Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 06.12.1960 – 1 StR 520/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR_520/69
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser
wolfgang Engelbert Josef H (ENEED aus A; zeboren am EEE 1938 ir r@w/ 05: ;
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin als Vertreter der Bundesanwalitschaft,
Justizangestellter I) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten HW wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 16. August 1960 - und zwar auch soweit es den NMitangeklagten I» betrifft — mit den Feststellungen aufgehoben, ausge-
nommen jedoch die Fälle der Unterschlagung und des Beirugs.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Urteil verliert seinen wesentlichen Bestand aus folgenden Gründen:
l. Die Strafkammer hat den Angeklagten und seinen Tatgenossen IWW in den Fällen 1, 6, 11, 24 und 31 wegen Einschleichdiebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verurteilt. Das Einschleichen setzt zum Unterschied von der Heimlichkeit, die mehr oder minder jeder Diebstahl erfordert, besondere Vorsichtsmaßnahmen, 2.B. die Anwendung gewisser List voraus (BGHSt 9, 253; 10, 135; 11, 64; 14, 198). Das Landgericht stellt jedoch keine Tatsachen fest, in denen äas Einschleichen zu finden wäre, sondern führt insoweit bloß den Wortlaut des Gesetzes an. Das genügt nicht, zumal nicht im Fall 1, in dem die Angeklagten in derselben Nacht zweimal aus demselben Hause stahlen und - wie übrigens auch in den anderen erwähnten Fällen - Automaten aus den Halterungen "rissen", also dementspreohaudes Geräusch verursachten.
2. Die Verabredung der Angeklagten, in Amberg und Umgebung und in Nürnberg Automaten jeder Art zu erbrechen, ihnen Geld und Waren zu entnehmen und auch andere Diebstähle auszuführen, wenn sich eine günstige Gelegenheit dazu biete, enthält nicht den zur Annahme einer fortigesetzten Tat erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315), Eher ist ihr die bandenmäßige Verbindung zu forigesetzier Begehung von - im einzelnen noch unbestimmten -
Diebstählen zu entnehmen.
3. Die Angeklagten entwendeten in den Fällen 10 und 20 ein Kraftfahrzeug für Diebesfahrten; in den Fällen 32 und 38 gelang ihnen der Versuch nicht. Die Strafkammer hat sie außer wegen (teils vollendeten, teils versuchten) * Diebstahls und wegen Fahrens ohne Führerschein zugleich (§ 73 StGB) wegen Hinterziehung von Kraftifahrzeugsieuer (§ 1 KraftStG 1955 i.d.F. vom 23. Juli 1958 - BGBl I, 540 -, §§ 396 Abg0) und wegen Vergehens gegen §§ 1 und 5 P£flVersG vom 7. November 1939 i.d.F. vom 16. Juli 1957 (RGBl I, 2223 und BGBl I, 710) verurteilt. Die Feststellungen zum Versicherungs- und zum Steuervergehen sind unzureichend. Sie weisen den äußeren Tatbestand nur unklar und die innere Tatseite überhaupt nicht nach.
a) Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Nach § 1 P£lVersG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßig inländischem Standort verpflichtet, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach- und Personenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Strafbar macht sich nach § 5 Pf1VersG, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein solches Fahrzeug, "für das ein Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz nicht besteht", auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-
braucht. Anders als bei der Kraftfahrzeugsteuer, deren Entrichtung die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs nur einem
bestimmten Steuerschuläner für seinen Lebenskreis freigibt (RFH 24, 290; 27, 313, 314; RFH RStBl 1929, 257), kommt es demnach für § 5 PflVersG nicht darauf an, ob gerade derjenige, der den Kraftwagen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Gebrauch nimmt, dafür Versicherungsschutz genießt, sondern darauf, ob für das Fahrzeug überhaupt ein
Haftpflichtversicherungsschutz nach dem Gesetz besteht. An dieser Voraussetzung fehlt es selbst bei unbefugtem Gebrauch des Kraftwagens nicht, wenn ihn der Eigentümer oder der sonst rechtmäßfige Halter gegen Haftpflicht versichert hält. Der dadurch begründete Vergicherungsschutz erstreckt sich auf den Fall, daß ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat {§ 2 Abs. 2 b letzter Halbsatz AKB +) und besteht unabhängig davon, ob der Halter im Einzelfall für den Schaden einzutreten hat, der etwa bei der widerrechtlichen Benutzung entstanden ist. Wären aber die Diebesfahrten der Angeklagten unter den Haftpflichtversicherungsschutz des Haltiers für die gestohlenen Fahrzeuge gefallen, so würde es schon am äußeren Tatbestand des § 5 Pf1VersG fehlen.
