Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Beschluss vom 16.06.1961 – 1 StR 95/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Leitsatz

LLLLLL .....000.0.....2169 050 StPO § 346 Ist die in rechter Form unä Frist eingelegte Revision nicht oder nicht oränungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte (in Abweichung von BGHSt 15, 203). / BGH, Beschl. v. 16. Juni 1961 - 1 5tR 95/61 - AG Neumarkt/Opf. Bayer.OblG Beschluß mir un wu er. are tee Van een m In der Strafsache gegen die Korrespondentin Naria MED zeborene To aus PP, Landkreis EEE, zenorer an 1919 in Damm wegen Übertretung des bayer.Ges. über Ahndung von Schulversäumnissen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3, Februar 1961 - A St’ 26/1961 - in der Sitzung von 16. Juni 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: Ist die in rechter Form und Frist eingelegte Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte. “ Gründe: Durch Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Opf. vom 6. Oktober 1960 wurde die Angeklagte wegen fortgesetzter Übertretung des § 9 Abs. 1 iV. mit § 1 Nr. 1 des bayer. Gesetzes über Ahndung von Schulversäumnissen vom 3.September 1949 (Bay.Gesetzessammlung II S. 579) zu einer Gelästrafe verurteilt, weil sie es in der Zeit von September 1959 . bis Hai 1960 versäumt hatte, ihre schulpflichtige Tochter zum Schulbesuch anzuhalten. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig unä forngerecht Revision eingelegt, Jedoch die Frist zur Rechtfertigung der Revision versäumt (§§ 345 f StPO). Das Amtsgericht hat daraufhin die Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), Gegen diesen Beschluß hat die Angeklagte fristgerecht auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§ 346 Abs.2 StPO). Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte diesen Antrag verwerfen. Es sieht sich jedoch daran d

Nachschlagewerk: ;a Amtliche Sammlung: ja

LLLLLL .....000.0.....2169 050

StPO § 346

Ist die in rechter Form unä Frist eingelegte Revision nicht oder nicht oränungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte (in Abweichung von BGHSt 15, 203).

/ BGH, Beschl. v. 16. Juni 1961 - 1 5tR 95/61 -

AG Neumarkt/Opf. Bayer.OblG

Beschluß

mir un wu er. are tee Van een m

In der Strafsache gegen

die Korrespondentin Naria MED zeborene To aus PP, Landkreis EEE, zenorer an 1919 in Damm

wegen Übertretung des bayer.Ges. über Ahndung von Schulversäumnissen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3, Februar 1961 - A St’ 26/1961 - in der Sitzung von

16. Juni 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

Ist die in rechter Form und Frist eingelegte Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte. “

Gründe§

Durch Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Opf. vom 6. Oktober 1960 wurde die Angeklagte wegen fortgesetzter Übertretung des § 9 Abs. 1 iV. mit § 1 Nr. 1 des bayer. Gesetzes über Ahndung von Schulversäumnissen vom 3.September 1949 (Bay.Gesetzessammlung II S. 579) zu einer Gelästrafe verurteilt, weil sie es in der Zeit von September 1959 . bis Hai 1960 versäumt hatte, ihre schulpflichtige Tochter zum Schulbesuch anzuhalten. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig unä forngerecht Revision eingelegt, Jedoch die Frist zur Rechtfertigung der Revision versäumt

(§§ 345 f StPO). Das Amtsgericht hat daraufhin die Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), Gegen diesen Beschluß hat die Angeklagte fristgerecht auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§ 346 Abs.2 StPO). Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte diesen Antrag verwerfen. Es sieht sich jedoch daran durch die Tntscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom

9. November 1960 - 4 StR 407/60 - (BGHSt 15, 203) gehindert. Nach dieser Entscheidung müßte das Verfahren auf die Revision eingestellt werden, weil das Amtsgericht übersehen nat, daß die Straftat verjährt war; denn die erste zur Unterbrechung der Strafverfolgungsver jährung geeignete richterliche Handlung bestand in dem Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts, der am 6. September 1960, also mehr als drei Monate nach der letzten im Mai 1960 begangenen Zuwiderhandlung, erging (§ 67 Abs. 3 StGB). Das Bayerische Oberste Landesgericht

hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121

Abs. 2 GVG vorgelegt.

Die Voraussetzungen der Vorlegung sind erfüllt.

