Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.03.1961 – 1 StR 552/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 552/60 2120 067
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
l. den Oberst
en _a.D. Bodo rer KR.
geboren zn EEE 1896 in F (Lausitz),
2. den Kaufmann Frido_M rer HE geboren an MEMMEEEEED 1511 In .
viegen schwerer passiver Bestechung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. März 1961 in der Sitzung am: 14. März 19€2,an denen teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof us» in der Verhandlung.
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gu» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
JustizangestellterfiiW in ier Verhandlung,
Justizangestellter bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. November 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
a Den Inn wer Inge Der nur men am pur mar am
Das Landgericht hat den Angeklagten CM wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, den Angeklagten MED unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzier aktiver Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Gesamtistrafe von acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein Betrag von 5000 DM wurde für dem Staate verfallen erklärt.
Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten CB: I. Die Verfahrensrügen
3. Die Revision rügt, daß die Strafkammer einen von der Verteidigung gestellten Hilfsamtrag auf Vernehmung eines Technikers als Sachverständigen über "die Beschaffenheit der Altkanister nach der Hangelarer Lagerung" übergangen habe. Daß die Urteilsgründe diesen Antrag nicht ausdrücklich erwähnen, ist richtig. Zur Aufhebung des Urteils kann das jedoch nicht führen. Mit dem Antrag sollte offenbar bewiesen werden, daß die später festgestellten Schäden an den von Mlib gelieferten Kanisvern auf die Lagerung in Hangelar zurückzuführen seien. In Giese Richtung ging ein von Mb zestellter Antrag
auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, den die Strafkammer in den Urteilsgründen (S. 184 UA) ablehnend beschieden hat. Ersichtlich wollte die Strafkammer damit auch den Antrag des Angeklagten GW erledigen, wenn sie ihn auch nicht ausdrücklich erwähnte. Es kann daher auf die Ausführungen zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten Mm (B 1 2) verwiesen werden.
2. Die Rüge, das Landgericht hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob durch die Einschaltung "EB: a1: Zwischenhändler eine Verteuerung der Gebrauchtkanister eintreten mußte, geht fehl. Zur Beantvwortung einer so einfachen Frage brauchte das Lanägericht keine besondere Sachkunde.
Ebensowenig war die Straefkammer gedrängt, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob das Altkanistergeschäft für den Angeklagten Brit großem Risiko verbunden war. Daß dies nicht der Fall war, legt die Strafkammer auf Grund eigener Sachkenntnis zutreffend dar (S. 180 UA).
3. Soweit im übrigen zu verschiedenen Punkten gerügt wird, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, sind die Rügen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Beweismittel das Gericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Daß die Strafkammer an einen Zeugen weitere Fragen hätte stellen müssen, kann mit der Revision nicht gerügt werden (BGHSt 4, 125, 126).
4. Erfolglos bleibt auch die Rüge, die Strafkamxer hätte die Zeugen Fe "EEE und Town 5 5%
Nr. 3 StPO nicht beeidigen dürfen, Ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist
in dex Revision nur darauf nachprüfbar, ob sie von Rechtsirrtum beeinflußt ist (BGHSt 9, 71, 72). Hierfür gibt
der Sachverhalt keinen Anhalt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß die Strafkammer den Begriff der Beteiligung falsch ausgelegt hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daR Mei Angabe seiner gutachtlichen Äußerungen
von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist, von einem vorsätzlichen Handeln zum Nachteil des Bundes bei ihm
also keine Rede sein kann.
5. Die weitere Rüge, das Landgericht stütze das Urteil u.a. auf Urkunden, "deren Verlesung in der Haupiverhanälung nicht nachgeprüft werden!" könne, entspricht in dieser allgemeinen Form nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie ist auch deshalb unzulässig, weil sie im Grunde‘eine Protokollrüge darstellt (BGHSt 7, 162), da sie offenbar daraus hinausläuft, daß sich die Verlesung nicht aus dem Protokoll ergebe. Das trifft auch für den Einwand zu, daß nach dem Protokoll nicht mit Gewißheit geprüft werden könne, was Gegenstand Ger Urteilsfindung geworden sei.
6. Das Gericht ist nicht gehindert, ein vor der Polizei abgelegtes Geständnis als Beweisanzeichen zu verwerten, auch wenn es in der Hauptverhandlung widerrufen wurde. Daß jenes Geständnis hier in unzulässiger Weise in die Verhandlung eingeführt wurde, wird nicht behauptet.
