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BGH Entscheidung vom 08.12.1955 – 4 StR 456/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Zollschuldner, der ohne ordnungsgemäße Gestellung Treibstoff über die in § 134 AZO festgesetzte Freimenge hinaus einführt, hat keinen Anspruch auf Zollbefreiung für die dort vorgesehene Freimenge.

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Für das Nachschlagewerk! 5 Nicht für die Amtliche Sammlung! 22 40 087

Gesetz: Zollgesetz §§ 6, 13, 45, 69 Ziff 33, AZI § 134

Rechtssatz: Ein Zollschuldner, der ohne ordnungsgemäße Gestellung Treibstoff über die in § 134

AZO festgesetzte Freimenge hinaus einführt,

hat keinen Anspruch auf Zollbefreiung für die dort vorgesehene Freimenge.

Aktenzeichen: 4 StR 456/55 ‚ Urteil des BGH vom 8. Dezember 1955 LG Münster

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

. § 3.

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12.

wegen Vorteilsbegünstigung zur Zoll- und Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

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Bundesrichter Krumme

els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen * . Bundesrichter ‘Dr. Haager

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt I)

als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter. der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Le, Auf die Revision des Angeklagten 5] wird das

Urteil des Landgerichts in Münster vom 13. Mai 1955

mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit der Beschwerdeführer wegen Vorteilsbegünstigung

zur Zoll- und Steuerhinterziehung,

die Angeklagten ‚ BGM. zei. Werner

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wegen Urkundenfälschung. in Tateinheit mit Zoll- und Steuerhinterziehung,

“der Angeklagte wm wegen 2011- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte DEEEED wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Zoll- und Steuerhinterziehung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollund Steuerhinterziehung in einem Fall(6 d des enge- £fochtenen Urteils) verurteilt und die Angeklagten KEMED uni Ve wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung verwarnt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3. -

Gründe§

Der Angeklagte Ef ist wegen fortgesetzter Vorteilsbegünstigung zur Zoll- und Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 400,- DM und zur Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 24 167,87 DM, ferner wegen Anstiftung zur Steuer-. hinterziehung verurteilt. Seine Revision richtet sich gegen die Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte war als kaufmännischer Angestellter bei dem Mitangeklagten DD beschäftigt. Dieser veranlaßte die bei ihm angestellten, inzwischen rechtskräftig verurteilten Lastwagenfahrer, Beifahrer und zwei selbständige Fuhrunternehmer, bei ihren Fahrten nach Holland dort Dieselöl einzukaufen und ohne ordnungsgemäße Gestellung dadurch unverzollt nach Deutschland zu bringen, daß die Fahrer die bei der Ausfahrt über die Menge des mitgeführten Kraftstoffes auszustellenden Kraftstoffausweise fälschten oder ihre unrichtige Ausstellung erschlichen. Dem Beschwerdeführer oblag die Verrechnung und Verbuchung des Ölbezüges.' Um seinem Arbeitgeber vB den aus der zollfreien Einfuhr gezogenen Gewinn zu sichern und um ihn vor der Bestrafung zu schützen, führte er Palschbuchungen über den Bezug von holländischem Kraftstoff aus.

Die mitangeklagten Lastwagenfahrer und der ebenfalls mitangeklagte selbständige Fuhrunternehmer Op sind wegen fortgesetzter unverzollter Einfuhr des Dieselöls - mit einer Ausnahme - in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Steuerhinterziehung, der mitangeklagte Arbeitgeber DE wegen fortgesetzter Anstiftung zu dieser Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zu der*Zoll- und Steuerhinterziehung, wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung - geleistet dem Angeklagten OB -

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in zwei Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung verurteilt; die mitangeklagten jugendlichen Beifahrer xD =: ven wurden wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte I] außerdem wegen Urkundenfälschung verwamnt.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerädäeführers ergab die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Vorteilsbegüinstigung und der Verurteilung und Verwarnung der Mitangeklagten, soweit sie sich bei diesen auf die Einfuhr des unverzollten Kraftstoffes bezieht.