In der Sache selbst tritt der Senat dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seine auf Billigkeitserwägungen beruhende Entscheidung in der Annahme getroffen, daß keine zwingenden verfahrensrechtlichen Grun’- sätze im Wege stünden, auch im Falle einer nicht rechtzeitig begründeten Revision ein vom Instanzgericht übersehenes Verfahrenshindernis zu berücksichtigen und das Verfahren einzustellen. Dieser Annahme kann der Senat nicht zustimmen. Kein Gericht kann seinen eigenen einmal gefällten Urteilsspruch ändern, wenn'es ihn nachträglich als fehlerhaft erkennt, Nur ein zulässiges unä wirksam angebrachtes Rechtsmit-

tel verleiht dem übergeordneten Gericht die Befugnis, ein angefochtenes Urteil zu überprüfen und erforderlichenfalls

in seinen Bestand einzugreifen. Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten für alle Verfahrensarten, Sie werden nicht dadurch berührt, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Revision in Strafsachen und damit die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht nur von der Einlegung des kechtsmittels sondern av:.- dem von einer binnen bestimmter Frist unä in besonderer

Form anzubringenden Begründung abhängig macht. Sie werden auch nicht dadurch außer Geltung gesetzt oder eingeschränkt, aaß er in den §§ 5319 und 346 StPO die Befugnis zur Verwerfung unzulässiger Rechtsmittel teilweise den Instanzgerichten übertrug, um die Rechtsmittelgerichte zu entlasten.

Im Gegenteil wirä die Unverbrüchlichkeit dieser Grundsätze durch beide Regelungen noch bestärkt unä bestätigt. Zusätzliche gesetzliche Erschwerungen eines Rechtsmittels können ihrer Zweckbestimmung nach nicht die entgegengesetzte Wirkung haben, Eingriffe in den Bestand des angefochtenen Urteils

zu erleichtern, nämlich auch in den Fällen möglich zu machen, in denen die Sache nicht durch ein zulässiges Rechtsmittel zur sachlichen Nachprüfung dem Rechtsmittelgericht unterbreitet worden ist. Die den Instanzgerichten verliehene,

auf bestimmt bezeichnete Fälle beschränkte Befugnis, unzulässige Rechtsmittel zu verwerfen, zeigt einmal an, daß sich die Befassung dieser Gerichte nit ihren eigenen Urteilen auf die bloße Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmitteis beschränkt und in dieser begrenzten Abwehrfunktion erschön Sie bestätigt zum anderen, daß der Gesetzgeber die Zulässig-

Ber

keit des Rechtsmittels als eine immer für sich im voraus zu klärende Voraussetzung dafür ansieht, daß das kechtsmittelzericht das angefochtene Urteil überprüfen und es ändern oder aufheben darf, falls es Rechtsfehler feststellen muß, auf denen das Urteil beruht oder beruhen kann. Dabei

kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Art des Rechts. fehlers an. Zwar bestehen Unterschiede insofern, als das Revisionsgericht einen sachlichen Rechtsfehler schon auf

die rechtzeitige allgemeine Sacnrüge hin berücksichtigen darf und muß, einen Verfahrensfehler jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er in der Revisionsbegründung rechtzeitig, formgerecht und zutreffend gerügt worden ist, während es das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ohne jede ausdrückliche oder allgemeine Rüge von Amts wegen beachten.muß. In jedem Falle ist aber die Berücksichtigung eines Rechtsfehlers deran geknüpft, daß das Rechtsmittelgericht überhaupt in j zulässiger Weise mit der Sache selbst befaßt wird. Das kann bei der Revision nur äurch die rechtzeitige Einlegung und äurch die in rechter Form und Frist erklärte Begründung des Rechtsmittels geschehen. Nicht nur die verspätet ausgesprochene Einlegung sondern auch die nicht in rechter Form oder Frist erklärte Begründung macht die Revision als solche un- ‚zulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Mit der rechtzeitigen Einlegung der Revision allein ist die Sache noch nicht dem Revisionsgericht in der Weise unterbreitet, daß es in der Lage wäre, irgendeinen Rechtsfehler zu berücksichtigen und zum Anlaß zu einem Eingriff in den Bestand des Urteils zu nenmen. Erst die außerdem in rechter Form und Frist erklärte Begründung: gibt ihm die Befugnis dazu, Die bei der Verwer- ‚fung von Rechtsmitteln durch das Instanzgericht gegebenen besonderen Rechtsbehelfe der §§ 319 Abs. 2 StPO und 346

Abs. 2 StPO ändern daran nichts. Sie haben nur die Wirkung, daß die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels die unächst in begrenztem Umfange von Instanzgericht zu entscneiden war, nunmehr vom Rechtsmittelgericht selbst entschieden werden muß. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß das Instanzgericht das Rechtsmittel innerhalb der ihm durch die

