Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.07.1968 – 5 StR 327/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Yu
5 StR 327/68 2108 068 “1° BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hugo-Lothar F GEREEEEEEEEND aus Ra, geboren am EEE 1929 ir TE (Sachsen),
wegen schwerer Kuppelei
Id
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt “ als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Hugo-Lothar TEEN» wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg von 23.Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Mit Recht rügt die Revision, daß der Zeuge Hermfried. SCHE vereiäigt worden ist. Das Landgericht hat damit gegen 8 60 Nr.3 StPO verstoßen, weil dieser Zeuge verdächtig war, an der Tat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Denn auch ein Zeuge, der den Geschlechtsverkehr mit der verkuppelten Ehefrau des Angeklagten vollzogen hat, ist in dem gegen diesen anhängigen Strafverfahren wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs,1 Nr.2 StGB der Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr.3 StPO verdächtig (BGH 5 StR 399/60 vom 15.November 1960). Auf der Aussage des gesetzwidrig vereidigten Zeugen beruht das Urteil (UA 8.10/11).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schnitt Kersting Herrmann