1. Zum Schuldspruch meint die Revision, der Angeklagte habe die Begünstigung nicht seines Vorteils wegen geleistet. Nach dem Urteil wollte er sich durch sein Tun. seine Stelle in dem Fuhrunternehmen De erhalten. Damit hat der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt (BGHSt 6, 59 /51/). Daß er mehrfach vergeblich versuchte, eine andere Stelle zu finden, beeinträchtigt entgegen der Ansicht der Revision diese Annahme nicht.

'Der Einwand, es sei nicht hinsichtlich jeder Begünstigungshandlung festgestellt, auf welche Ölmenge sie

sich bezog, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Diesem ist zu entnehmen, daß sämtliche unter Verletzung der Gestellungspflicht unverzollt eingeführten Treibstoffmengen falsch gebucht warden. Damit sind insoweit für jeden Einzelfall der fortgesetsten Handlung genügend bestimmte Feststellungen getroffen.

2. Die Revision meint auch zu Unrecht, der Verurteilung könne nur die Einfuhr von 48 738,8 1 zu Grunde gelegt werden, denn es habe nur festgestellt worden können, da

die namentlich aufgezählten Fahrer diese Menge ohne Verzollung eingeführt haben. Nach dem Urteil erstreckt sich die Anstiftung und die Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten Zoll- und Steuerhinterziehung durch den Mitangeklagten DEEEB zur die gesamte eingeschmuggelte Dieselkraftstoffmenge von 59 184 1. Es konnte lediglich nicht mehr ermittelt werden, wer von den einzelnen Fahrern die 48 738,8 1 übersteigende Menge eingeführt hatte. Dies war jedoch

für die Verurteilung Di damit auch des Angeklagten, der Falschbuehungen über die ganze Menge vorgenommen hatte, nicht erforderlich.

Die Kammer ist - abgesehen von dem Angeklagten Vi

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25. und 26. November 1955 ie 100 1 getankt. Wenn sie, was nach dem Urteil nicht auszuschließen ist, auf dem Hinweg

zu ihrem Bestimmungsort tankten und dabei nur noch unerhebliche Mengen deutschen Dieselöls im Tank hatten, so liegt es nahe, daß sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland weniger als 50 1 Treibstoff im Tank mit sich führten, da sie zu ihrer Fahrt auf holländischem Gebiet nach dem Urteil bis

zu 75 1 benötigten. Das Urteil nimmt keine Stellung dazu, ob die Fahrer, wozu kein Anlaß bestand, auch in diesem Fall

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gegen ihre Gestellungspflicht verstießen. Dies hätte um

so mehr geschehen müssen, als das Urteil bei dem Fahrer VE: der allerdings bei der ersten Fahrt nur 60 1 getankt hatte, eine Zollbefreiung annahm. Kamen die Zollschuldner oränungsgemäß ihrer Gestellungspflicht nach, dann waren diese Treibstoffmengen nach §§ 69 Abs 1 Ziff 33 Zollgesetz, 134 AZO von der Verzollung frei gestellt. Die Strafkammer, die diese nach den tatsächlichen Feststellungen nahe liegende Möglichkeit bei beiden Fahrern nicht gesehen und auch nicht ausreichend geprüft hat, wie weit dies auch bei den anderen Fahrern, die wiederholt geringere Mengen getankt hatten, zutreffen könnte, hat daher den Umfang der eingeschmuggelten Treibstoffmengen nach den pisherigen Ausführungen nicht bedenkenfrei ermittelt. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruches, weil der Beschwerdeführer die Vorteilsbegünstigung in fortgesetzter Tat begangen hat (4 StR 799/53 vom 8.4.1954).

