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BGH Beschluss vom 09.11.1960 – 4 StR 407/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Hat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, 50 ist auf die gegen das Urteil rechtzeitig und wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht ordnungsgemäß bagzrindete Revision das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen, Die Verwerfung der Revision als unzu lässig ist nicht statthaft. AG Essen

2153 007

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StPO § 346

Hat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, 50 ist auf die gegen das Urteil rechtzeitig und wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht ordnungsgemäß bagzrindete Revision das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen, Die Verwerfung der Revision als unzu lässig ist nicht statthaft.

AG Essen BGH, Beschl. v. 9: November 1960 - 4 StR 407/60 LG Essen OLG Hamm

In der Strafsache gegen

den Elektrotechniker Xarl-Heinz k WB zus vo@iB-DEE, dort geboren an . ED EB;

wegen Trunkenheit am Steuer

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung

des veneralbundesanwalts ımter Mitwirkung des Senatspräsidente:: Er, Rotberg und der Bundesrichter Krunme, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler in der Sitzung vom

9. November 1960 beschlossen:

Hat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, so ist auf die gegen das Urteil rechtzeitig und wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht ordnungsgemäß begründete Revision das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen.

Die Verwerfung der Revision als unzulässig ist nicht statthaft,

Gründe§

Das Amtsgericht in Essen hat den Angeklagten wegen einer Übertretung zu einer Haftstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten, der in- der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Essen nicht erschienen ist, ist vom landgericht nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. zugleich hat er die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt. Nachdem der Wiedereinsetzungsamtrag rechtskräftig abgelehnt worden war, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß

nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revisionsamträge und ihre Begründung nicht in der im § 345 StPO bestimmten Frist und Form angebracht hat. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte fristgerecht auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen

Das Oberlandesgericht in Hamu, das über diesen Antrag zu entscheiden hat, hat festgestellt, daß schon bei Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils die Strafverfolgung verjährt war. Daher ist die Frage zu entscheiden, ob das Revisionsgericht, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis - hier die Verjährung der Strafverfolgung - übersehen und den Angeklagten verurteilt hat, auf eine rechtzeitig eingelegte, aber richt ordnungsgemäß begründete Revision das Verfehren von sich aus wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen hat oder ob die Revision wegen Nichteinhaltung der für die Revision vorgeschriebenen Frist und Form als unzulässig zu verwerfen ist,

Das Oberlandesgericht in Hamm möchte diese Frage in dem letztgenannten Sinn entscheiden. Es sieht sich hieran gebindert durch den Beschluß des OÜberlandesgerichts in Neustadt vom 2. Februar 1955 (GA 1955, 185), der auf der entgegengesetzten Auffassung beruht, Daher hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt»

I.

Wenn das Oberlandesgericht in Hamm - wie von ihm beabsichtigt - den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellten Antrag des Angeklagten verwerfen wiil, muß es von der an-

N

geführten zntscheidung des Oberlandesgerichts in Neustzdt abweichen, Daß die Entscheidung des Bundesgerichtshorfs auch dann einzuholen ist, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluß nach ) 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 11, 152, 154/155); der Senat tritt dieser Auffassung bei.

Der Bundesgerichtshof hat die Vorlegungsfrage nuch nicht entschieden, Die Vorlegung ist daher zulässig.

II:

In der Sache teilt der Senat im Gegensatz zu dem Generalbundesanwalt, der der Auffassung des Oberlandesgerichts in Haum beigetreten ist, die Rechtsmeinung Ges Ober-

landesgerichts in Neustadt.

1» a) Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 53, 235, 237 ausgesprochen, daß die Frage, ob in einer Strafsache die Untersuchung durch eine Straffreiheitsverordnung niedergeschlagen sei, von Revisionsgericht auch dann geprüft werden müsse, wenn gegen das Urteil des Tatrichters

nur rechtzeitig Revision eingelegt worden sei, auch wenn

die Revisionsamträge nicht oder erst verspätet angebracht worden seien, Allgemein hat es dagegen in der Entscheidung RGSt 63, 15, 17 die Ansicht geäußert, das Revisionsgericht könn: sich nur dann mit der Frage der Zulässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens befassen, wenn es sich um eine zulässige Revision handele,

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich mit sei_ nem Beschluß vom 5. Mai 1953 (BayObL§ 6St 1953, 82 = NJW 1953, 1402 = JZ 1954, 580) -— mit Billigung von Niethamner (J2 1954, 580) und von G. Schwarz (NJW 1954, 1228, 1229) _ auf den Standpunkt gestellt, den das VOberlandesgericht in Hamm vertritt. Früher war es in der Entscheidung BayObL6st 4, 93 der Auffassung,es köme.aır darauf an, ob die Revision rechtzeitig und formgerecht eingelegt sei; das Revisionsgericht müsse in diesem Falle beim Vorhandensein eines Verfahrenshindernisses das Verfahren auch dann einstellen, wenn die Revision unzulässig erscheine. Allerdings war bei der damals entschiedenen Sache das Verfahrenshindernis der Verjährung erst nach der Verkündung des tatrichterlichen Urteils entstanden. Für diesen Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 13. Mai 1953 (BayObIGSt 1953, 97 = NJW 1953, 1403 = JZ 1954, 581) im Ergebnis an der Entscheidung BayObL6St 24, 93 festgehalten.

Wie das Oberlandesgericht in Neustadt hat früher das Kammergericht entschieden (DJZ 1926, 458):

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg NasRpfl 1955, 207 läßt sich für die zu lösende Rechtsfrage nichts entnehmen. Dort handelte es sich um eine Sache, in der die Kevision mit der allgemeinen Sachrüge oränungsgemäß begründet war. u

b) Das Schrifttum vertritt überwiegend die Auffassung der Entscheidung RGSt 63, 15, 17 und des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Mai 1953 (vgl. Niethammer in Löwe/Rosenberg 20. Aufl., Einleitung S. 36): Im neueren Schrifttum sind dieser Meinung - soweit ersichtlich - nur Kleinknecht/üller 4. Aufl. § 344 Anm. 14 a,

3 349 Ann. 2 und } 352 Anm. 4 c entgegengetreten, während diese Verfasser sie an mÄrren Stellen (so § 206 a Anm- 2 & und 3 343 Anm. 4) ohne Widerspruch wiedergeben.

2: a) Der Senat verkennt nicht, daß die beiden Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts von 5. und von 13. Mai 1953 auf verschiedenartigen wedankengängen beruhen, die an sich durchaus miteinander zu vereinbaren sinä, Gleichwohl muß die Verschiedenartigkeit der Ergebnisse befremden. Einem wnkefangenen Betrachter kann es kaum einleuchten, daß das Kevisionsgericht - in beiden Fällen eine wirksam eingelegte, aber nicht oränungsgemäß begründete und somit unzulässig Revision vorausgesetzt — das Verfahren zwar wegen eines erst nachträglich eingetretenen Hindernisses soll einstellen dürfen und müssen, daß es aber dazu nicht in der Lage sei, wenn das Verfahren von Anfang an an einem solchen Mangel leidet. Ein solches Ergebnis würde dem Gebot der Gerechtigkeit widerstreiten.

b) Grundsätzlich muß in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind und Verfahrenshindernisse fenlen. Mangelt es an einer Prozeßvoraussetzung oder liegt ein Verführenshindernis vor, so ist das Verfahren, je nach den Umständen endgültig oder vorläufig, einzustellen, Zu dieser Prüfung und gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens ist auch das Revisionsgericht verpflichtet (RGSt 68, 18; BGHSt 8. 269; 11, 393).

In ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof auch anerkannt, daß selbst dann, wenn das Urteil des Tatrichters nur teilweise angefochten worden ist -— z.B. nur im Strafausspruch oder hinsichtlich

der Kostenentscheidung oder wegen einer von mehreren in Tatmehrheit stehenden Straftaten, für die der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat - und daher teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Teilrechtskraft soweit einzustellen ist, als das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung oder das Vorhandensein des Verfahrenshindernisses sich auswirkt (R6St 74, 206; BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13, 128).

