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BGH Urteil vom 14.12.1954 – 5 StR 622/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlachtergesellen Friedheln N iEEEEEED aus AED ao iD 11, geboren an BD ED in au@B/schi.,

- Sachbezeichnung: TED u.a. -

wegen Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 9,September 1954 dahin geändert, daß die Kosten der Revision gegen das Urteil vom 5.Januar 1954 der landeskasse zur Last fallen.

Die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels hat die Iandeskasse zu tragen. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstanden sind.

- Von Rechts wegen -

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.2.

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Das Landgericht hatte len Angeklagten an 5.Januar 1954 wegen Diebstahls in vier Fällen als Mittäter zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Er legte Revision ein und machte mit der Sachbeschwerde geltard, es liege nicht Mittäterschaft, sondern nur B=ihilfe vor. Der Senat hob am 15.Juni 1954 das Urteil vom 5.Januar 1954 mit den Feststellungen auf und verwies dic Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurück, weii die Annahme der Mittäterschaft rechtlich nicht einwandfrei begründet worden war.

Das Landgericht hat der Angeklagten nunmehr wegen Beihilfe zum Diebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Mönaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, die Gebühr für die Revision jedoch unter Hınweis auf § 473 StPO um ein Drittel ermäßigt.

Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet sich die jetzige Revision des Angeklagten.

Das Rechtsrittei ist begründet.

Mit der Revision gegen das erste Urteil hatte der Angeklagte nicht erstrebt, in einer neuen Verhandlung freigesprochen, sondern nur, als Gehilfe zu einer geringeren Strafe verurteilt zu werden. Dies hat er erreicht.

Dieser Fall muß ebenso beurteilt werden, wie wenn ein Rechtsmittel auf einen abtrennbaren Teil eines Urteils beschränkt worden war, in diesem Punkte zur Aufhebung des Urteils geführt hat und in der neuen Verhandlung eine Entscheidung nach den anträgen des Beschwerdeführers ergeht (vgl RGSt 63,311). Eine solche förmliche Beschränkung der Revision war hier nicht möglich, weil die Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe zum unteilbaren

- 3.

Schuläspruch gehörte, Der Beschwerdeführer mußte daher das erste Urteil im vollen Umfange anfechten. Der Inhalt seiner damaligen Revisionsbegründung ließ jedoch deutlich erkennen, daß es ihm nur darum ging, als Gehilfe milder bestraft zu werden.

Sein Rechtsmittel ist daher im Ergebnis nicht teilweise, sondern ganz von Erfolg gewesen. Es liegt kein Fall des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO vor. Die Kosten der früheren Revision sind daher der Landeskasse aufzuerlegen. Diese Entscheidung kann der „enat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst treffen.

Die Kosten des jetzigen Rechtsmittels fallen ebenfalls der Landeskasse zur Lest. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die Durchführung dieser Revision entstanden sind, in entsprechender Anwendung des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO auferlegt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker