Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Beschluss vom 07.07.1961 – 4 StR 167/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904, BGBl III 313-2, 8 2 Greift ein Angeklagter mit seinem Rechtsmittel nur solche abtrennbaren Teile der Entscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen aussprechen, und hat er damit vollen Erfolg, so sind die ihm hierbei erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 2 UHaftEntsche ist jedoch entsprechend anzuwenden.

Pr; Nachschlagewerk: . ja 2 174 034

Amtliche Sammlung: ja

StPO 8 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2; Ges. betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904, BGBl III 313-2, 8 2

Greift ein Angeklagter mit seinem Rechtsmittel nur solche abtrennbaren Teile der Entscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen aussprechen, und hat er damit vollen Erfolg, so sind die ihm hierbei erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 2 UHaftEntsche ist jedoch entsprechend anzuwenden.

BGH, Beschl. v. 7. Juli 1961 - 4 StR 167/61

AG Menden LG Arnsberg OLG Hamm’

Beschluß

wen tr wett m et me nn a ae

In der Strafsache gegen

den Gärtner Kerl He in CE VCH Post Ei: Kreis A, zevoren au @. un ED in TB

wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Hamm/vestf. vom 21. Februar 1961 (1 Ss 1595/60) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1961 durch den Senatspräsidenten Dr.Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr.Sauer, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen, Dr.Flitner una Börtzler als Beisitzer beschlossen: |

Greift ein Angeklagter mit seinem Kechtsmit-

tel nur solche abtrennbaren Teile der Intscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen aussprechen, und hat er damit vollen Erfolg, so sind die inm hierbei erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2

Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 UHaftEntschG ist jedoeh entsprechend anzuwenden.

Gründe§

Das Amtsgericht in Nenäen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung der Zeitungsträgerin EEE, die sich dem Verfanren als Nebenklägerin angeschlossen hatte, zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht in Arnsberg auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, daß er unter Ermäßigung der Gelästrafe lediglich wegen einer Übertretung

der Straßenverkehrsordnung für schuldig erkannt wurde. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt mit dem Antrage, die Kostenentscheidung des Berufungsur- ;-eils dahin abzuändern, daß die Nebenklägerin die

ihr erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe.

Das Oberlandesgericht in Hamm hält das Rechtsmittel unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 11, 195 für begründet und möchte den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtig stellen. Es will ferner die Kosten der Revision der Staatskasse auferlegen, nicht dagegen die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen. Das Oberlandesgericht sieht sich jeäoch hieran hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagen des Angeklagten durch das Urteil des Bundesgerichtshofs 5 StR 622/54 vom 14, Dezember 1954 gehindert und hat ihm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt (Beschluß vom 21. Februar 1961; NJW 1961, 800 Nr. 39).

Die Verjährung ist durch die am 12. Mai 1961 erfolgte Bestellung eines Berichterstatters unterbrochen worden.

I. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem oben genannten Urteil (nicht veröffentlicht; angeführt bei KM 4. Aufl. § 475 StPO Anm, 1. e II) über die auf einen Teil der Kostenentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten zu befinden. Das Rechtsmittel war erfolgreich; der Senat änderte das Urteil selbst ab

3 -

und legte die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen “in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO" der Landeskasse auf, nahm also einen Fall an, in welchem die Auslagenerstattung zwingend zu erfolgen hat.

Demgegenüber möchte der vorlegende 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm daran festhalten, daß ein solcher Fall nur gegeben sei, wenn der Angeklagte freigesprochen, außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren eingestellt werde, Der Senat würde damit nicht nur von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sondern auch von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abweichen (OLG Hamburg VRS 13, 364;

OLG Bremen NW 1959, 905 Nr. 31; OLG Stuttgart NJIW 1960, 1778 Nr. 25; beiläufig OLG Köln VRS 16, 207 =

GA 1960, 89), so üaß die Vorlegung schon aus diesen Grunde geboten wäre (vgl. auch das Urteil des 2. Strafsenats des Überlandesgerichts in Hamm 2 Ss 1007/57 vom 24. April 1958).