Ob es anders läge, wenn die Angeklagten selbst als Halter der Fahrzeuge anzusehen wären, braucht der Senat
vorerst nicht zu entscheiden (siehe dazu BayObLG VRS 16, 177, vgl. auch BGHZ 28, 137, 143}. Einer solchen rechtlichen
Annahme stünde zwar nicht entgegen, daß die Angeklagten die Verfügungsgewait über die Fahrzeuge nur verhältnismäßig kurze Zeit, längstens für eine Nacht ausübten (RGZ 127, 174). Wohl aber kann es sie hindern, daß § 7 Abs. 3 StVG denjenigen, der ein Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, jedenfalls im allgemeinen nicht selbst als Halter ansieht (RGZ 127, 174, 178; 138, 320; vgl. BGHZ 5, 269, 270 2), unä ferner, daß dieser Begriff in § 1 P£flVersG gleiche Bedeutung hat wie in § 7 StVG (BGHZ 13, 351, 356). Danach wird der Dieb eines Kraftifahrzeugs, währenä er in der Entwendung oder erst beim Versuch dazu begriffen ist, nicht schon ohne weiteres als Halter gelten können. Die Entscheidungen BCHEZ 5, 269 und
+) Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (RAnz 187/40 und BAnz 183/50)
BGH VRS 14, 416 lassen die gleiche Rechtsauffassung erkennen. Sie sehen stillschweigend nicht den Dieb, sondern den bestohlenen Eigentümer als Halter an. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dem Urteil VRS 16, 77 offenbar keine andere Rechtsansicht; es bezeichnet dort den Dieb als Halter des gestohlenen Fahrzeugs nur für die Ingebrauchnahme nach beendeiem Diebstahl.
b) Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer.
ä Der Steuer unterliegt nach § 1 KraftStG 1955 das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf Öffentlichen Straßen und außerdem seine widerrechtliche Benutzung auf solchen Straßen. Die Strafkammer äußert sich in dem Urteil nicht, welchen Steverentstehungsgrund sie für gegeben hält. Steuerschuläner ist - wenn ein inländisch zugelassenes Fahrzeug gehalten wird -— der Eigentümer oder der sonst Zulassungsberechtigte, bei widerrechtlicher Benutzung derjenige, der das Fahrzeug widerrechtlich venutzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KraftStG 1955, § 11 Abs. 2 KraftstpVo 1955). Demnach kann der Beschwerdeführer nur kraft widerrechtlicher Benutzung der Fahrzeuge steuerpflichtig geworden sein. Ob die Strafkammer das erkannt hat, ist ungewiß. Wie zu 3 3 a dargelegt, hat sie ihn im Rahmen des § 5 PflVersG augenscheinlich als Halter der Fahrzeuge angesehen. Zwar hat dieser Begriff dort anderen Inhalt als das "Halten eines Kraftfahrzeugs", an das § 1 KraftStG 1955 die Steuerpflicht knüpfi. Denn während es dort (wie für § 7 StVG) darauf ankommt, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, ist das Halten nach dem Kraftfahr zeugsieuergesetz 1955 gleichbedeutend mit dem
verkehrsgesetziichen Recht, es auf Öffentlichen Straßen
zu benutzen, wie es regelmäßig durch die Zulassung erworben wird (einerseits BGHZ 13, 351, 22, 293, 300, andererseits
§ 3 KraftStDVO 1955, RFH RStBl 1929, 563, BFH BStBl 1953, III, 213, 214). Danach wäre es an sich rechtlich nicht unmöglich, daß der Angeklagte im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes als Halter der gestohlenen Fahrzeuge zu gelten hätte, sie aber im Sinne des Steuerrechts bloß widerrechtlich benutzte. Ob die Strafkammer jedoch das hat annehmen wollen, darüber ist aus dem Urteil keine Klarheit zu gewinnen. Sie hat dies alles nicht erörtert.
c) Innere Tatseite.
Die Mängel zum äußeren Tatbestand haben zugleich Be: deutung nach der inneren Tatseite. Unabhängig davon hätte das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe vorsälzlich gehandelt, sowohl für das Versicherungs- wie für das Steuervargehen näher darlegen müssen. Nach der erörterten Sachlage versteht es sich keineswegs von selbst, daß er erkannte (oder etwa aus Fahrlässigkeit nicht erkannte}, es bestehe kein Haftpflichtversicherungsschutz für die gestohlenen Fahrzeuge, falls er nicht selbst für sie einen solchen Versicherungsvertrag abschließe; und ebensowenig ist selbstverständlich, daß er wußte (oder infolge Leichtfertigkeit nicht wußte - § 402 AbgO -), es erwachse ihm aus ihrer wiäerrechtlichen Benutzung die Verpflichtung zur Entrichtung von Kraftfahrzeugsteuer. Er war bei Begehung Ger Straftaten erst wenig über 21 Jahre alt und ist - anders als der Mitangeklagte > - wegen gleicher Vergehen nicht vorbestrafi-
4, Da das Landgericht Tateinheit angenommen hat unä die erwähnten Rechtsfehler zugleich den Mitangeklagien ee] betreffen, muß das Urteil wegen der fortgesetzien Tat gegen beide Angeklagten aufgehoben werden. Die Siral-
kammer muß daher insoweit alle Einzelfälle neu;verhandeln, auch soweit sich zu den Feststellungen keine rechtlichen
Beanstandungen ergeben haben. II. Im übrigen ist die Revision unbegründet.
1, Abwegig ist ihre Meinung, die Vielzahl der Straftaten des Angeklagten und die Untersuchung des Mitangeklagten I ] auf seinen Geisteszustand hätten es geboten, auch den Beschwerdeführer auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen»
2, Zu den Fällen der Unterschlagung und zum Betrugsfall sind Schuld — und Strafausspruch rechtlich einwandfrei. Die Revision bringt insoweit bloß neue Tatsachen vor, die im Gegensatz zu den Feststellungen stehen und gemäß § 337 StPO unbeachtlich sind.
53. Darin, daß die Angeklagten eine öffentliche Fernsprechzelle durch Herausbrechen des Münzfernsprechers beschädigten, hat die Strafkammer zutreffend ein Vergehen gegen § 304 StGB gefunden. Die Ansicht der Revision, dem öffentlichen Nutzen diene nur der (von den Angeklagten außerhalb der Zelle erbrochene) Fernsprecher, nicht auch Gas Gehäuse der Zelle, geht fehl.
4. Die Behauptung der Revision, die Angeklagten hätten in 2 Fällen die Fahrzeuge, deren sie sich bemächtigen wollten, nur "geschoben", stimmt mit den Feststellungen nicht
überein. Im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG führt aber auch ein Kraftfahrzeug nicht allein, wer es unter Vexrwendung der Motorkraft fährt, sondern auch, wer es unter Benutzung seiner mechanischen Einrichtungen (z.B. des Lenkrades) foribewegt (BGHSt 14, 185). .
III. Für die neue Verhanälung wird noch auf folgen-
des hingewiesen:
l. Die Angeklagten benutzten die Kraftfahrzeuge in den Fällen 10 und 20 bis 23 von Anberg aus, wie schon erwähnt, nur zu kurzen Diebesfanrten. Sie kehrten mit ihnen an den Ausgangsort zurück und stellten sie dort, allerdings an anderer Stelle ab. Die Frage, ob sie sicn die Fahrzeuge Zueignen oder sie nur unbefugt benutzen wollten, wird daher unter Berücksichtigung des Urteils des Senats 1 StR 406/60 vom 25. Oktober 1960 (siehe auch BGH VRS 13, 41) neu zu prüfen sein, insbesondere auch für die Fälle 32 und 58.
2. In diesen beiden Fällen gelang es den Angeklagten nicht, die Kraftwagen in Gang zu bringen. Sollten sie sis, wie die Revision behauptet, von ihrem Standort nur weggeschoben und fortgerollt haben, so hätten sie sie nur dann nach § 5 PflVersG gebraucht und gemäß § 1 Abs. 2 Krafistt 1955 widerrechtlich benutzt, wenn dies entweder unter Verwendung der motorischen Triebkraft oder wenigstens unter bestimmungsmäßäger Benutzung der technischen Einrichtungen dcs Kraftfahrzeugs geschah (vgl. BGHSt 14, 185).
5. Die Strafkammer wird klarstellen, ob sie in der Entwendung und Aneignung amerikanischer Zigaıeüwten zugleich
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ein Abgabenvergehen gefunden hat, wie das die Revision behauptet, allerdings ohne einen Anhalt im Urteil dafür
zu haben.
4. Zum Fall 38 hat das Landgericht anders als in den Fällen 27 und 30 die Frage der Sachbeschädigung nicht erörtert.
Dr. Peetz Seibert Willms
Hübner Fischer