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BGH Entscheidung vom 22.11.1960 – 1 StR 466/60

1. Strafsenat

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042

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Postoberschaffner Walter ME 3 Va ’

seboren am 1927 in wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichtier Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Gm als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 20. Juli 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I: Der wirtschaftlich gut gestellte Angeklagte war Postoberschaffner beim Postamt in Landau. Er hat im Postdienst Verfehlungen begangen, die einen Gesamtschaden von etwa 30,-- DM in Geld und ca. 50,-- DM in Sachwerten bewirkten. Das Landgericht hat ihn für schuldig befunden: der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit je einem fortgesetzten Vergehen der Untreue und Gebührenüberhebung (Vorfälle bei der Abfertigung von Paköten), in Tatmehrheit mit vier Vergehen der einfachen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit je einem Vergehen der Verletzung des Postgeheimnisses und der Urkundenbeseitigung (Päckchenfälle). Er ist auf Grund dessen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und ärei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt vordene

Seine Revision, die sachlich-rechtliche Angriffe erhebt, hat keinen Erfolg.

II. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Annahmebeamter am Paketschalter seines Postamts.

As In den Fällen zu I des Urteils ging er so vor: Bei drei Xunden, die Pakete aufgaben, vermerkte er auf der Paketkarte das richtige Gewicht und die entsprechende Gebühr, verlangte jedoch und erhielt von den Absendern eine höhere Gebühr, die er auf dem Einlieferungsschein schriftlich bescheinigte (also: statt 1,20 : 1,40 DM usw; Vorkommnisse

I 1 bis 3). - In anderen Fällen, insbesondere bei schwereren Paketen (I 4 bis 7) erhob er von den Absendern die richtige Freigebühr, verrechnete aber auf der amtlichen Paketkarte eine geringere Gebühr, entsprechend dem dort fälschlich niedriger angegebenen Gewicht: auch in den Paketgevühren-

nachweisen vermerkte er jeweils die falsche (niedrigere) Gebükr.,

Die zuviel erhobenen Gebühren (1 bis 3) oder die Kassenmehrbeträge (4 bis 7) legte er zunächst in die von ihm allein verwaltete Schalterkasse und nahm gemäß seiner vorgefaßten Absicht die sich ergebenden Überschuß-Beträge (d.h. die entsprechenden Gelder) bei seiner späteren internen Abrechnung aus der Kasse und verbrauchte das Geld für sich.

B» Außerdem hat der Angeklagte, in vier Fällen, eingegangene Päckchen,. die er für Abholer in die vorgesehenen Fächer verteilen sollte, erbrochen und sich den Inhalt (Genußmittel, Schallplatten und Feuerzeug) angeeignet. Die Päckchenhüllen verwahrte er in seinem Spind im Postamt (II des Urteils).

C. Der in vollem Umfang geständige Angeklagte hat diese Taten, wie er sich einläßt, aus Verärgerung begangen, und um sich am Postfiskus schadlos zu halten. Ihm war, wie er vorbrachte, an seinem im Posthof abgestellten Mercedes-Personenwagen bei einem Sturm durch Ziegelschlag ein Schaden von etwa 80,-- DM entstanden. Die Postverwaltung hatte es abgelehnt, ihm hierfür Ersatz zu leisten.

III. Das Landgericht hat die Fälle I 1 bis 3 rechtlich gewürdigt: einmal als Gebührenüberhebung nach § 3553 Abs. 1 StGB. Es wird dazu dargelegt, daß das vorübergehende Einlegen der zuviel erhobenen Gelder kein "zur Kasse bringen" i.S. des

§ 353 Abs. 1 StGB darstelle (RGSt 75, 378, 380). Durch § 353 StGB sei hier eine Verurteilung wegen Betrugs ausgeschlossen (RBGHSt 2, 35 ff). Denn außer der zur Gebührenüberhebung begriflsnotwendig gehörenden Täuschung habe der Angeklagte weitere Täuschungshandlungen nicht begangen.

Durch die Gebührenerhebung habe er noch nicht die Absicht betätigt, sich die Gelder rechtswidrig zuzueignen. Dies habe er erst durch die spätere Entnahme aus der Kasse getan. Larin liege eine, in Tateinheit mit der Gebührenüberhebung stehende einfache Amtsunterschlagung (§ 350 StGB). Außerdem (§ 73 StGB) habe er sich des Treubruchs (§ 266 Abs. 1 StcB) schuldig gemacht.

Die Fälle I 4 bis 7 hat das landgericht als schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue gewürdigt.

Bezüglich sämtlicher Einzelvorkommnisse (I 1 bis 7) besteht, wie die Strafkammer weiter darlegt, Fortsetzungszusammenhang.

