Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 4 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/4#abs-1 (1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist. Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/4#abs-2 (2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über Beförderungen mit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.