II. In der Sache selbst kann der Senat den Standpunkt des vorlegenden Gerichts nicht teilen:

1. Der Gesetzgeber der Strafprozeßordnung hat sich im Abschnitt "Kosten des Verfahrens" bewußt einer ins einzelne gehenden Regelung enthalten und lediglich ‚allgemeine Grundsätze aufgestellt (Motive zu dem Entwurf einer Deutschen Strafprozeßordnung, 1873,

S. 210). Der Entwurf der vom Bundesrat eingesetzten Kommission sah einen Ersatz der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht vor, Erst während der Beratungen in der Justizkommission des Reichstages wurde — gegen den Widerstand der Regierungsvertreter — ein Antrag des Abgeoräneten

Reichensperger angenommen, daß im Falle des Freispruchs und bei einem erfolglosen Rachtsmittel der Staatsanwaltschaft das Gericht die Auslagen ües Angeklagten der Staatskasse auferlegen könne (vgl. BGHSt 11, 193 unten). Die Möglichkeit, eine Auslagenerstattung auch in anderen Fällen vorzusehen, wurde nicht crörtert,.

Das Schweigen des Gesetzes über den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt (Auslagenerstattung bei vollem Erfolg eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels) stellt deshalb eine Gesetzeslücke dar, die einer ergänzenden Rechtsfinäung Raum bietet, Anders väre es, wenn der Gesetzgeber das fragliche Rechtsgebiet lückenlos geregelt und die enge Fassung ües Gesetzes absichtlich gewählt hätte (BGHZ 11, Anhang S. 85).

Ein derart "qualifiziertes Schweigen" (Bender JZ 1957; 593, 600) würde eine einschränkende Absicht des Gesetzgebers, die nicht angeführten Fälle von einer begünstigenden Regelung auszuschließen, erkennen lassen und eine Anwendung bestehender Vorschriften auf rechtsähnliche Tatbestände verbieten. Yenn aber, wie hier, äle Entstehungsgeschichte eines Gesetzes oder eines Gesetzesteils deutlich zeigt, daß der Gesetzgeber sich von vornherein einer umfassenden Einzelregelung entziehen und nur einen Grundstock an Rechtsregeln geben wollte, dann steht der ausdehnenden Anvrenäung einzelner, dem Wortlaut nach eng begrenzter Vorschriften nicnts im Wege.

Diese Gesichtspunkte werden von den Gerichter, dio sich für eine enge Auslegung der Vorschriften über die Auslagenerstattung entschieden haben (OLG !lünchen, Entscheidungen des OLG München in Gegenständen des Strafrechtes und Strafprozesses, Band III S. 72; OLG Hamm, 3. und 1. Strafsenat, JMBL NRW 1956, 251 und 252;

BayObL& NJW 1960, 2065 Nr.15), nicht genügend gewürdigt. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, die im Gesetz enthaltenen Vorschriften über die Auslagenerstattung stünden in einem "Systemzusammenhang", der bei erweiternder Auslegung "durchbrochen" würde.

2, Die Strafprozeßoränung beantwortet die Frage nach der Auslagenerstattung durch die Landeskasse nur für die Fälle des Freispruchs (§ 467 Abs. 2 StPO), der Einstellung wegen Rücknahme des Strafantrags (§ 470 Satz 2 StPO) und des zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft (§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO). Allen drei Bestimmungen ist als Grundgedanke gemeinsam, daß eine Auslagenerstattung dann in Betracht kommt, wenn der Angeklagte in ein Strafverfahren oder Rechtsmittelverfahren hineingezogen worden ist, ohne das in diesen Verfahren oder Verfahrensabschnitt zu seinem Nachteil entschieden wird.

Die Regelung ist jedoch in den genannten Bestirmungen unterschiedlich erfolgt. In den §§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO und 473 Abs. 1 Satz 2 StPO - der besonders gelagerte Fall des § 470 Satz 2 StPO kann im folgenden außer Betracht bleiben -— ist die Auslagenerstattung durch die Lanässkasse dem Ermessen des Gerichts überlassen. Zwingend ist sie nur in § 467 Abs. 2 Satz 2 für den Fall vorgeschrieben, daß das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.

