 StGB dann, wenn der Täter bereits zweimal wegen
einer Vorsatztat abgeurteilt ist, nur Flatz, wenn die friiheren Verurteilungen die Merkmale des Abs. 1 gerade nicht aufweisen (RGSt 68, 330, 331). Das ist seit jeher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt.
ce) Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Schwurgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, zu Unrecht die für erwiesen erachteten Tat::, richt ater die Täterpersönlichkeit in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellt und es deshalb unterlassen hate, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend zu erforschen und zu würdigen. Zwar ist äie Beurteilung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers eine Frage der Wertung seiner Persönlichkeit. Diese Wertung ist jedoch in erster Linie auf Grund einer "Gesamtwürdigung der Taten" vorzunehmen (§ 20 a Ate. 1 und 2 StGB). Daß das Schwurgericht dabei nicht auch der Herkunit, den Familien- und Erziekungsverhältnissen sowie den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen des Angeklagten Rechnung getragen habe, 1äßt sich nach den Gründen des angefochtenen Urteils nit Sicherheit ausschließen.
dä) Dagegen ist der Strafausspruch insofern nicht rechtsfehlerfrei begründet, als die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts die bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebotene sorgfältige Prüfung vermissen lassen, wieweit dem Strafschärfungsgedanken des § 20 a StGB gefolgt werden darf, ohne gegen den dem § 51 Abs. 2 StGB zu entnehmenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen (vgl. BGH L@M Nr. 14 a zu § 20 a StGB),
- 13 -
x
Das Schwurgericht hat die nahe der oberen Grerze des
© 20 a StGB liegende Strafe von vier dahren Zuchthaus
19-
m wesentlichen mit dem äußeren ÜUnrechtsgehalt der Tat und Ger Notwendigkeit der Abschreckung des Angeklagten von neuem strafbarem Tun begründet. Um "die beim Angeklagten vorhandene Grundhaltung der Angst zu fördern, damit sie der Willensschwäche entzgegenmwirkt", glaubte es, vor der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Ats. 2 St&
"nur in beschränktem Umiang" Gecrauch machen zu können
(S. 24 UA). Diese Ausführungen lassen dem Zweifel Raum,
ot das Schwurgericht bedacht hat, daß die erheblich verminderte Zurechnunesfänisgkeit des Angeklagten entscheidend auf Umstände zurückzuführen ist, für Cie der Angeklagte nicht oder doch nicht voli verantwortlich gemacht werden kann. Nach dem vom Schwurgericht übernommenen Gutachten des ärztlichen, Sachverständigen Dr. Mende hat sich kei
dem Angeklagten "auf der Grundlage cines wahrscheinlich
im Kindesalter erworbenen Hirnschadens (mittelgradiger Hirnschwund) durch Jugenderlebnisse begünstigt eine neurotische Fehlhaltung entwickelt, die sich u.a. in mangelnder Steuerungsfähigkeit der Affekte (Willensschwäche), Lockerung der Hemmungsvorstellungen und paranoider Einstellung mit Neigung zu Panikreaktionen äußert" (S. 23 UA). Diese "neurotische Fehlhaltung" kann der Angeklagte offenbar nicht aus eigener Kraft überwinden; das legt nicht nur die festgestellte, dem eigenen Einflußbereich des Angeklagten weitgehend entzogene Entstehungsursache, sondern auch die vom Schwurgericht
für die Wahl der Sicherungsmafregel - an sich zutreffend - angestellte Erwägung nahe, daß kei der Untertringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die “örlichkeit bestehe, durch psychotkerapeutische Behandlung die
rotische Fehlhaltung des Angeklagten abzubauen, während der Sicherunssverwahrung die Aussichv auf eine nachjec
Besserurg gering wäre (5. 25 UA).
Auch im Rahmen des 8 20 a StüöB darf dem Gedanken der Strafischärfung nur insoweit entsprochen werden, als die keatsichtigte Strafe noch schuldangemessen ist. Das gilt besonders dann, wenn der Angeklagte infolge von ihn nicht oder nicht voll zu vertretender Umstände kei Ausführung ser Tat in seiner Zurechnungstähiskeit erheblich teeinträchtigt war, weil dieser Umstand den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert. Einlauf die Allgemeinheit oder den Täter abgestelltes) Abschreckungsbesürfnis darf zwar als "Nebenstrafzweck" mitberücksichtigt, nicht aber zum tragenden Grund der Strafschärfung gemacht werden (vgl. BGHSt 7, 28, 30 ff), zumal dann, wenn gegen den Täter, wie es hier geschehen ist, noch eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßrerel anzeoränet wird, die von diesem ebenso drückend empfunden wird wie die Strafe selbst.
Da das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, daß das Schwurgericht diese Grundsätze kei der Strafzunmessung bedacht und gekührend berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch einschließlich der an sich rechtsfehlerfreien Sicherungsmeßregeln nach § 42 b und § 42 m StGB nicht kestehenbleiten. Auf die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung braucht unter diesen Umständen
nicht mehr eingegangen zu werden.
e) Gemäß 8 354 Abe, 3 StPO wird die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe und zur nochnaligen Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder
tr!
Pflegearrtalt und üker eine neue Sperrfrist
und m StGB) an die Strafkammer des Landgerichts in
Stuttgart zurückverwiesen.
Rotterg Sauer kartin
‚Börtzler BR Dr. Sanders ist beurlaukt und kann
deshalt nicht unterschreiten.
kotberg