Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 5 StR 189/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 189/61 2179 045 (altı 5 StR 399/60)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Erich 1 NEED aus DEN. geboren am EEE 1907 ir za
wegen schwerer Kuppelei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Nayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25.Januar 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2-
Gründe§
Mit Recht sieht die Revision eine Verletzung des § 267 Abs.2 StPO darin, daß das Urteil sich nicht mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auseinandersetzt. Die Urteilsgründe ergeben zwar nicht, daß der Angeklagte seine Unzurechnungsfähigkeit behauptet hat. Indessen ergibt die Sitzungsniederschrift, daß der Angeklagte einen Ausweis des Bundes für Hirnverletzte überreicht hat, und daß der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt hat. Hieraus schließt das Revisionsgericht, daß der Angeklagte seine Unzurechnungsfähigkeit behauptet hat.
Bei dieser Sachlage mußte sich die Strafkammer gemäß § 267 Abs.2 StPO mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinandersetzen. Da sie dies nicht getan hat, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich gemacht, ob die Strafkammer bei Erörterung dieser Frage von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.
Da das Urteil aus diesem Grunde entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rügen des Angeklagten. Es empfiehlt sich aber, daß das Gericht mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte in einer früheren Hauptverhandlung den Sachverständigen Dr.Krieter schwer beschimpft hat, einen anderen Sachverständigen heranzieht.
- 3.
Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Mayr