Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 30.01.1962 – 1 StR 553/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_ 553/61 2190 071
Im Namen des Volkes
In der Strafisache gegen
den kaufmännischen Angestellten, zuletzt Hilfsarbeiter
Kurt SD zus HEEEEB, geboren an GENE 1950 in S@EEWCSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Sachhehlerei u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9.0ktober 1961 wird verworfen. Jedoch fällt der Ausspruch
über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht weg.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Oktober 1961 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Sachhehlerei (Wanlfeststellung), eines davon in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Außerdem hat es auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Sachrüge erhebt, bleibt — von einer geringfügigen Änderung äes angefochtenen Urteils abgesehen - ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
Diese Rüge ist unbegründet, Das Landgericht hat die Rückfallvoraussetzungen, wie das Verhandlungsprotokoll ergibt, in zulässiger Weise an Hand des Strafiregisterauszuges und der dazu abgegebenen Erklärungen des Angeklagten festgestellt. Inwieweit es außerdem noch der Teilverlesung der früheren Urteile bedurft hätte, ist unerfindlich. § 249 StPO läßt zwar die Verlesung früher ergangener Urteile zu, schreibt das aber nicht vor (RG Rspr. 2, 529, 530). Wie fehl die Revi...
sion mit ihrem Vorbringen zu dieser Rüge geht, beweißt schon die Tatsache, daß es unmöglich ist, die Verbüßungsdaten durch Verlesung von Urteilsteilen festzustellen.
2. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß er statt wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls im Rückfall auch wegen Hehlerei verurteilt werden könnte. Einen Hinweis auf die Möglichkeit einer wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei erhielt er nicht. Ob darin mit der Revision ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO zu sehen ist, kann jedoch dahinstehen (vgl. dazu RGSt 63, 430; RG HRR 1937 Nr. 837; Geier bei Löwe/Rosenberg § 265 Anm. 6). Denn das Urteil kann nicht auf der Unterlassung beruhen (BGHSt 2, 250; BGH NJW 1952, 1585). Das Landgericht ist mit der Wahlfeststellung der Einlassung des Angeklagten gefolgt. Deshalb ist auszuschließen, daß dieser sich auf den Hinweis anderweit verteiäigen konnte,
Offensichtlich unbegründet. ist die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO insoweit, als sie vorträgt, der Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen Henlerei habe in einen früheren Zeitpunkt geschehen müssen, als es tatsächlich der Fall war, Der Hinweis kann bis zur Urteilsverkündung erfolgen, wenn nur der Angeklagte vorher noch Gelegenheit zur Verteidigung hat (RGSt 25, 340, 341). Diese hat er gehabt (Bl. 302 d.A.):
5. Es ist der Revision zuzugeben, daß der nach $) 251 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderliche Beschluß des Gerichts über die Verlesung der Aussagen der Zeuginnen
FEED un: nr EEE soviie die in § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebene Bekanntgabe des Grundes der Verlesung sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergibt. Das Protokoll enthält jedoch die Feststellung, daß die Verlesung mit "allseitiger Zustimmung" stattfand. Daraus ist ein stillschweigender Beschluß des Gerichts über die Anordnung der Verlesung zu entnehmen (BGH NJW 1952, 1305). Andererseits folgt aus der "allseitigen Zustimmung" mit der Verlesung, daß dem Gericht und allen Beteiligten die Gründe der Verlesung auch ohne Verkündung des vorgeschriebenen begründeten Gerichtsbeschlusses ersichtlich bewußt waren, Daher kann ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruht (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs 4 StR 145/52 vom
18. Juni 1955 und 5 StR 589/55 vom 19. Januar 1954).
II. Die Sachrüge.
1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. dazu: BGHSt 12, 386; 1 StR 435/60 v. 18. Oktober 1960,
S. 4-6). Das angefochtene Urteil läßt mit genügender Klarheit die volle Überzeugung des Lanägerichts erkennen, daß der Angeklagte entweder eines einfachen und eines schweren Diebstahls im Rückfall oder zweier Hehlereihandlungen schuldig ist. Es bringt. insbesondere deutlich genug die Überzeugung des Lanägerichts zum Ausdruck, daß der Angeklagte dann, wenn er nicht Dieb, sondern Hehler ist, diese Hehlerei in zwei getrennten Handlungen an den Pelzen und an dem Krafifahrzeug begengen hat.
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Auch gegen die Fassung des Urteilsspruchs bestehen keinerlei Bedenken (BGHSt 1, 302; BGH 5 StR 575/59 vom 5. Januar 1960; vgl. auch § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO), Durch den Zusatz: "Wahlfeststellung" wird der Angeklagte gegen eine unzulässige Verwertung des landgerichtlichen Urteils zur Begründung einer Rückfallhehlerei gerade geschützt (BGH NJW 1952, 114 Nr. 19). Es ist nicht zu ersehen, warum die Verteidigung die
dem Angeklagten ungünstigere Möglichkeit, daß er einen einfachen und einen schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat, auch noch in den Urteilsspruch aufgenommen wissen will,
2. Einer besonderen Erörterung bedarf auf die | allgemeine Sachrüge nur der —- von der Revision nicht ausdrücklich beanstandete — Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. Auf sie durfte das Landgericht nur erkennen, wenn sie sowohl bei einer Verurteilung wegen Diebstahls als auch bei einer Verur-
teilung wegen Hehlerei ausgesprochen werden durfte; denn bei einer wahlweisen Verurteilung ist die Strafe
aus dem Gesetz zu nehmen, das nach der besonderen Lage des Falles die mildeste Strafe zuläßt, während Nebenstrafen und Nebenfolgen nur verhängt werden dürfen,
wenn auch das andere in Betracht kommende Gesetz sie androht (RGSt 68, 257, 263). Nach § 262 StGB kann neben jeder Verurteilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden, nach
§ 2458 StGB dagegen nur neben einer wegen Diebstahls verhängten Zuchthausstrafe. Das Landgericht hat nun
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keine Zuchthaus-, sondern eine Gefängnisstrafe ausgesprochen, wie sie § 259 StGB, den das Landgericht der Bestrafung zugrundelegen mußte, allein vorsieht. Bei der Entscheidung, ob auf Zulässigkeit der Polizeieufsicht auch bei einer Verurteilung wegen Diebstahls erkannt werden durfte, kommt es nach Ansicht des Senats darauf an, welche Strafe tatsächlich verhängt ist, und nicht darauf, ob bei seiner Verurteilung wegen Diebstahls
einc Zuchthausstrafe möglich gewesen wäre. Da nun das Landgericht den Angeklagten nur zu einer Gefängnisstrafe verurteilt hat und neben einer wegen Diebstahls ausgesprochenen Gerfängnisstrafe die Anordnung von Polizeiaufsicht nicht statthaft ist (§ 38 Abs. 1 StGB), bedarf das angefochtene Urteil insofern der Änderung. Diese konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1l StPO selbst dadurch vornehmen, daß er den Ausspruch über dic Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wegfallen ließ.
Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.
Seibert Willms Hübner Fischer Sanders