. 3. Auch die Angriffe, die in subiektiver Hinsicht wegen mangelnder Kenntnis des Umfangs er eingeschmuggelten Treibstoffmengen erhoben weräen,- greifen zum Teil durch und würden ebenfalls :zu der schon aus objektiven Gründen erfolgten Aufhebung des Schuldspruches führen. Allerdings “ macht die Revision, was diesen Umfang und damit auch das Ausmaß der Yorteilsbeglünstigung betrifft, zu Unrecht geltend, die Strafkammer habe unter Rechtsverstoß festgestellt, der Mitangeklagte ‚DEEEB habe gewußt, daß süntlicher von seinen Fahrern und von dem Fuhrunternehmer. OB aus Holland eingeführter Kraftstoff zollpflichtig gewesen sei. Dieselöl unterliegt allgemein der Zollpflicht, selbst wenn es im Einzelfall nach §§ 69 Abs 1 Ziff 33 Zollgesetz, 134 AZO zollfrei bleibt (RGSt 74, 323 /3267). Nach . diesen Bestimmungen wurde Einfuhrzoll für den im Kraft-

fahrzeugtank mitgeführten Treibstoff bis zu einer Menge von 50 1 nicht erhoben. Voraussetzung für eine Zollbefreiung ist indes die ordnungsgemäße Gestellung. Err folgt diese nicht, so kann, wie der Reichsfinanzhof bereits zu § 6 Nr 7 Zolltarifgesetz und § 74 Abs 2 Tabaksteuerausführungsbestimmungen vom 26. 2. 1920 entschieden hat, der Zollschuldner für den Teil, der nach § 69

Abs i Ziff 33 Zollgesetz in Verbindung mit § 134 AZO hätte zollfrei belassen werden müssen, keine Zollbefreiung in Anspruch nehmen (RGSt 17, 95 74, 323 /326/; RFH IV F 5/32 vom 11. 5. 1932, abgedruckt in Mrozek, Kartei zur Steuerrechtsprechung zu § 6 Nr 7 Zolltarifgesetz). Der Angeklagte DB nette sich dahin eingelassen, er habe geglaubt, es dürften jeweils 50 1 mehr Dieselöl, als aus Deutschland mitgenommen worden sei, wieder zollfrei eingeführt werden. Dieses Vorbringen hat das Gericht "auf Grund des gesamten Verhaltens des Angeklagten als eindeutig widerlegt" erachtet. "Wenn er das geglaubt hätte, hätte

er seinen Fahrern nicht die Anweisung zur Fälschung der Treibölausweise gegeben und sie auch nicht mehrfach darauf hingewiesen, sie sollten auf irgend eine andere Art versuchen, die Verzollung zu umgehen". Es ist der Revision einzuräumen, daß allerdings die Vorlage der auf Veranlassung des Angeklagten erschlichenen oder verfälschten Kraftstoffausweise auch nach seiner Einlassung für die Fälle ihren Sinn haben konnte, in- denen die Differenz zwischen eingeführtem und ausgeführtem Kraftstoff die

50 1-Grenze überschritt, der Angeklagte demnach für die Fälle des Unterschreitens ein solches Vorgehen nicht für erforderlich zu halten brauchte. Offensichtlich hat jeäoch das Gericht aus der Verwendung derartig geänderter oder erschlichener Kraftstoffausweise keine zwingende Schlußfolgerung gezogen, sondern sie nür als Anzeichen für die im übrigen aus dem gesamten Verhalten geschlossene Kenntnis des Angeklagten verwertet, zumal aus dem Urteilszu-

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sammenhang zu entnehmen ist, daß erschlichene oder verfälscht Kraftstoffausweise offensichtlich auch bei der Einfuhr geringerer Differenzmengen als 50 1 verwendet wurden.

Das Landgericht hat ferner ausgeführt, bei der Berechnung des eingeschmuggelten Treibstoffes sei die Menge hinzuzurechnen, die sich bei der Ausfahrt aus Deutschland im Tank der Lastwagen befand. In objektiver Hinsicht ist die Auffassung, daß das aus Deutschland ausgeführte Öl bei der erneuten Einfuhr wiederum Zollgut darstellte, nach § 6 Abs 1 Satz 2 Zollgesetz gerechtfertigt. Zollbar sind Waren, für die ein Einfuhr- oder Ausfuhrzoll im Zolltarifgesetz vorgesehen ist. Darunter fallen auch Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebietes ‚stammen (Siegert, Zollgesetz § 6 Anm 2). Mit ihrem Eingang über die Zollgrenze werden sie zollhängig, also Zollgut im Sinne des § 6 Abs 3.