7, Die Revision bringt vor, die beiden Angeklagien seien nicht im Zusammenhang zur Sache vernommen worden, bevor die Strafkammer in die Beweisaufnahme eingetreten sei. Aus dem Sitzungsprotokoll - überdies auch aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter - ergibt sich für den Angeklagten GW das Gegenteil. Soweit beanstandet wird, daß die beiden Sachverständigen noch während der Vernehmung des Beschwerdeführers gehört worden seien, wird auf die Ausführungen zur entsprechenden Rüge des Angeklagten Mn (B I 1) verwiesen. Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang stellen wiederum sine
bloße Protokollrüge dar. II. Die Sachbeschwerde
l. Was die Revision in sachlichrechtlicher Hinsicht voxrbringt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Tatsachen, die das Landgericht seiner Entscheidung als Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legt, sind im Urteil mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt. Wenn die Strafkammer in der Schilderung des Sachverhalts an einzelnen Stellen davon spricht, daß der Angeklagte dieses oder jenes gesagt oder getan haben "will", so wird damit nur die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben, die allerdings an anderer Stelle nochmals in Zusammenhang gebracht wird. Was die Strafkammer von der Einlassung hält, hat sie in der Beweiswürdigung dargelsgt-Das gilt insbesondere für die auf S. 53 UA enthaltenen Angaben über die Umstände bei der Übergabe der 5000 DE» Aus der Beweiswürdigung auf S. 147/148 UA ergibt sich, was die Strafkammer hinsichtlich der Absichten und das Vorsatzes der beiden Angeklagten zu diesem Punkt für
—gR-
bewiesen hält. Im übrigen brauchi auf wirkliche oder vermeintliche stilistische Mängel des Urteils nicht eingegangen zu werden, da es für den Erfolg der Revision nicht hierauf, sondern allein auf etwaige Rechtsfehler
ankommt.
Wenn die Revision bemängelt, daß in den Urteilsgründen gewisse Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht angeführt und gewürdigt werden, so verkennt sie, daß das Revisionsgericht bei der sachlichrechtlichen Prüfung allein von den Urteilsfeststellungen auszugehen hat.
Daß mit der Revision die Beweiswürdigung des Tatxichters nicht angegriffen werden kann, trägt die Revision selbst vor, ohne aber solche Angriffe zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob äurch die Handlungsweise des Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Auch soweit die Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" gerügt wird, handelt es sich in Wirk-
"lichkeit um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer von dem Sachverhalt, den sie dem Urteil zugrunde legte, überzeugt war. Daß einzelne Punkte nach Ansicht der Verteidigung zweifelhaft geblieben seien, ist bedeutungslos. Verstöße gegen die Denkgesetze sind im Urteil nicht ersichtlich.
2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daB die Ausführungen auf S. 100/101 VA für sich allein betrachtet xechtlich bedenklich wären, insbesondere wenn es hier (ähnlich wie auf S. 146 UA) heißt:
"Verfolgte er aber bei diesen seinen Dienstgeschäften irgendwelche persönlichen Vorteile, ließ er sich von
denjenigen, die seine Idee eines Kunsistoifkanisters in die Tat umsetzen .... sollten, ein Entgelt in irgendwelcher Form:auch immer versprechen oder gewähren oder trat er mit derartigen Forderungen an die Entwickler heran, dann versah er seine Dienstgeschäfte im Ergebnis nicht mehr unentgeltlich und handelte bestechlich. Dann waren unvermeidlich seine Amtshandlungen auch dann von eigenem Vorteilsstreben belastet, wenn lediglich eine spätere Beteiligung gewünscht oder in Aussich# gestellt war ..."
ferner
"Ein Beschaffer kann nicht unbefangen an äie Ver-- gabe eines Auftrages herangehen, wenn ihm von irgendeinem Bewerber ein Vorteil winkt, wenn die Förderung gerade dieses oder jenes Bewerbers seinem eigenen Nutzen selbst für einen späteren, noch unbestimmten, aber in Aussicht genommenen Zeitpunkt dient."
Diese Ausführungen sind ersichtlich von den in der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 74, 251 und 77, 75) enthaltenen Wendungen beeinflußt, daß ein Ermessensbeanter schon dadurch gegen seine Amtspflicht versioße, daß er an seine Ermessensentscheidung nicht unbefangen, sondern. mit der inneren Belastung herangehe; die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil lisg®: weil durch eine solche Belastung sein Urteil regelmäßig getrübt werde.