88 319 Abs. 1 oder 346 Abs. 1 StPO verliehenen Befugnis zutreffend als unzulässig beurteilt hat, so muß es diese Entscheidung über das Kechtsmittel bestätigen. Ergibt

sich, daß das Rechtsmittel aus einem anderen als vom In-

stanzgericht angenommenen Grunde oder aus einem überhaur‘ nur vom Rechtsmittelgericht zu beurteilenden Grunde - .!- wa wegen eines Rechtsmittelverzichts -— unzulässig is:. hat es die Entscheidung des Instanzgerichts über das Rechtsmittel aufzuheben und die Verwerfung in eigener Zuständigkeit auszusprechen. Führt die Prüfung endlich dazu, daß die im § 319 Abs. 1 oder § 346 Abs. 1 StPO umschriebenen Voraussetzungen der Verwerfung nicht vorla- | gen und die Unzulässigkeit auch aus keinem anderen Grunde gegeben ist, so muß das Rechtsmittelgericht nun allerdings zur Überprüfung des angefochtenen Urteils selbst schreiten. Doch ist es dann nicht der Rechtsbehell des

§ 319 Abs. 2 oder des § 346 Abs. 2 StPO, sondern das als zulässig erkannte Rechtsmittel selbst, welches Gas Rechtsmittelgericht zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils und zu etwaigen Eingriffen in dessen Bestand legitimiert. Die Rechtsbehelfe des § 319 Abs. 2 und des § 346 Abs. 2 StPO können demnach für sich allein genommen nicht bewirken, daß ein dem angefochtenen Urteil anhaftender Mangel zu einen Eingriff in den Bestand des Urteils führt. Ob es sich dabei um einen sachlichen Rechtsfehler, einen Verfahrensfehler oder die Nichtbeachtung eines Verfahrenshindernisses dureh das Instanzgericht handelt, begründet in dieser Hin-

sicht keinen Unterschied.

Zwar ist es denkbar, daß der Gesetzgeber eine der Gegenmeinung entsprechende Regelung hätte treffen können, daß nämlich die nur rechtzeitig eingelegte, aber nicht /Sder/ nicht ordnungsmäßig begründete Revision das Revi-

sionsgericht in den Stand setzt, das Verfahren wegen eins= bis dahin übersehenen Verfahrenshindernisses einzustell>n Es ist aber nicht die Frage, ob der Gesetzgeber eine :o!- che Regelung hätte treffen können, sondern nur, ob er ix getroffen hat. Das ist zu verneinen. Die ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers, daß eine Revision, die nicht

in rechter Frist oder rechter Form begründet ist, unzulässig ist und als unzulässig verworfen werden soll, kann nicht dahin umgedeutet werden, daß sie doch in begrenztem Umfange Wirkungen äußern soll, indem sie wenigstens die Berücksichtigung von übersehenen Verfahrenshindernissen erlaube, Darin läge nach Ansicht des Senats eine dem Rich-

ter verwehrte Korrektur des Gesetzes.

Im übrigen vermag der Senat auch unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit der Entscheidung nicht einzusehen, weshalb es wohl erträglich sein soll, die unzulässige Revision gegen ein Urteil, das schwere sachliche Rechtsfehler enthält, zu verwerfen, es jedoch ein unabwendbares Gebot der Gerechtigkeit sei, daß die unzulässige Revision bei einem übersehenen Verfahrenshindernis zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens führen müsse.

Die Bedeutung der Verfahrensvoraussetzungen soll nicht geschmälert werden, es muß aber bestritten werden, daß Fshler der Beurteilung, die in diesem Bereich vorkommen, grundsätzlich schwerer wiegen als Fehler bei der Anwendung

des sachlichen Rechts.

Da schon diese Erwägungen entscheidend für das vom Bayerischen Obersten Landesgericht erstrebte Ergebnis sprechen, braucht : nicht untersucht zu werden, ob nicht weitere Gründe für die hier vertretene Rechtsmeinung aus der Erwägung geschlossen werden können, daß das nur durch

- 17 -

ein unzulässiges Rechtsmittel angefochtene Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ebensowenig kommt es noch auf die Überlegungen an, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Vorlegungsbeschluß den Billigkeitserwägungen des 4, Strafsenats des Bundesgerichtshofs entgegengesetzt hat.

Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß &r an seiner in der Entscheidung BGHSt 15, 203 niedergelegten Auffassung nicht [festhalte. Von den übrigen Straisennten des Bundesgerichtshofs ist, wie diese auf Anfrage ıitgeteilt haben, ebenso wie von dem erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung niemals anders verfahren worden. Auch er Generalbundesanwalt hat denselben Standpunkt vertreten.

Dr.Geier Seibert Willms Hübner Fischer