Außerdem hat die Kammer mit Recht angenommen, daß auch Treibstoffmengen, die bereits einmal eingeschmuggelt waren, erneut zollhängig wurden, wenn sie. im Tenk verblieben, ausgeführt und ohne ordnungsgemäße Gestellung - sei es unverändert oder vermischt mit erneut in Holland getanktem Dieselöl - wiederum nach Deutschland verbracht wurden. Auf Grund dieser zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat sie in tatsächlicher Hinsicht unangreifbar festgestellt, daß es sich dabei um mindestens eben so große Mengen handelte,wie sie von dem im Holland getankten Dieselöl während der Fahrten in Holland selbst verbraucht wurden. Daher hat sie bei der Ermittlung der Gesamtmenge des eingeschmuggelten Treibstoffes |

rechtsirrtumsfrei die in Holland von den beiden Tankstellen bezogenen Mengen ohne Abzug für die Fahrten in Holland zu Grunde gelegt, weil sie das in Deutschland getankte, durch Verbringung ins Ausland und Rückverbringung nach Deutschland

und das durch zweimalige Einschwärzung doppelt zollhängig gewordene Dieselöl nicht berücksichtigte.

Eine ausdrückliche Klarstellung, ob die Vortäter, der Fuhrunternehmer DD und seine Fahrer und der Unternehmer og. die Zollpflicht in diesem Umfang kannten, ist zwar in dem Urteil nicht enthalten, jedoch ist den zum Vorsatz dieser Persamem gemachten Urteilsausführungen als Überzeugung des Gerichts hinreichend zu entnehmen, daß sie nicht‘nur allgemein die Gestellungspflicht des über die Grenze gebrachten Dieselöls kannten, sondern aus ihrer Fahr-. praxis an der Grenze auch Kenntnis davon hatten, daß wiedereingeführte Waren ohne ordnungsgemäße Gestellung der Zollpflicht unterlagen und daß diese auch bei erneutem Einschmuggeln derselben Ware:neu entstand.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er selbst habe angenommen, daß teilweise Zoll aus den Geldern bezahlt wurde, die seine Firma bei den Grenzübergangsstellen hinterlegt habe. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß zu diesen Zweck Gelder hinterlegt waren. Unbeachtlich ist ferner das Vorbringen, es sei dem Angeklagten nicht bekannt

. gewesen, daß die Fahrer nicht mehr Zoll aus eigener Tasche

bezahlt hätten, als sie nach jeder einzelnen Fahrt durch Quittung belegt hatten. Damit widerspricht die Revision der bindenden Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe gewußt, daß die Fahrer keinen - ‚gemeint ist offensichtlich keinen über den durch Zollquittungen nachgewiesenen Betrag

hinausgehenden - Zoll entrichtet hatten.

Das Landgericht hatte ferner keinen Anlaß, darauf einzugehen, ob die in’den Quittungen der Tankstellen ausgewiesenen Mengen an einem Tage getankt wurden oder sich

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auf mehrere Tage verteilten. Da üblicherweise für jede Tankung eine Quittung ausgestellt wird, der Angeklagte sich nach dem Urteil auch auf keine andere Handhabung berufen hatte, bedurfte es keiner ausdrücklichen Hervorhebung, daß über jede Tankung eine besondere Quittung ausgestellt wurde.

Der Angeklagte wußte zwar, welche Treibstoffmengen in Holland gekauft wurden, er wußte ferner, in welchem Umfang eine Verzollung erfolgte. Zu seiner Verurteilung in dem Umfang, wie sie das Landgericht ausgesprochen hat, ist aber auch seine Kenntnis davon erforderlich, daß seine Vortäter rechtewidrig handelten, indem sie die Gesamtmenge, die nach den bisherigen Urteilsausführungen hätte verzollt werden müssen, unverzollt einführten. Die Feststellungen des Urteils hierzu reichen zum Nachweis des Vorsatzes nicht aus: Daß er "die Zollpflicht zugegebenermaßen genau kannte" und ihm nicht verborgen blieb, daß die großen Mengen holländischen Dieselöls unverzollt eingeführt wurden, besagt zwar, daß er von der Tatsache der unzulässigen Einfuhr . größerer Mengen Kenntnis hatte, diese Feststellung genügt aber nicht zur Darlegung seiner Kenntnis von dem gesamten "Umfang. Es hätte biergüu der - übrigens hinsichtlich des Angeklagten DEMD ausärücklich getroffenen - Feststellung seiner Kenntnis davon bedurft, daß bei nicht ordnungsgemäßer Gestellung die Zoll- und Steuerschuld hinsichlich der gesamten mitgeführten Treibstoffmengen entstanä, daß bereits eingeschmuggelter Kraftstoff bei erneuter Einfuhr wiederum zollpflichtig wurde und daß das in Deutschland getankte Dieselöl bei Ausfuhr und Wiedereinfuhr zu verzollen war. Was diese letzte Frage anlangt, so sprechen die zweimaligen Ausführungen des Urteils (Urteilsabschrift Bl 52 - 54), der Beschwerdeführer habe von

