Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 13.12.1960 – 5 StR 479/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2174 073
ImNamen ges Volkes
In der Strafsache gesen
”
wegen versuchten Mordes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. um» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte um
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten Aw, DW, KEEB un: Wi sezen das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 29.Juni 1960 werden verworfen.
j
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten DB wird die nach dem 29. Juni 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten Aw.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten A ist unbegründet. Auf die Sachrüge hat der Senat die Strafzumessungsgründe in vollem Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
gestützt werden.
II. Die Revision des Angeklasten Die.
Die Revision des Angeklagten DW zreift das Urteil in vollem Umfange an, insbesondere auch hinsichtlich der Einziehung des Messers. Das Rechtsmittel, das nur die Sachbeschwerde erhoben hat, ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Strafrechts ergeben.
l. Die Anwendung des § 250 Abs.1l Nr.1 StGB begegnet entgegen der Ansicht der Revision keinen Bedenken. Die Revision übersieht, daß das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt hat, DEEEED habe das Messer - eine Waffe im technischen Sinne und vom Angeklagten auch sonst als solche benutzt -— bei sich geführt, als er in das Gast-
haus Om sing.
Daß "das Messer bei der Tat verwendet werden sollte", ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 250 Abs.1l Nr.1 StGB. Im übrigen stellt aber das Schwurgericht -— allerdings erst bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Mitangeklagten AB - fest, das Dumm das Messer bei der Tat bei sich führte, um notfalls davon Gebrauch zu machen.
2. Richtig ist, daß nach den Feststellungen des Schwurgerichts DW sich von den weiteren Hanälungen Albrechts "distanziert" hat, als die Angelegenheit durch die Handlungsweise : EB: eine ernstere Entwicklung nahm, als DB beabsichtigt hatte. Hierdurch ist er jedoch nicht in strafbefreiender Weise vom Versuch zurückgetreten (§ 46 Abs.1 StGB). Daß er sich von AED unbemerkt zurückzog, hinderte diesen nicht, den (versuchten) Raub, der dem gemeinsamen Plane entsprang, fortzusetzen. Dadurch, daß Dip seine weitere Mitwirkung einstellte, verdiente er sich noch nicht die Straflosigkeit nach § 46 Abs.1 StGB. Er hätte darüber hinaus seinen Tatbeitrag, der fortwirkte, beseitigen müssen. Das hat er nicht getan. Er ließ vielmehr die Dinge laufen. Daß AED später den Raub nicht vollendete, war nicht sein Verdienst. Was AB über den Tatplan hinaus getan hat, ist den Teilnehmern nicht angerechnet worden.
3. Die Einziehung des Messers ist nicht zu beanstanden. Auch in dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen, daß es nach den Feststellungen des Schwurgerichts zum Gebrauch beim Raube bestimmt war (s.oben zu II l).
III. Die Revision des Angeklagten Kg.
Die von dem Beschwerdeführer K@9 erhobene und mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts begründete Revision ist ebenfalls unbegründet.
l. Das Urteil stellt fest, daß K@ während der Fahrt in den Plan eingeweiht wurde. Zu Unrecht meint die Revision, hier fehle jegliche Feststellung darüber, "wer K@WP in welchen. Plan eingeweiht haben soll". Die Feststellung ist nach Lage der Sache und dem Zusammenhang eindeutig und bedurfte keiner ergänzenden Einzelangaben an der von der Revision angeführten Stelle.
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2. Die Urteilsgründe rechtfertigen es auch, > als Mittäter und nicht als Gehilfen des versuchten schweren Raubes zu verurteilen. Sein Täterwille und seine Tatherrschaft kommen unter anderem deutlich darin zum Ausdruck, daß er A nit der Dronung, ihm anderenfalls "die Hacken abzuschlagen", zur Durchführung des Tatplanes drängte. Er hatte nach den Urteilsfeststellungen auch das Bewußtsein und den Willen, als wegen Raubversuchs vorbestrafter Mann, der "Kräfte hatte" und auf den "Verlaß" war, durch seine Anwesenheit im Kraftwagen bei der Tatausführung mitzuwirken und, wenn er gerufen werden sollte, jederzeit aktiv einzugreifen. Daß er während der Handlung As schlief, steht dem nicht entgegen. Dadurch wurde seine bewußte und gewollte Einsatzbereitschaft nicht aufgehoben.
3. Die von der Revision behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden. Daß Ki nach der Frühstückspause wieder im Wagen geschlafen hat, hinderte ihn nicht, den "am Ende der Besprechung in der Frühstückspause" fertig beratenen Tatplan voll zu erfassen und zu dessen Durch-
führung AED wieder in die Gaststätte Oi zu
schicken.
4. Auch KB hat, als er von DW erfuhr, was sich in der Gaststätte ereignete, seine weitere Mitwirkung eingestellt. Auch bei ihm liegt aus den auf die Revision IB- erörterten Gründen (oben II 2) kein strafbefreiender Rücktritt vor.
5. Die Entscheidung gemäß § 32 StGB brauchte das Schwurgericht nicht besonders zu begründen (BGH IM StPO § 267 Abs.3N7-2),
IV. Die Revision des Angeklagten Ve.
l. Die von diesem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensbeschwerde, das Schwurgericht habe den § 244 Abs.2 StPO verletzt, ist nicht in rechter Form erhoben (§ 344 Abs.2 StPO). Es fehlt die Angabe, welcher weiteren Beweismittel
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sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168).
2. Auch die Sachrüge vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zutage gefördert. Auch das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers vermag einen solchen nicht aufzudecken.
a) Es ist allerdings richtig, daß We von vornherein erklärt hat, er wolle "mit linken Dingern" nichts zu tun haben. Dennoch hat er, nachdem er erfuhr, daß gegen Frau Regi> notfalls Gewalt angewendet werden sollte, den Haupttätern geholfen. Es mag zwar sein, daß ihm eine Anwendung von Gewalt an sich unerwünscht war. Dennoch konnte er mit bedingtem Vorsatz handeln (BGHSt 7,363).
b) Nach Lage der Sache hatte das Schwurgericht auch keinen Anlaß zu der von der Revision vermißten Prüfung, ob WED seine Beihilfe nicht auf Grund eines wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstandes (§ 52 StGB), Notstandes nach § 54 StGB oder übergesetzlichen Notstandes geleistet habe. Es liegt, was zunächst die Voraussetzungen des § 52 StGB angeht, kein Anhalt dafür vor, daß WED - selbst wenn man mit der Revision für die spätere Zeit eine objektive Gefahr annehmen wollte - gehandelt hat, um der Gefahr zu entgehen. § 54 StGB kam nicht in Frage, weil WEB nicht unverschuldet in einen etwaigen Notstand gekommen war. Ein übergesetzlicher Notstand, der allerdings auch verschuldet sein könnte, scheidet aus, weil das nach Ansicht der Revision bedrohte Eigentum an dem Wagen keineswegs höher zu bewerten war als der Frau Re oäaer auch dem Gastwirt
OB ürohende Schaden.
cy Auch für diesen Beschwerdeführer kam ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht in Frage. Auch er hat seinen Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht. für den Exzeß N RD ist er nicht zur Verantwortung
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gezogen worden.
d) Was die Revision in Bezug auf die Strafzumessung unter Berufung auf § 247 StGB vorträgst, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Faller