All diese Entscheidungen tragen der grunälegenden Bedeutung der Verfahrenshindernisse weitestgehend Rechnung, Einige von diesen Hindernissan haben sogar Verfassungsrang (vgl. Art. 46 Abs, 2, Art. 103 Abs. 3 GG).

Die Gerichte haben das Recht zu wahren. Es wäre daher eigenartig, wenn ein Gericht, das bei der Prüfung der Zulässigkeit einer rechtzeitig und wirksam eingelegten Revision erkennt, daß der Tatrichter ein Verfahrehshindernis übersehen hat, dem schwerwiegenden Rechtsmangel nicht sollte abhelfen können. Den Aufgaben und der Stellung eines Revisionsgerichts würde es nicht entsprechen, wenn es in einen solchen Falle das mit einem so grundlegenden Mangel behaftete Urteil durch eigene Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO rechtskräftig werden lassen oder als rechtskräftig bestätigel müßte und den offensichtlich zu Unrecht Verurteilten avf den Weg der Gnade verweisen würde,

Ein solches | müßte nur dann hingenommen werden; wenn es die Prozeßgesetze vorschreiben würden. Das ist aber nicht der Fall.

3: Die Strafprozeforänung enthält nur wenige Vorschriften, die sich mit den Verfahrensvoraussetzungen und den Verfanhrenshindernissen ausdrücklich befassen. So ist z.B. ihr

3 206 a erst nachträglich - erstmals durch Verordnung von 13. August 1942 (RGBl I, 512) - eingefügt worden. Das erklärt sich daraus, daß die Lehre von den Verfahrensvoraussetzungen und den Verfahrenshindernissen im wesentlichen von der fKechtslehre unä ihr folgend von der Rechtsprechung erst nach dem Inkrafttreten der Strafiprozeßordnung entwickelt worden ist (vgl. hierzu Niethanner in Löwe/Rosen-

berg 20. Aufl. Zinleitung S. 34/35):

Auch die Vorschriften der Strafprozeßorädnung, die sich nit der Revision befassen, tragen der Lehre von den Verfahrensvoraussetzungen und den Verfahrenshindernissen keine Rechnung. So bestimmt } 352 Abs. 1 StPO, daß der Prüfung des Revisionsgerichts nur die gestellten revisionsamträge unterliegen. Trotz dieses unzweideutigen Wortlauts haben sich die oben in Nr. 2 b angeführten Entscheidungen in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung des Schrifttums auf den Standpunkt gestellt, daß das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorhandensein von Veriahrenshindernissen von Amts wegen zu beachten ist und daß daraus, unabhängig von Anträgen und Rügen des Rechtsmittelführers, die gebotene Folgerung zu ziehen ist.

Im Zusammenhang mit 3 352 Abs, 1 StPO ist die Bestimmung über den inhalt der xkevisionsrechtfertigung (§ 344 StPO) zu verstehen. Durch beide Vorschriften soll erruicht werden, daß das Revisionsgerickt nicht genötigt ist, auf jede form- und fristgerecht eingelegte Revision hin üas Urteil des Tatrichters auf sachliche Mängel und das gesamte Verfahren auf etwaige Fehler zu untersuchen. Der Kechtsnit-

telführer soll vielmehr dem Revisionsgericht erklären, ob er das ergangene Urteil für sachlich falsch hält oder ob

er Verfahrensverstöße, und zwar bestimmt bezeichnete Verfahrensverstöße (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), geltend machen will, Soweit sich der Rechtsmittelführer durch das Urteil als solches oder durch den Verlauf des Verfahrens nicht beschwert fühlt und das Revisionsgericht nicht auf die seiner Meinung nach vorhandenen Fehler hinweist, ist das Revisionsgericht nicht zu einer Nachprüfung verpflichtet und berechtigt.

üverade diese Einschränkung des Prüfungsumfanges trifft aber, wie oben schon mehrfach hervorgehoben, für Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse nicht zu. Ihr Vorhandensein oder ihr Fehlen ist vielmehr von Amts wegen zu beachten und braucht deshalb vom Rechtsmittelführer nich‘ geltend gemacht zu werden.

3 344 StPO ist nicht um seiner selbst willen geschaffen worden; er findet seine Kechtfertigung darin, daß er die Pflicht und das Recht des Revisionsgerichts zur Nachprüfung umgrenzen soll. Erkennt man aber - wie es die Recht sprechung und die Rechtslehre tun - an, daß das Revisionsgericht das Vorhandensein der Verfahrensvoraussetzungen und Gas Fehlen von Verfahrenshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten hat; daß also insoweit eine Rüge des Rechtsmittelführeıs nicht erforderlich ist, so ergibt sich daraus der Schluß, daß diese Prüfung von dem mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision befaßten Gericht auch dann vorzunehmen ist, wenn der Rechts mittelführer das Urteil des Tatrichters mit der Revision nur rechtzeitig und wirksam angefochten, sein Rechtsmittel aber nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet hat.

Fe

4. Die zinstellung des Verfahrens wegen eines von anfana

an vorliegenden Verfahrensnindernisses ist somit auch darn geboten, wenn der Rechtsmittelführer nur äurch rechtzeitige und wirksame Einlegung äüer Revision den Eintritt der

Rechtskraft des Urteils verhindert hat (§ 343 Abs. 1 Stw3))-

Dauit wird der schon vom Oberlandesgericht in Neustadt aeD S. 189 zutreffenderweise unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 120, 124 hervorgehobene Grundsatz bestätigt, daß das Revisionsgericht nicht auf die Nachprüfung solcher Rechtsverstöße des Tat-- richters beschränkt ist, die er hätte vermeiden können, sondern dafür zu sorgen hat, daß das angegriffene Urtei‘

Gen zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht entsprich‘

5° "ie abschließende Entscheidung der vom Oberlandesgericht in Hamm in seinem Vorlegungsbeschluß aufgeworfenen, in der Rechtsprechung und im Schrifttum verschieden behandelten Frage, in welchem Zeitpunkt bei einem Beschluß nach § 346 StPO das angefochtene Urteil rechtskräftig wird ist in der vorliegenden Sache nicht geboten.

Das Oberlandesgericht in Hamm hat sich auf den in der

Rechtsprechung (vgl. RGSt 53, 2355 236; OLG Neustadt GA 1955, 185, 186) und vom Schrifttum(so Eh. Schmidt § 349 Anm. 14, § 449 Anm, 12; unklar Löwe/Rosenberg 20, Aufl, 3 346 Ann. 5 und 8) überwiegend vertretenen Standpunkt gestellt, daß das angefochtene Urteil zugleich mit dem nach 3 346 Abs. 1 StPO erlassenen Beschluß erst Rechtskraft erlangt, wenn der Beschwerdeführer die Frist zur Antragstellung nach § 346 Abs, 2 Satz 1 StPO ungenutzt verstreichen läßt oder wenn der von ihm gestellte Antrag vom Revisionsgericht verworfen wird, Aber auch, wenn man mit Schwarz

(StPO 22. Aufl. 3 346 Anm. 3 und § 450 Anm. 1 BR), Günther

U:

w

Schwarz NJW 1954, 1228 und mit Kleinknecht/Müller (4. Aufl. § 346 Ann. 7) der Meinung ist, daß schon mit der Verwerfung der Revision durch den Tatrichter nach § 346 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil Rechtskraft erlangt hat, kann sich für die in der gegenwärtigen Vorlegungssache zu entscheidende Hauptfrage nichts anderes ergeben. Denn § 346 Abs. 2 StPO verpflichtet und ermächtigt auf jeden Fall

- sollte auch das angefochtene Urteil durch den Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. I StPO bereits rechtskräftig geworden sein — das Revisionsgericht, die Frage der Zulässigkeit der Revision genauso nachzuprüfen und die im Zusammenhang mit dieser Prüfung gebotenen Entscheidungen genauso

zu treffen, wie wenn der Beschluß nach § 346 Abs. 1 StPO überhaupt nicht ergangen wäre.

Rotberg Krunne Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler