Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 19.02.1962 – 2 StR 258/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

[o.

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Glasmacher Heinz \ CB zus SYD zeboren am GE 1937 in s@@B; zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Juni 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EB >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Februar 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat dic Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die scit dem 20. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drci Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angcklagten wegen versuchten schweren Diebstahls zu eincr Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er dic Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte betrat am 31. Oktober 1961 mit dem früheren Nitangeklagten RD das Juweliergeschäft der Ehelcute Is ir SEE. Sic wollten, unter Vortäuschung cincer Kaufsabsicht sich Uhren und Schmuckwaren vorzeigen lassen, die Verkäufer sodann ablenken und in cinem unbeobachteten Augenblick wertvolle Schmuckstücke wegnehmen, Um ihr Zicl leichter zu erreichen, vermieden sic den Anschein einer Zusammengehörigkeit,und jeder trat von ihnen für sich allein auf, Ihr Plan mißlang, da die Eheleute ICE nißtrauisch wurden und durch ihre Aufmerksamkeit eine Wegnahme nicht ermöglichten.

- 3—

1.) Dice Revision meint, das Tun des Angeklagten und des RB sci nur cine straflose Vorbereitung des Dicbstahls; denn einc tatsächliche Gefährdung der Vertsachen sci nicht cingetreten, da sie entgegen dem Plane in keinen Zeitpunkt unbceaufsichtigt blicben. Dem ist nicht beizutreten.

Die Täter haben die Verkäufer zur Vorlage von Uhren und Schmuckstücken veranlaßt und dann abzulenken versucht, un wertvolle Schmuckstücke wegzunehmen, Damit haben sie bercits die Möglichkcit eincs Gewahrsamsbruchs nähcrgerückt, ihn also beeinträchtigt. Hicrin liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Ausführungshandlung. Die Strafkammer hat daher zu Recht einen strafbaren Versuch des Dicbstahls angenommen. Daß die Gegenstände entgegen der Absicht der Täter nicht unbeaufsichtigt blieben, erklärt nur das Scheitern der Wegnahme und hat allein insoweit Bedeutung (RGSt 69, 327,329; BGHSt 2, 380; 3, 297).

Der Angeklagte hatte bei der Tat in seiner Mappe einen Gummiknüppel bei sich, RWWWin der Brusttasche cinc Gaspistolce. Beide wollten sich damit den Rückzug sichern. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, der Angcklagte habe eine Waffe bei sich geführt, und deshalb die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht (RGSt 68, 238). Nicht beizutreten wäre allerdings der Ansicht, die von RW nitzcefünrte Gaspistole könne nicht als Waffe angeschen werden, wenn sie nicht funktionsfähig war; co hätte genügt, daß Rp daran dachte, die Pistole als Schlagwerkzcug zu benutzen, wie es dann auch geschah (RGSt 3, 230).

2.) Entgegen dem Vorbringen der Revison scheidct ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch des schweren Diebstahls aus; denn der Angeklagte wurde an der Vollendung der Tat durch Umstände gehindert, die von scinem Willen unabhängig waren. Dic Verkäufer haben die Schmucksachen stets im Auge behalten und die gezeigten Stücke auf die Seite gelegt. I] konnte die von ihm ausgesuchte Uhr nur scgen Bezahlung ausgehändigt erhalten. Daraus, daß N die Pistole zog, um sich ungchindert aus dem Geschäft entfernen zu können, während der Angeklagte sich sclbst untätig verhiclt, ergibt sich, daß beide cine gevaltlose Wegnahne nicht mehr für möglich hielten,

3.) Der Angeklagte wie auch der frühere Mitangeklagte rn haben zwar die Diebstahlsabsicht zugegeben, jedoch bestritten, daß sie die Wegnahme gewaltsam durch Gebrauch der mitgeführten Waffe erzwingen wollten. Die Waffen haben sic, wie sie behaupten, nur mitgeführt, um bei einen Mißlingen des geplanten Unternehmens den Rückzug zu

sichern und cine etwaige Verfolgung zu hindern. RB»

will auch dic Pistole allcin aus Angst und Bestürzung gebraucht

haben, um unbcehelligt aus dem Laden zu kommen. Die Strafkamner hat diese Einlassung der Täter nur für nicht widerlcgbar, also nicht für erwiesen betrachtet.

. Während RW nit der Pistole den Juwelier bedrohte und ihn schließlich nicderschlug, hat der Angeklagte sich untätig verhalten und nach außen hin sich von dem Vorgehen dco FB distanziert. Dieses Verhalten nötigt zugunsten des Angeklagten zur Prüfung, ob ihm cin strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zugute käne, falls die Täter, was

-5 -

dic Strafkammer nicht für ausgeschlossen, sondern nur für nicht erweislich hält, einen Raub beabsichtigten und zu dessen Durchführung sich auch der Pistole bedienen wollten. Dies ist jedoch zu verneinen.

Ein Mittäter kann nicht schon dadurch mit strafbefreicnder Wirkung vom Versuch zurücktreten, daß er seine Mitwirkung einstellt, während die übrigen Mittäter die Tatausführung entsprechend dem gemeinsamen Plane, wenn auch erfolglos, fortsetzen. Er kann sich Straflosigkeit vielmehr nur verschaffen, wenn eritweder auch die übrigen Mittäter ihrerseits freiwillig zurücktreten oder wenn er seinen Tatbeitrag, der fortwirkt, beseitigt oder die Mittäter an der Weiterführung der Tat hindert (RGSt 54, 177; 59, 4125 BGH NIJW 1951, 410 Nr. 23; 5 StR 479/60 Urt. v. 13. Dezember 1960). Diese Voraussetzungen wären hier bei Annahme eines geplanten Raubes nicht gegeben.

Falls RB von dem Raube abstand, weil er wegen der Anwesenheit mehrerer Personen nicht mehr durchführbar war, und den Juwelier mit der Pistole nur niederschlug, um seinen Rückzug zu ermöglichen, ist er nicht freiwillig zurückgetreten. Damit entfiele auch ein freiwilliger Rücktritt des Beschwerdeführers.

Wollte aber R@Biurch seinen Angriff auf den Juwelier den Raubversuch noch fortsetzen, so hätte den Angeklagten seine Untätigkeit allein nicht von

-6 -

Strafe befreien können.

Baldus

Meyer

Dotterweich Scharpenseel

Henning