In den Päckehenfällen (II des Urteils) hat das Landgericht vier Vergehen der einfachen Amtsunterschlagung jeweils in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses und Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB) angenommen.

iv. 1) Die Verurteilung wegen Gebührenüberhebung (§ 353 StGB) ist rechtlich einwandfrei. Die Vorschrift ist allerdings vercltet und soll im kommenden Strafgesetzbuch in dieser Form nicht beibehalten werden (vgl. § 476 des Entwurfs 1960 und S. 625,

624 der amtlichen Begründung dazu). Das ändert aber nichts daran, daß § 353 StGB zur Zeit noch geltendes Recht darstellt.

Das Landgericht hat nun, wie erwähnt, unter Hinweis auf BEHSt 2, 35 weiter ausgeführt, daß der § 353 StGB in Fällen der hier vorliegenden Art die Anwendung des § 263 StGB ausschließe. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BGHSt 4, 233, 236 zu § 352 StcB).

mehr

Die Entscheidung BGHSt 2, 35 ist insoweit durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 EGHSt 14, 38 ff nicht gegenstandslos geworden. Sie wird vom Großen Senat vermutlich deshalb nicht erwähnt, weil die Frage des Verhältnisses von § 353 zu § 263 StGB in jenem Fall nicht zur Erörterung gestellt worden war. Zudem war der Angeklagte in dem dort der Vorlegung zugrundeliegenden Fall überhaupt nicht befugt, irgendwelche Forderungen für die betreffende Kasse einzuziehen, so daß auch deshalb eine Erörterung des § 353 StGB nicht in Betracht kam (vgl. auch BGH 5 StR 51259 vom 10. Mai 1960, S. 5, 6). Die Grundsätze der genannten Entscheidung des GroßenÜSenats können allerdings sinngemäß auch für das Verhältnis von § 353 Abs. 1 zu § 350 StGB Bedeutung haben. Dann nänmlich, wenn der gebührenüberhebende Beamte sich gerade die von den Kunden erhaltenen, zuviel geforderten Geldstücke oder Baninoten zueignet, z.B. sie in die eigene Tasche steckt. Dann kann es rechtlich keinen Unterschied machen, daß das Verhalten des Beanten gegenüber dem Zahlenden unter die, den § 265 StGB rcgelmäßig verdrängende Sondervorschrift des § 353 Abs. 1 StGB einzuoränen ist. Der § 353 StGB ist nur ein beamtenrechtlicher Spezialfall des Betrugs. Bei solcher Sachlage gilt nunmehr gleichfalls der vom Großen Senat in der genannten Entscheidung ausgesprochene Grundsatz, daß Unterschlagung, also auch Amtsunterschlagung ausscheidet.

Im vorliegenden Fall war aber der Sachverhalt anders gestaltet. Der Angeklagte hat durch die Gebührenüberhebung die von den Postauflieferern zuviel geforderten Geldbeträge (Geldstücke oder Geldscheine) nicht an sich gebracht. Er hat sie vielmehr jeweils in die von ihm geführte amtliche Kasse gelegt und sie mit dem darin befindlichen anderen Geld verwischt. Mittels dieser Manipulationen hatte er sich lediglich die rechnerische Möglichkeit geschaffen, später aus der Kasse - dem Überschuß entsprechende - Geldbeträge zu entnehmen. Durch das Ansichbringen dieser Kassengelder hat er zusätzlich

eine Amtsunterschlagung und zugleich Untreue begangen: Tem kann nicht entgegengehalten werden, es könne keinen Unterschied machen, ob der Beamte die zuviel erhaltenen Beträge selbst in die Tasche steckt, oder ob er arst später die entsprechenden Mehrbeträge der Kasse entnimmt. Mag-auch das Ergebnis in beiden Fällen wirtschaftlich dasselbe sein, so handelt es sich doch jeweils um wesentlich verschiedene Arten er Betätigung, die nach geltendem Recht zu einer von einander abweichenden rechtlichen Würdigung zwingen.

Die Anwendung des § 350 StGB, in Tateinheit mit Gebührenüberhebung und Untreue, in den Fällen I 1 bis 3 1äßt somit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen (vgl. auch RGSt 70, 53, 57; BGH IM Nr. 42 zu § 73 StGB).