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Für den Tatbestand der schweren Bestechung ist dies nicht ausreichend, vielmehr ist es, wie die neucre Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorhebt (vgl: BGHSt 15, 88, 91; BGH 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960, NJW 1961, 469 Nr. 18), unerläßlich, daß die Vorteilsgewährung oder das Vorteilsstreben sich auf eine pflichtwidrige Handlung bezieht. Pflichtwidrig ist allerdings die Amtshandlung eines Ermessensbeamten bereits dann, wenn er sich innerhalb seines Ermessensspielraums von dem Gedanken an den erhaltenen oder versprochenen Vorteil leiten 1äßt, statt allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu handeln. Der schweren Bestechung macht sich der ZErmessensbeamte also nicht schon durch das Sichversprechenlassen oder durch die Annahme von Vorteilen schuldig, sondern erst dadurch, daß er äiese Vorteile für eine Amtshandlung sich versprechen läßt oder entgegennimmt, die mindestens in dem angegebenen Sinne pflichtwidrig wäre. Das kommt in den angeführten Bemerkungen im angefochtenen Urteil nicht genügend zum Ausdruck.
Den Bestand des Urteils gefährden diese Ausführungen der Strafkammer indessen nicht. Denn die weiteren Feststellungen lassen erkennen, daß der Angeklagte EB für sich die Beteiligung an der späteren "Plastico" verlangt und sie sich hat versprechen lassen als Gegenleistung für die dienstliche Bevorzugung der Gesellschaft und besonders des Angeklagten MW, also für eine pflichtwidrige Amtshanälung. Das ergibt sich für die erste Bestechungshandlung insbesondere aus den Feststellungen Se 125/126 Us:
"Die großzügige Bereitschaft Miss; dem Angeklagten GW die Möglichkeit des Erwerbes einer Kapitalbeteiligung von 16 670 DM an dem von ihm,
“ME; einzubringenden Kapital einzuräumen und vorerst über Jahre zinslos zu kreditieren, findet ihre überzeugende Erklärung nur darin, daß Nun sich schon auf dem Wege über das eigene Interesse Cs dessen uneingeschränkte Unterstützung nicht nur im allgemeinen bei Förderung dieses Projektes im BVM sichern, sondern vornehmlich die Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen der Plastico erkaufen wollte."
"Auch co konnte sich sagen und hat sich gesagt, daß ihm diese Vorteile gerade im Hinblick auf seine dienstliche Stellung versprochen wurde und man von ihm als Gegenleistung bei seinen dienstlichen Enischeidungen die besondere Förderung der Interessen der Plastico erwartete."
Die Begehung der pflichtwiärigen Handlung gehört nicht zum Tatbestand der schweren Bestechung (BGHSt 15, 88, 97). Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in der Betätigung des Entschlusses, Gebrauchtkanister zu beschaffen, eine Pflichtwidrigkeit findet, die den Weg für baldige und leichtere Einführung der Plastico-Kanister freimachen sollte. Die Erörterung dieser Pflichtwidrigkeit war auch sachgemäß, da sie für die Beweisführung und für die Strafzumessung von Bedeutung Ware
Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte GB: als er dem Mitangeklagten MD Suxch Übergabe der Anzeige der Firma F- m das Gebrauchtkanistergeschäft in die Hände spielte, durch die Bemerkung: "Wenn das aber was wird, machen wiI
das Geschäft gemeinsam", die Forderung gestellt, an dem Gewinn des Geschäfts beteiligt zu werden (S. 146/147 UA). Daß die Heranziehung des Angeklagten MB :ür das Altkanistergeschäft eine Pflichtwidrigkeit war, stellt die Strafkammer mit Recht fest»
Schließlich war die Hingabe von 5 000’DM nach den Urteilsfeststellungen ein Entgelt sowohl für die bereits begangenen Pflichtwidrigkeiten als auch für erwartete weitere pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten Gggn
zugunsten Ms (S-. 148 UA).
Die vflichtwidrigen Handlungen, für die die Vorteile Jeweils gefordert oder versprochen wurden, waren auch hinreichend bestimmt. Sie sollten, soweit die Beteiligung verlangt und versprochen wurde, jedenfalls in der Bevorzugung der Plastico bei der Ausrüstung der aufzustellenden Streitkräfte mit Kanistern bestehen.
