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BGH Entscheidung vom 25.05.1962 – 4 StR 76/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 16/62 2149 036

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Josef Franz Karı D mE aus Ha. geboren am ann 1910 in Ho,

wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EBD :: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter j als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 21. November 1961 wird vervoorfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er seit der Jahreswende 1956/57 bis August 1960 mit seiner am 14, Januar 1946 geborenen Stieftochter Petra Ig@9 laufend in einer großen Zahl unzüchtige Handlungen betrieben hat.

Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts

.

geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet:

1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, "den Inhaber des Lehrstuhls für Kinder- und Sexualpsychologie an der Universität in Heidelberg" als Gutachter zu hören. Dieser könne bekunden, daß die von Petra Lg bezeugten Vorgänge nicht richtig. scin könnten und die Zeugin nicht glaubwürdig sei.

Die Revision beanstandet, daß das Landgericht diesen

Beweisamtrag abgelehnt hat.

a) Das Landgericht hat dem Beweisamtrag im Hinblick auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Simonis

nicht stattgegeben. Die Revision behauptet, im Zeitpunkt.

der Ablehnung des Beweisamtrags habe die Sachversfindige ihr Gutachten noch nicht erstattet gehabt; sie habe sich bis dahin nur schriftlich geäußert.

Nach dem gemäß § 274 StPO verbindlichen Protokoll über die Hauptverhandlung des Landgerichts ist diese |

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Behauptung unrichtig. Der Beweisamtrag wurde zwar schon nach Vernehmung der Zeugin Petra LE :zestellt, als die Sachverständige noch nicht gehört worden war. Das Landgericht hat aber über den Antrag erst entschieden, nachdem es in der Beweisaufnahme fortgefahren war und insbesondere .die Sachverständige bereits vernommen hatte. \-

b) Der Angeklagte hatte in dem Beweisamtrag geltend gemacht, der Inhaber des Lehrstuhls für Kinderund Sexualpsychologie an der Universität in Heidelberg: verfüge über Forschungsmittel und Erfahrungen, die denen der Diplom-Psychologin Dr. Simonis überlegen seien. Das Landgericht hat in seinem Beschluß unter Anführung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 8, 76/77 und MDR - bei Dallinger - 1956, 398 ausgeführt, der Angeklagte habe nicht dargetan, welcher Art die angeblich überlegenen Forschungsmittel des Sachverständigen und inwiefern sie denjenigen der Sachverständigen Dr. Simonis

überlegen seien.

Zu Unrecht greift die Revision diesen Beschluß als rechtsfehlerhaft an.

aa) Es ist schon höchst zweifelhaft, ob es an der Universität Heidelberg überhaupt einen "Lehrstuhl für Kinder- und Sexualosychologie" gibt. Aus den Vorlesungsverzeichnissen der genannten Universität für die letzten Semester ergibt sich jedenfalls kein Anhalt dafür. Für einen nicht bestehenden Lehrstuhl kann aber auch kein "Inhaber" vorhanden sein, der als Sachverständiger vernommen werden könnte.

Das mag aber auf sich beruhen.

Pr

bb) Die Sachverständige Dr. Simonis ist ausgebildete Jugendpsychologin am Rheinisch-Westfälischen Gerichtsmedizinischen Institut in Münster, Der Angeklagte hat in der Tat nicht dargetan, daß der Inhaber eines "Lehrstuhls für Kinder- und Sexualpsychologie" - falls es einen solchen überhaupt geben sollte - ihr gegenüber über überlegene Forschungsmittel verfüge. Das kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden.

Die in dem genannten Beschluß unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in MDR

- bei Dallinger - 1956, 398 enthaltenen Ausführungen ent-

sprechen der Auffassung des Senats (vgl. das Urteil 4 StR 34/61 vom 24. April 1961).

Die Sachverständige Dr. Simonis ist an einen vielbeschäftigten psychologischen Institut tätig. Die Untersuchung und Begutachtung von Kindern und Jugendlichen durch einen Psychologen wird erfahrungsgemäß gerade dann besonders häufig vorgenommen, wenn es sich darum handelt, die Glaubhaftigkeit von Aussagen nachzuprüfen,die das Kind oder der Jugendliche über geschlechtliche Vorgänge, und zwar auch über abartige Vorgänge,vor Gericht gemacht hat. Das trifft auch für das bezeichnete Institut in »Münster zu, als dessen Mitglied die Sachverständige, wie dem Senat aus anderen Strafverfahren bekannt ist, häufig psychologische Gutachten über Kinderaussagen erstattet hat. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß der Inhaber eines "Lehrstuhls für Kinder- und Sexualpsychologie" - vorausgesetzt, daß es einen solchen gibt - auf einem "ganz anderen Fachgebiet tätig" sei als ein an einem psychologischen Institut tätiger Jugendpsychologe.

2. Auch sachlichrechtlich tritt in dem angefochtenen Urteil ein Rechtsirrtum nicht zu Tage.

a) Seine Überzeugung, daß sich der Angeklagte in

dem festgestellten Unfang verfehlt hat, hat sich das Landgericht aufgrund der Aussage der Zeugin Petra ID verschafft. Bei der Prüfung, ob diesen Aussagm Glauben

zu schenken war, ist das Landgericht ausführlich auf

alle Gesichtspunkte eingegangen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen. Seine Beobachtungen und die von ihm daraus gewonnenen Eindrücke und Schlußfolgerungen decken sich mit den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen. Insbesondere hat sich das Landgericht denkgesetzlich einwandfrei davon überzeugt, daß die jugendliche Zeugin nicht - wie die Revision meint — geschlechtliche Erfahrungen, die sie anderweit gesammelt hat, auf den Angeklagten übertragen hat.

rn Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) ist daher nach den Feststellungen gerechtfertigt.

b) Da auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des

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Angcklagten nicht erkennen lassen, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler