Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 05.01.1960 – 5 StR 575/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2159 095

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Reinnerd J EEE :.: ze, dort geboren am ie 1931,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Hehlerei

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof (e als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten ID gegen

das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Mai 1959 wird verworfen. Der Urteilsspruch wird dahin klargestellt:

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei (Wahlfeststellung) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt; die Untersuchungshaft

ist auf die Strafe angerechnet.

- 2.

II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

III. Die nach dem 5.Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -—

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt, ist unbegründet. Aus den Urteilsfesistellungen ergibt sich, daß die Strafkammer den Verdacht hat, der Angeklagte habe die bei ihm vorgefundenen Feuerzeuge und Brennstoffpatronen selbst gestohlen. Die Strafkammer hat also eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen. Eine solche Wahlfeststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätziich zulässig (BGHSt 9, 300,393; 12,386,388). Das Urteil ergibt auch eindeutig, daß der Angeklagte die Sachen gehehlt hat, falls er sie nicht selbst gestohlen hat, Die Strafkammer schließt in zulässiger Weise aus dem Verhalten des Angeklagten bei dem Versuch, die Sachen zu veräußern, aus seinem Fluchtversuch und aus seiner Einlassung in der Hauptverkandlung, er habe schyn beim Erwerb der Sachen gewußt, daß es sich um Diebesgut handelte,

Mit Rücksicht darauf, daß nach § 261 StGB eine Verurteilung wegen Hehlerei, nicht aber eine solche wegen Diebstahls bei einer späteren Hehlereiverurteilung rückfall- 'egründend wirken kann, erscheint es zweckmäßig, schon im Urteilsspruch klarzussellen, daß es sich um eine Wahlfeststellung handelt,

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt