Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 343 Hemmung der Rechtskraft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/343#abs-1 (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/343#abs-2 (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.

§ 342 § 344