Daß die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten, soweit es die Beschaffung der Gebrauchtkanister betrifft, den Tatbestand der fortgesetzien Untreue gesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Daß zwischen dem Bund und dem Angeklagten CB zur Grund seiner Anstellung und der ihm übertragenen Aufgaben ein Treueverhältnis bestand, das ihn auf seinem Gebiet als Sachbearbeiter im Beschaffungsamt verpflichtete, die Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen, bedurfte keiner näheren Darlegungen. Daß er selbst keine Aufträge vergeben konnte, sondern sie nur vorzubereiten hatte, schließt eine Untreuehandlung ebensowenig aus wie einen Verstoß gegen § 332 StGB.
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Eine pflichtwidrige, schadenrerursachende Handlung sieht die Strafkammer mit Recht darin, daß der Angeklagte die Beschaffung der Kanister über MW veranlaste, weil sich schon durch die Einschaltung eines Zwischenhärdleıs der Preis erhöhen mußte. Die Strafkammer hat eine weitere Untreuehandlung darin gesehen, daß der Angeklagte auch nach Kenntnis eines Gutachtens des Gießener Instituts nichts unternahm, um den durch Lieferung schadhafter Kanister drohenden Schaden abzuwenden, wozu er nach Sachlage imstande gewesen wäre. Auch dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Daß die Strafkammer auch bezüglich der Untreue eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum ersehen. Die Strafkammer hatte nur die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Gründe anzuführen. Daß der Angeklagte CW nicht Beamter auf Lebenszeit war, brauchte sie nicht ausdrücklich als Strafwilderungsgrund zu bewerten, zumal seine Dienstpflichten hierdurch nicht eingeschränkt waren.
B. Die Revision des Angeklagten Ne: I. Die Verfahrensrügen
a) Aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung geht hervor, daß sich der Angeklagte Mi in der Sitzung von 13. Oktober 1959 über seine persönlichen Verhältnisse sowie über sein Bekanntwerden mit CB uns seine Beziehungen zur Plastico geäußert hat (Bl. 1116 R, 1117 d.A.). Er ist nach dem Proiokoll am 13. und 14. Oktober 1959 mehrmals zur Sache vernommen worden, ohne daß der Gegenstand seiner Vernehmung angegeben ist. In der Niederschrift über die Sitzung vom 14. Oktober 1959 heißt es dann im Anschluß an die Vernehmung des Angeklagten WB (B1. 1123 R, 1124 d.A.):
"Der Sachverständige Dr. Elze bekundete hinsichtlich der Altkanister zur Sache. Daraufhin wurde der Angeklagte GB veiter zur Sache vernommen. Der Sachverständige Dr. Elze erstattete eine gutachtliche Äußerung über die Frage grundüberholte bzw. regenezierte Kanister.
Daraufhin bekundete der Sachverständige Dr. Spähn zur selben Frage zur Sache. Der Angeklagte “ei wurde weiter zur Sache gehört. Zum Angebot N vom 23. September 1956 und dem Schreiben der Hansa-Montan vom 23. Dezember 1956 bekunden die Sachverständigen Dr. Spähn und Dr. Elze weiter zur Sache."
Auch im weiteren Verlauf der Sitzung wurden die Angeklagten gehört. Laut Sitzungsprotokoll vom 15. Oktober 1959 wurde der Angeklagte Me in dieser Sitzung weiter zur Sache vernommen.
Hiernach ist es nicht auszuschließen, daß die Sachverständigen gehört worden sind, bevor der Angeklagie CD zun Altkenistergeschäft gehört worden war-
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vie sich aus dem Protokoll in seinem Zusammenhang ergibt, wurden die Sachverständigen in der Sitzung vom 14. Oktober 1959 aber lediglich zur Klärung einiger technischer Begriffe wie'regeneriert" und "grundüberholt" und allgemein über Eigenschaften von Alt- und Neukenistern gehört, offenbar weil sich während der Vernehmung des Angeklagten C@Ddas Bedürfnis hierzu ergeben hatte. Inr eigentliches Gutachten, nämlich zur Beschaffenheit der vom Angeklagten gelieferten Altkanister haben die Sachverständigen erst viel später, in der Sitzung vom 30. Oktober 1959 im Anschluß an den eingenommenen Augenschein,erstattet (Bl. 1174 R d.A.). Das wird auch durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der zichterlichen Beisitzer der Strafkammer bestätigt. Tie Revision vermag selbst nicht das Gegenteil darzulegen. Ihr Hinweis, daß sich laut Protokoll die Sachverständigen !zur Sachöo'" geäußert haben, genügt hierzu nicht, denn damit wird über den näheren Inhalt der Äußerungen nichts ausgesagt.
Daß sich die Sachverständigen zu den angegeberen Punkten äußerten, bevor möglicherweise der Angeklagte MOD Selecenheit hatte, zum Anklagevorwurf wegen des Altkanistergeschäfts Stellung zu nehmen, kann die Revision nicht begründen. Die Sachverständigen haben zwar gewisse technische Fragen beantwortet, was eine Sacher der Beweisaufnahme ist, die nach § 244 Abs. 1 StPO auf dio Vernehmung der Angeklagten zu folgen hat. Von der ia den §§ 243, 244 Abs. 1 StPO angeordneten Reihenfolge kan jedoch in Einzelheiten abgesehen werden, wenn Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen, der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt und die Beteiligten nicnt widersprechen (vgl. BGHSt 3, 384; RGSt 60, 179; 182; 53, 176, 178):
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Es konnte für die Erforschung des Sachverhalts und auch für die Angeklagten nur von Vorteil sein, wenn bereits bei ihrer Vernehmung von fest umrissenen Begriffen ausgegangen wurde. Es ist unbedenklich und entspricht der Üblichkeit, daß sich das Gericht schon in diesem Verfahrensabschnitt durch Befragung der Sachverständigen gewisse technische Kenntnisse verschaffte, die es sich überdies auch auf andere Weise - auch schon vor der Hauptverhandlung - hätte verschaffen können. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Angeklagten durch dieses Verfahren, gegen das sie keine Einwendungen erhoben haben, in ihrer Verteidigung benachteiligt worden sind.
b) Auch sonstige Verstöße gegen die §§ 2453, 244 Abs. 1 StPO, die die Revision begründen könnten, sind nicht nachgewiesen.
Die Revision verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJWw 1957, 1527 = BGHSt 10, 342 und bringt vor: Die Strafkammer habe den zu erforschenden Sachverhalt in einzelne Teilakte aufgegliedert. Sie habe bei der Vernehmung des Angeklagten WED nicht angegeben, zu welchem Teilabschnitt diese Vernehmung erfolgte. In ähnlicher Weise seien Zeugen und Sachverständige gehört worden, ohne daß das Beweisthema bezeichnet worden sei. £s sei nicht ausgeblieben, "daß deshalb Zeugen über Taisachen bekundeten, zu denen der Angeklagte MB noch keine Stellung genommen hatte."
Insoweit handelt es sich um bloße Protokollrügen, die unzulässig sind. Daß Zeugen über Tatsachen ausgesagt haben, zu denen der Angeklagte ME noch nicht gehört
war, kann auch kaum darauf beruhen, daß das Beweisthema nicht jeweils im Protokoll angeführt ist. Soweit jene Tatsachen nicht bezeichnet sind, entspricht die Rüge such nicht der Vorschrift des § 544 Abs. 2 S. 2 StPO.
Dex dem Urteil BGHSt 10, 342 zugrunde liegende verfahrensrechtliche Sachverhalt war übrigens anders gelagert als der vorliegende Fall. Dort lautete die Anklage u.&. auf fortgesetzten Betrug und der Angeklagte war zunächst
erst im Zusammenhang mit den Zeugenvernehmungen dazu zehört. Hier aber sind die Angeklagten vor den Zeugeivernehmungen, wie das Sitzungsprotokoll beweist, das überdies durch die dienstlichen Erklärungen Ger beteiligten Richter bestätigt wird, ausführlich über äie Anklage gehört worden. Die Vernehmung der beiden Angeklagten nahm 2 1/2 Tage in Anspruch. Daß die Angeklagten zu einzelnen Punkten auch noch später ergänzend gehört wurden, war nicht unzulässig. Solche zusätzliche Anhörung mag in größeren Verfahren und bei großem Prozeßstoff wie im vorliegenden Falle zweckmäßig sein. Der Angeklagte wird dadurch in seiner Vertsidigung nicht beeinträchtigt, da er ja zu einzelnen Funkten noch genauer und im einzelnen Stellung nehmen kann.
zu keinem einzelnen Betrugsfall vernommen worden, er wurde ı
Da hiernach der Angeklagte ME schon im Zusammenhang über den Vorwurf wegen des Altkanistergeschäfts vernommen war, liegt kein Gesetzesverstoß darin, daß er nach der Vernehmung des Zeugen Sg am 16. Oktober 1959 (Bl: 1133 R, 1134 d.A.) nochmals "über das Altkanistergeschäft bezüglich Nachtragsaufträgen an Fa. Sg" gehört wurde; und zwar, wie das Protokoll angibt, im Zusammenhang mit der Übergabe von 5 000 DM an den Angeklasten CB: Ebensowenig kann cs die Revision begründen, daß der
Angeklagte in der Sitzung vom 23, Oktober 1959 an Hand
eines Kunststoffkanistermodells die Herstellung und den Werdegang der Kunststoffkanister erklärte, auch wenn der Zeuge FB der hierüber auch Auskunft geben konnte, schon in einer früheren Sitzung vernommen worden war.
Im übrigen ergibt sich aus dem Protokoll vom
15. Oktober 1959, daß die Zeugen How: 8
Dr. Fi, vo una Yin Einverständnis
aller Beteiligten" vernommen wurden,so daß insoweit auch eine zulässige Rüge mit Rücksicht auf die oben angeführte
Rechtsprechung keinen Erfolg haben könnte.
2, Der Angeklagte hatte hilfsweise beantragt, einen weiteren Sachverständigen darüber zu vernenmen, daß "die Verformungen und sonstigen Schäden der Blechkanister - wenigstens möglicherweise — zum wesentlichen Teil auf das Abkippen in Hangelar und die anschließende Lagerung im Freien zurückzuführen seien. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil (S. 184 UA) mit der Begrünäung abgelehnt, die Beweisaufnahme habe mit Sicherheit ergeben, daß der große Umfang der äußeren und inneren Rostschäden nicht auf das Abkippen und auch nicht auf die Lagerung in. Hangelar zurückgeführt werden könnten. Die Revision hält diese Ablehnung für unzulässig, weil sie eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthalte. (Die Ergänzung der Begründung in der Revisionsverhandlung kann nicht berücksichtigt werden.)
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Im allgemeinen darf zwar ein Beweisamtrag nicht mit der Begründung abeelehnt werden, daß das Gegenteil der behaupteten und unter Beveis gestellten Tatsache bereits bewiesen sei, Hier
handelte es sich aber um die beantragte Vernehmung
eines weiteren Sachverständigen. Die Anhörung eines solchen kann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer hai, wie sich aus ihren Darlegungen S. 59 UA ergibt, ihre Überzeugung, daß die Schäden an den Kanistern im wesentlichen schon vor ihrer Abnahme bei Fg-Sgggp vorhanden waren, vor allem aus dem Gutachten der bereits vernommenen Sachverständigen Dr. Elze und Dr. Spähn gewonnen. Es war dahsr zulässig, den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen.
Im Hinblick auf die Revision des Angeklagten Co sei zu diesem Funkt noch bemerkt: Daß ein weiterer, technischer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügen würde, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen wären, ist nicht hinreichend dargetan. Deren Sachkunde war für die Beweisfragen nicht zweifelhaft, weil es sich im wesentlichen um chemische Veränderungen an den Kanistern handelte.
3. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Einnahme eines
Augenscheins in einem militärischen Depot zur Besichtigung der dort lagernden - nicht von Mb selieferten - Kanister hat die Strafkammer nicht stattgegeben;weil ein Vergleich mit den seinerzeit von MW zelioferten Kanisters nicht mehr möglich sei, da diese inzwischen voll regeneriert worden seien (S. 184 UA). Die Ablehnung des Beweisamtrags mit dieser Begründung beanstandet die Revision mit Recht. Denn die Strafkammer hat selbst, wie sie auf S. 95 des Urteils anführt, zwar nicht Kanister in Hangelar, aber doch solche besichtigt, die aus den früher
!
dort lagernden von MB zs!ieferten Beständen stammen. Auch die Sachverständigen haben ihrer Untersuchung und ihren Gutachten offenbar Kanister zugrunde gelegt, die noch aus jenen Besiänden vorhanden waren. ES ist daher nicht ersichtlich, daß ein Vergleich zwischen den von MOD gelieferten und anderen im Depot der Bundeswehr gelagerten Kanistern nicht mehr möglich sein sollte. Ob hierzu ein Augenschein dienlich war, mag fraglich sein. Die Sirafkammer ist aber hierauf nicht eingegangen.
ist der Beweisamtrag hiernach auch mit unzutreffender Begründung abgelehnt worden, so kann andererseits das Urteil nicht auf diesem Fehler beruhen. Denn es würde an der sirafrechtlichen Beurteilung ües Verhaltens der Angeklagten nichts ändern, wenn sich unter den jetzigen Beständen der Bundeswehr Kanister befänden und sogar in Gebrauch sein sollten, die nach längerer Verwendung in einem so schlechten Zustand wären wie die von dem
Angeklagten MD gelieferten.
4. Ebensowenig kann die Revision mit der Rüge durchdringen, dem Angeklagten MED sei das leizte Yort nicht gewährt worden. j
Die Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten (§ 258 Abs. 2 StPO) gehört zu den wssentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Umgekehrt ist gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Abs. 2 StPO), soweit nicht etwa eine Berichtigung des Protokolls herbeigeführt vird.
j r 65)
’
Das Sitzungsprotokoll vom 26. November 1959 entnält den Vermerk, daß die Angeklagten - also auch Ger Angeklagte “ED - das letzte Wort hatten (Bl. 1198 der Akten). Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe dem Angeklagten MB ährend seiner Ausführungen das "ori entzogen, findet im Protokoll keine Stütze. Der Senat "an daher auf das dem Inhalt des Protokolls widersprechende Revisionsvorbringen nicht eingehen. {In den Fällen RGSt 9, 69; 61, 317; BGHSt 3, 368 ergab sich der beanstiandeis Verfahrensfehler aus dem Protokoll). ‘
Im übrigen könnte auf die Maßnahme des Vorsitzenden die Revision nur gestützt werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger hierüber einen Beschluß des Gerichts herbeigeführt hätten (§ 238 Abs. 2 StPO; BGHSt 3, 368; Ru GA 46, 337). Dieses Erfordernis entfällt zwar denn, wenn dem Angeklagten das letzte Wort überhaupt nicht oder nicht erkennbar gewährt worden ist (RGSt 61, 317) oder die Maßnahme des Vorsitzenden der Nichtgewährung des letzten Wortes gleichkommt (BGH aa0; Anm. von Jagusch in LM Nr. 1 zu § 258 StPO). So war der Fall aber nach dem Vorbringen der Revision nicht gelagert. Der von Eb. Schmidt (Komm. 2: StPO Bem. 29 - 31 zu § 238) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Der Angeklagte hatte überdies einen Verteiäiger.
5. Zur Rüge, daß durch die Beeidigung des Zeugen FEEDS 60 Sr. 3 StPO verletzt worden sei, wird auf die Stellungnanme zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten Gieche [A I 4) Bezug genommen.
II. Die Sachrüge 1. Zur aktiven Bestechung
Der Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 SC) ist im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Dex Revision mag zugegeben werden, daß die Schlußbemerkung zum Bestechungsvorwurf auf S., 175 UA für den Tatbestand der aktiven Bestechung allein ebensowenig genügen würde, wie die Ausführungen auf S. 100/101 für den Tatbestand der schweren passiven Bestechung. Die Ausführungen sowohl zu dem Verhalten GWws wie auch zu den Handlungen Miws ergeben jedoch, daß die Strafkammer überzeugt war, der Beschwerdeführer habe seine Versprechungen gemacht und Ce 5 000 DM gegeben, um ihn zur "einseitigen Interessenwahrung" der Plastico und äes Angeklagten “On uns damit zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen (S. 164 - 166, 173 UA). Wegen des Begriffs der pflichtwidrigen Handlung eines Ermessensbeanten wird auf die Ausführungen zur Sachrüge des Angeklagten CB verwiesen. Die pflichtwidrigen Handlungen, die der Angeklagte MW a1: Gegenleistung erwartete, waren auch, wie bereits oben hervorgehoben, hinreichend bestimmt.
Entgegen der Meinung der Revision ergeben die Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte Mi über die Stellung des Angeklagten Cum im Beschaffungsamt im Bilde war, daß er also alle Umstände kannte, aus denen sich die Eigenschaft Cs als Ermessensbeamter im strafrechtlichen Sinne ergab (Ss. S. 158 UA Daß er den strafrechtlichen Begriff selbst gekannt hat, ist nicht erforderlich.
FO par) J
Die Ausführungen der Strafkammer, insbesondere aur S, 160 UA lassen erkennen, daß die Strafkammer die Überzeugung vom Unrechtsbewußtsein des Angeklagten Nein gewonnen hat. Aus der zusätzlichen Bemerkung zu einer widerlegten Angabe des Angeklagten, damit sei die Glaubwürdigkeit der Einlassung Ms in einem weiteren Punkte, insbesondere was das Bewußtsein der Rechtswiärigkeit seines Tuns anlange, wesentlich erschüttert, kann ein gegenteiliger Schluß nicht gezogen werden. Die Benmerkung steht ersichtlich im Zusammenhang mit den Ausführungen auf S. 156 UA, daß der Angeklagte iii die Absicht und den Zweck zu verschleiern suche, die er mit seinem Handeln verfolgt habe.
Daß das Vorteilsversprechen Mi: ernsthaft gemeint war und auch von cu» =>» aufgefaßi wurde, ergeben die Urteilsgrünie. Die Bemerkung auf S. 110 UA, in der von einem "bloß unverbindlichen Versprechen" die Rede ist, betrifft eine Hilfserwägung und widerspricht dem nicht. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob das Vorteilsversprechen verbindlich im Sinne von rechtsverbindlich ist. ®s wird regelmäßig schon deshalb nicht rechtsverbindlich sein, weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guien Sitten verstößt (§§ 134, 138 Abs. 1 BGB).
2, Beihilfe zur Untreue
Die Rechtsansicht der Strafkammer, daß der aktive Bestecher Teilnenmer an der Pflichtwidrigkeit des destochenen Beamten sein kann, wenn diese eine strafbare Handlung ist, entspricht der Rechtsprechung (vgl. R6GSt 13, 181; 55, 181). Dies gilt auch dann, wenn die pflichtwidrige Handlung den Taibestand der Untreue erfüllt.
Die Untreue CPs nat die Strafkammer, nie bereits oben erwähnt, in der Einschaltung Ms in die Alikanisterbeschaffung gesehen. Daß die Strafkammer im Verhalten Ms cine Beihilfehandlung zur Untreue Gips erblickt, unterliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Untreuehandlung bereits rechtlich vollendet war, "als GEW dem Mitangeklagten Mi das Inserat der Fa. FD Spin die Hand spielte", wie die Strafkammer auf S. 155 UA ausgeführt hat, mag zweifelhaft sein. Auch wenn man dem Tatrichter hierin zustimmt, war eine Beihilfe NOMS möglich. Denn eine Vermögensgefährdung des Bundes trat nur deshalb ein, weil der Angeklagte Veuzm sich alsbald bereit fand, auf das Ansinnen Cs einzugehen. Hätte er von vornherein seine Mitwirkung versagt und das Inserat gar nicht entgegengenommen, so wäre es beim Versuch geblieben. Es ist daher abwegig, wenn die Revision auf S. 12 der Revisionsbegründungsschrift von 11. August 1960 ausführt, daß der Angeklagie Nr zur Untreue GW nicht mehr habe Beihilfe leisten können, weil die Untreue zur Zeit seines Eingreifens bereits beendet gewesen sei} Im übrigen war mit der Überlassung des Inserats an MW zun Zwecke seiner Einschaltung in das Altkanistergeschäft die Untreue allenfalls rechtlich vollendet, aber keineswegs tatsächlich beendet, so daß der Angeklagte durch Vorlage seines Angebots weiterhin Beihilfe leisten konnte. Durch den Abschluß eines Kundenschutz- und Bedarfdeckungsschuizvertrages mit WD-S@WB und die Unterbreitung eines Angebots zu überhöhten Preisen wurde jedenfalls der Abschluß des Kaufvertrags mit ihm und damit die weitere Untreuehandlung CD; erst ermöglicht.
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Daß der Angeklagte Gieche die günstigen Angebote von WED und He nicht berücksichtigt hat, mag ihm zum besonderen Vorwurf gereichen, ist aber nur die Kehrseite des Abschlusses mit Mile ,
Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte U AED, :2: ce ?ei Ger Vergade von Aufträgen entscheidend mitzuwirken hatte, wenn er auch die Verträge nicht selbst unterschreiben durfte. Er wußte damit auch, daß ein Treusverhältnis Gi zezen üen Staat bestand. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch im übrigen der innere Tatbestand für die Beihilfehandlung Vu hinreichenä festgestellt. Wie die Strafkammer im einzelnen (S. 177, 178 UA) darlegt, erkannie auch er, daß seine Zwischenschaltung zu einer Verteuerung der Ware und damit zu einem Schaden für den Staat führen mußte und daß der Angeklagte GB vevusi von der Möglichkeit unmittelbarer Kaufverhandlungen mit Fgp-Ww abgesehen hat, um ihm - MB - "ein gewinnbringendes Geschäft zuzuschanzen". Er hat den "ihm gegebenen Wink auch verstanden und in seiner Weise sofort und gut zu nutzen gewußt", Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
Daß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen aktiver Bestechung und Beihilfe zur Untreue angenommen hat, ist nach der Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Strafzumessung 15ßt keinen Rechtsirrtum ersehen.
Beide Revisionen sind daher zu verwerlTen.
Bundesrichter Dr. Willms ist beurlaubt und deshalb Dr. Peetz Seibert an der Unterzeichnung verhindert. u Dr. Peetz
Hübner Fischer