dem Schmuggel großer Mengen holländischen Dieselöls Kenntnis gehabt, eher gegen seine Kenntnis von der Zollpflicht des in Deutschland getankten und nach Verbringung ins Auslanä wiedereingeführten Kraftstoffs. Das Landgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, die schon wegen der nicht fehlerfreien Feststellung zum Umfang der eingeschmuggelten Treibstoffmengen notwendig ist, den Feststellungen zum inneren Tatbestand in dieser Hinsicht besondere Beachtung zu schenken haben.

Die neue Verhandlung wird ferner Gelegenheit zu: einer genaueren Berechnung der nach dem Urteil nicht bedenkenfrei ermittelten Wertersatzstrafe geben. Allerdings konnte entgegen der Auffassung der Revision auf eine Wertersatzstrafe auch bei der Verurteilung nach § 398 AO erkannt werden. Diese Bestimmung kann nämlich nicht anders verstanden werden, als daß die Vorteilsbegünstigung zur Steuerhinterziehung ebenso zu bestrafen ist wie diese selbst. An Stelle der nicht mehr möglichen Einziehung tritt die Wertersatzstrafe (BGHSt 3, 41).

Wie oben ausgeführt, hat der Tatrichter in objektiver Hinsicht mit Recht angenommen, daß bereits einmal eingeschmuggelte Treibstoffmengen erneut zollhänging wurden, wenn sie nach der Ausfuhr wiederum nach Deutschland verbracht wurden. Soweit hinsichtlich dieser Treibstoffmengen zweimal Zoll hinterzogen wurde, durfte sich diese Tatsache aber nicht auf die Wertersatzstrafe auswirken. Bei dieser Strafe handelt es sich um einen Ersatz für eine Einziehung, auf die nur soweit erkannt werden kann, als in demselben Strafverfahren auf Einziehung hätte erkannt werden können. Da dies aber hinsichtlich derselben Sache nur einmal geschehen kann, darf nur eine Wertersatzstrafe ausgesprochen werden (RGSt 62, 370). Das Gericht wird daher bei der er-

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neuten Verhandlung zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung dieser Rechtslage für den Verbrauch in Holland Abstriche von den dort nachgewiesenermaßen getankten Ölmengen zu machen sind.

Ferner hat das Landgericht den Angeklagten nur wegen Vorteilsbegünstigung seines Arbeitgebers DB zu der von diesem begangenen fortgesetzten Anstiftung zur fortgesetzten Zoll- und Steuerhinterziehung (Fall 6 b des angefochtenen Urteils) verurteilt. N ) ist außerdem wegen Vorteilsbeihilfe zu der von dem Angeklagten I] durch unverzollte Einfuhr begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt. Insoweit liegt nach dem Urteil keine Vorteilsbegünstigung des Beschwerdeführers vor. Daher durfte bei der Berechnung der Wertersatzstrafe nicht, wie es im Urteil offensichtlich geschehen ist, die Treibstoffmenge berücksichtigt werden, die der Angeklagte On einschmuggelte.

‚Da sich die - schon aus objektiven Gründen -. nicht, fehlerfreie Feststellung zum Umfang der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers auf die Verurteilung der übrigen Mit-

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angeklagten erstreckt, war das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im gleichen Umfang aufzukeben.

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