Schwere Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) schied bei diesen drei Einzelvorkommnissen aus. Die Vermerke des Angeklagten auf den Einlieferungsscheinen schufen zwar unrichtige Belege. Diese hat der Angeklagte jedoch nicht "vorgelegt", d.h. nicht in den amtlichen Geschäftsgang gebracht (RGSt 58, 236, 238), sondern den Kunden zurückgegeben, für die sie ja bestimmt waren. Wenn sich die Revision insoweit gegen schwere Amtsunterschlagung wendet (S. 4, vierter Absatz der Rev.-Begr.), so ist das nicht verständlich. Denn das Landgericht hat hier - außer Zuwiderhandlungen gegen die §§ 353, 266 StGB - nur einfache Amtsunterschlagung angenommen (S. 7 TA).

2) Teilweise anders war die Sach- und Rechtslage in den Fällen I 4 bis 7 des Urteils. Hier hat der Angeklagte keine Gebühren überhoben und die Postkunden überhaupt nicht getäuscht. Daß ihre Paketauflieferungen dem Angeklagten den Anlaß zu internen, die Postverwaltung schädigenden Manipulationen boten, war den Paket-Auflieferern gleichgültig (vgl. auch BGH NJW 1953, 1924 Nr. 24). Die Strafkamner hat

diese Einzelvorkommnisse zu Recht als schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue gewürdigt. Die Revision erhebt insofern keine besonderen Angriffe (III, S. 2 der Revisionsbegründung):

3) Die Fassung des Urteilsspruchs in den Fällen I 1 bis 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Die Einzelakte schwerer Amtsunterschlagung (I 4 bis 7) gaben insoweit der ganzen Unterschlagungsreihe ihr Gepräge. Im

Fall BGH IM Nr. 5 zu § 255 StGB lag es anders. Dort handelte es sich um nur ein versuchtes Verbrechen und mehrere Yer-

gehen.

V. Bei den Päckchenfällen (II des Urteils) ist die Annahme einfacher Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) unbedenklich. Die Revision wendet sich denn auch offenbar nur gegen die gleichzeitige Verurteilung aus § 348 Abs. 2 StGB (IV der Revisionsbegründung). Die Verteidigung meint, insoweit liege eine "straflose Nachtat" vor. Das kann jedoch nicht anerkannt werden.

Die Verpackungen mit ihren Anschriften und Poststempeln waren Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB (RG JW 1932, 3087 Nr. 37; OGHSt 1, 253, 255). Diese Beweismittel hat der Angeklagte durch das Verwahren der Päckchen-Umhüllungen im Spind vorübergehend dem Dienstgang entzogen (RGSt 22, 242,

- 243). Damit hat er ein weiteres Rechtsgut verletzt. Dieses Tun wurde vom Unrechtsgehalt der Amtsunterschlagung und der Verletzung des Postgeheimnisses nicht mit umfaßt (vgl. auch RG JW 1927, 819 Nr. 3; IK, 8. Aufl., Anm. X zu § 354 StGB). Daß in Fällen der vorliegenden Art der § 348 Abs. 2 StGR anwendbar ist, hat der Bundesgerichtshof schon in GA 1956, 318, 319 anerkannt.

VI. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Die bestimmenden Zumessungsgründe (§ 267 Ahs. 3 Satz 1 StPO) sind im Urteil angegeben. Ferner hat der Tlatrichter, entgegen der Behauptung der Revision, berücksichtigt, daß sich der Angeklagte im Postdienst bisher gut geführt -hatte (S. 9 unten UA). Anderseits;.“ durfte das Landgericht bei seinen Ervägungen zur Strafzumessung berücksichtigen, daß der Angeklagte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und für ihn keine Notlage bestand. Damit wollte die Strafkammer sagen, daß der Beschwerdeführer es am allerwenigsten nötig hatte, Postkunden zu überfordern und sich an der amtlichen Kasse sowie an fremden Päckchen zu vergreifen. — Das Landgericht hat ersichtlich keinen Grund zur Strafmilderung darin gesehen,

daß der Angeklagte, nach seiner Finlassung, die Taten aus Verärgerung begangen hatte und er durch die Unterschlagung

von Kassengeldern seinen Schaden ausgleichen wollte (S. 6,

8 UA). Er hat selbst anerkannt, daß dieser von ihm vorgebrachte Beweggrunä — der übrigens allenfalls für die Vorkommnisse zu I 4 bis 7 gelten könnte -— sein Handeln weder zu rechtfertigen noch ihn zu entlasten vermag. In dieser Hinsicht erhebt auch die Verteidigung keine besonderen Einwendungen. Wenn sie geltend macht, die Strafe sei zu hoch ausgefallen, so kann das Revisionsgericht hierauf nicht eingehen (§ 337 StPO). Die Strefzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsfehlerhaft ist sie in keiner Hinsicht.

VII. Die Revision ist somit zu verwerfen.

Dr. Peetz Seibert willms

Hübner Fischer