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BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 5 StR 399/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stR 399/60 2157 049

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Erich L aus DEE, geboren am 1907 in EB,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr up als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13.Juni 1960 im Falle Ernst CHE und hinsichtlich der Gesamtstrafe. mit den Feststellungen aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden zum Fall Ernst Ci»

+3. Eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht begründen (BGHSt 11,213).

2. Es ist Sache der Verteidigung, Beweisamträge mit bestimmten Behauptungen in der Hauptverhandlung zu stellen,

3. Die Revision macht weiter geltend, die Vereidigung des Zeugen Ernst CB verstoße gegen § 60 Nr.3 StPO. Er habe sich an der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt werde, in strafbarer Weise beteiligt; denn durch seinen Ehebruch mit der Frau des Angeklagten (§ 172 StGB) sei die schwere Kuppelei erst vollendet worden.

Diese Rüge greift durch,

Unter. der "den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" im Sinne des: § 60 Nr.3 StPO ist der ganze geschichtliche Vorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 4,255,256). Hierzu gehört im vorliegenden Falle auch der Geschlechtsverkehr der verkuppelten Personen;

Ydenn § 181 Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, daß die Unzucht,

\ der der Kuppler Vorschub leistet, demnächst auch wirklich getrieben wird (RGSt 25,369,370). Wie diese Frage bei einfacher Kuppelei zu beurteilen wäre (vgl. RGSt 6,286), braucht hier nicht entschieden zu werden.

Der Begriff der "Beteiligung" nach § 60 Nr.3 StPO ist weiter als der der "Teilnahme" im Sinne der §§ 47 ff StGB. Beteiligt ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem Vorgang und in der gleichen Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat (BGH NJW 1951,324°* und 1952,110220), "In derselben Richtung"

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wie der Beschuldigte hat sich der Zeuge beteiligt, wenn

er für den rechtsverletzenden Erfolg mitverantwortlich ist, Das trifft für Ernst CB zu. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Bestrafung im Einzelfalle herbeigeführt werden kann. Es genügt das Vorhandensein des äußeren und inneren Tatbestandes einer im Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohten Handlung (RGSt 55,233). Insoweit hat Ernst CE aen Tatbestand des § 172 StGB erfüllt. Die Ehescheidung wegen des Ehebruchs ist eine Prozeßvoraussetzung für die Strafverfolgung aus § 172 StGB, deren Fehlen die Anwendung des § 60 Nr.3 Stpo nicht ausschließt (RGSt 22,135,137; RG HRR 1940,966). Es

ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, daß der Angeklagte in den Fhebruch eingewilligt hat (RG GA 54,305) und der nach § 172 Abs.2 StGB erforderliche Strafantrag fehlt (RGSt 64,377,378).

Der Zeuge Ernst CB hätte somit bei richtiger Anwendung des § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil berühen, soweit der Angeklagte im Falle Ernst Ci verurteilt worden ist (§ 337 StPO). Die Feststellungen stützen sich zu einen wesentlichen Teile auf die eidlichen Bekundungen dieses Zeugen. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer diesen Aussagen um der Vereidigung willen bei der Beweiswüräigung größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als sie es sonst getan hätte.

Nach dem Sitzungsprotokoll ist zwar keine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs.2 StPO über die Vereidigung dieses Zeugen ergangen. Das schließt.aber nicht aus, daß das Urteil auf der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO beruht (BGH 5 StR 449/57 vom 8.0ktober 1957).

Die Verurteilung im Falle Ernst CB nuß deshalb aufgehoben werden.

II. Die Verfahrensbeschwerden zum Falle Karı Ci haben keinen Erfolg.

1. Zwar bemängelt die Revision mit Recht, daß der Zeug®

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Karl co wegen des Verdachtes der Begünstigung nicht vereidigt worden ist. Die Vereidigung eines Zeugen darf nicht deshalb nach § 60 Nr.3 StPO unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hegt, seine Aussage in der Hauptverhandlung sei eine Begünstigung des Angeklagten (BGHSt 1, 360,363). Davon ist aber das Landgericht ausgegangen, wie seine Ausführungen UA S.13/14 zeigen,

Durch diesen Rechtsirrtum wird aber der Angeklagte nicht beschwert, denn auch dieser Zeuge hätte aus den unter I 3 angeführten Gründen nicht vereidigt werden dürfen.

Es ist im vorliegenden Falle auch ausgeschlossen, daß die Verteidigung durch die rechtsirrige Begründung der Nichtvereidigung dieses Zeugen in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden ist.

2. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe die 88 250, 261 StPO verletzt, weil die Angaben des Karl Ci» vor der Polizei dem Urteil zugrunde gelegt worden seien, obwohl dieser in der Hauptverhandlung anderes bekundet habe.

Das Gericht konnte auf Grund der Aussagen der Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung vernommen und dem Angeklagten gegenübergestellt wurden, und aus den eigenen Einlassungen des Angeklagten ohne Verstoß gegen die von der Revision angeführten Gesetzesvorschriften die Überzeugung gewinnen, daß die früheren polizeilichen Aussagen des Karl Christ glaubhaft seien und daher von diesen auszugehen sei,

III. Die Sachrüge,

1. Soweit die Sachrüge den Fall Frnst CB betrifft, braucht der Senat nicht darauf einzugehen,

2. Im Falle Karl CB nält das Urteil der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der schweren Kuppelei (§ 181 Abs.1 Nr.2 StGB) ohne Rechtsfehler festgestellt.

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Der Einwand der Revision, eine vermittelnde Tätigkeit des Angeklagten könne deshalb nicht in Betracht kommen, weil eine solche bei der bereits bestehenden engen Bekanntschaft zwischen den Beteiligten nicht notwendig gewesen sei, geht offensichtlich fehl. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß diese Bekanntschaft auch schon zuvor der Ausübung der Unzucht gedient hätte.

Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

IV. Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Dagegen wird nach Ansicht des Senats die im Falle Karı CE

‘ verhängte Einzelstrafe von der Aufhebung nicht berührt.

Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

Die Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision beantragt.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Faller