Ist nunmehr die Frage der sinnentsprechenden Anwendung einer dieser Vorschriften zu prüfen, so stent Ger hier gegebene Fall, daß der Angeklagte mit seinen

-6 -

Rechtsmittel einen abtrennbaren Teil einer Entscheidung, die eine unzulässige Rechtsfolge ausspricht, angreift und damit vollen Erfolg hat, demjenigen des § 467

Abs. 2 Satz 2 StPO am nächsten, nämlich daß das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat.

In einem Fall dieser Art ist der Angeklagte genötigt, das Rechtsmittel einzulegen, wenn er den Fehbler des ihn teilweise zu Unrecht beschwerenden Urteils beseitigen lassen will, worauf er ein unbestreitbares Recht hat. Wird er nunmehr durch das in seiner Begrenzung voll begründete Rechtsmittel von der ihm auferlegten unzulässigen Belastung befreit, so erreicht 'er ein Ergebnis, zu dem bereits das Verfahren im vorangegangenen Rechtszug hätte führen müssen. Der Vorderxichter hätte ihn von dieser unzulässigen Belastung ebenso freistellen müssen wie einen unschuldig Angeklagten von der Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Straftat. Lag überhaupt kein Rechtsgrund für jene Belastung vor, dann ist der Fall genau so zu beurtei- - lien, wie wenn ein Angeklagter unschuldig ist, also von vornherein ein Rechtsgrund für eine Verurteilung nicht gegeben war, Es darf für den Angeklagten hinsichtlich seiner außergerichtlichen notwendigen Auslagen keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte von vornherein von der unzulässigen Belastung freigestellt war oder ob er dieses Ziel erst auf Grunä des ihm aufgenötigten Rechtsmittels unter Aufwendung von Auslagen erreicht hat. Daraus folgt, daß er von diesen freigestellt werden muß.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Auslagenerstattung nicht zwingend, sondemnur als Mög-

- 1 -

lichkeit vorsieht. Denn hier handelt es sich um eine allein stehende, nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft betreffende Vorschrift, die alle denkbaren Fälle des Mißerfolges eines von.ihr eingelegten Rechtsuittels, also auch dessen Verwerfung wegen anderer Würdigung einer verständlicher Weise verschieden beurteilbaren Tatfrage, umfaßt, und darum eine sinnentspre- | chende Ausdehnung auf einen Fall der hier vorliegenden Art, in welchem es sich um ein aus Rechtsgründen notwendig erfolgreiches Rechtsmittel des Angeklagten handelte, nicht zuläßt.

Abgesehen davon kann eine erweiternde Anwendung einer Vorschrift grundsätzlich nur dann als statihaft angesehen werden, wenn ihr Ergebnis der Gerechtigkeit entspricht, Ist dies nicht der Fall, so ist eine enge Auslegung geboten. Die Anwendung des Grundgedankens des § 467 Abs. 1 Satz 2 StPO wird dagegen nicht nur äurch eine entsprechende Lagerung der rechtlich zu beurteilenden Umstände, sondern auch durch Gesichtspunkte des gerechten Ergebnisses nahe gelegt.

Der Strafprozeßentwurf von 1939, "der bemüht war, die Lücken der geltenden Kostenvorschriften auszufüllen" (so Geier zu LM StPO § 473 Nr.6), sah in § 459 Abs. 1 nur eine fakultative Auslagenerstattung vor, wie in der Begründung (S. 232) ausdrücklich erläutert wurde (vgl. § 422 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs erster Lesung /1936/377: "Wendet sich jedoch der Rechtsbehelf eines Beteiligten nur gegen Teile der Entscheidung und hat er damit vollen Erfolg, so kann das Gericht die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten der Reichskasse auferlegen."). Es handelt sich hier also lediglich um eine dem Gericht eingeräumte Befugnis, die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der

- 8 -

Grund dafür ist in Folgendem zu suchen: Die im Entwurf vorgenommene Regelung sollte sich auf alle Fälle der erfolgreichen Teilanfechtung beziehen. Es kann jedoch zweifelhaft sein, ob eine zwingende Vorschrift Zür alle diese Fälle angemessen wäre. Der vom Angeklagten mit seinem Rechtsmittel erstrebte und erreichte Teilerfolg kann, gemessen an seiner Verurteilung, recht untersehiedlich sein, Vor allem aber kann äer Erfolg auf der abweichenden Beurteilung innerhalb eines Ernessensspielraumes oder auf der anderen Ausfüllung eines Wortbegriffes beruhen (Beispiele: "öffentliches Interesse" bei der Strafaussetzung, § 23 Abs. 5 Nr. 1 t StGB; Eignungsmangel als Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis, § 42 m StGB). Daher könnte manches dafür sprechen, daß dann, wenn der Gesetzgeber sich entschliest, eine allgemeine Regel aufzustellen, die Auslagenerstattung dem Ermessen äes Gerichts überlassen wirä, damit allen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden kann. Der Senat hat jedoch nur über die Rechtsfrage zu entscheiden, die sich aus dem vom Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof unterbreiteten Fall ergibt, nämlich, daß die angefochtene Entscheidung eine unzulässige Rechtsfolge ausspricht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in anderen !

Fällen eines erfolgreich eingelegten Teilrechtsmittels die Auslagenerstattung erfolgen muß oder in das Ermessen des Gerichts zu stellen ist, läßt der Senat offen.

Ein aus Rechtsgründen notwendig erfolgreicher Beschwerdeführer kann allerdings nicht besser gestellt werden als ein wegen erwiesener Unschuld freigesprochener Angeklagter. Auch hier ist deshalb § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 entsprechend anzuwenden. Ein Anwendungsfall äieser Vorschrift könnte z.B. vorliegen, wenn der Angeklagte durch seine

-9 -

Angaben oder sein Verhalten im Vorverfahren den begründeten Verdacht erregt hat, daß eine Straftat vorliegt, die den Anschluß des Geschädigten als Nebenkläger rechtfertigen würde. In diesem Fall wäre § 467 Abs. 1 Satz 2 - Halbsatz 1 StPO nicht anzuwenden. Dagegen können, wie bereits das Oberlandesgericht Hamburg zutreffend ausgeführt hat (VRS 13, 364), Tatumstände, die nicht unmittelbar mit dem erfolgreich angegriffenen Teil der Entscheidung im Zusammenhang stehen, als zwingende oder mögliche Ausschlußgründe nach § 2 Abs, 1 und 2 UHaftEntschG nicht in Betracht kommen.

. III. Die Entscheidungen des 5. Strafsenats (BEHSt 10, 15), des 1. Strafsenats (BGHSt 11, 189) und des

2. Strafsenats (BGHSt 13, 75 und 306; 14, 136) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen, vreil der Sachverhalt anders gelagert unä die hier vorliegende Rechtsfrage nicht zu beantworten war. Auf einzelnen Wendungen, denen vielleicht ein weitergehender Sinn beigelegt weräen könnte, beruhten jene Entscheidungen nicht.

Dagegen lag der dem Urteil des 5. Strafsenats zugrunde liegende Fall entsprechend dem hier zu entscneidenden. Der 5. Strafsenat hat sich, wie eingangs erwähnt, für eine zwingende Auslagenerstattung ausgesprochen. Allerdings könnte die Begründung möglicherveise danin ausgelegt werden, daß in allen Fällen des erfolgreich eingelegten Teilrechtsmittels die Auslagenerstattung erfolgen muß. Da der entscheidende Senat jedoch für den vorliegenden Fall im gleichen Sinn entscheidet wie der 5. Strafsenat und eine Ausdehnung dieses Gedankens auf weitere Fälle offenläßt, läge im Hinblick auf die vorgenommene Begrenzung eine Abweichung von 5. Strafsenat auch dann nicht vor, wenn dessen Entscheidung einen weiteren Sinn haben sollte.

- 10 -

Der Generalbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, daß bei erfolgreich eingelegtem Teilrechtsmittel die

notwendigen Auslagen stets der Landeskasse aufzuerlegen sind.

Rotberg Bundesrichter Dr.Sauer Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. u | Rotberg Flitner Börtzler