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BGH Entscheidung vom 09.08.1960 – 1 StR 269/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2169 015

1_StR_ 269,60

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

Dr. med. Karl Johannes SW zu: SEEEEB. gcehorcen am

EEE 191: in NEE (Kıcic CE) . zur

Zcit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes bzw. Totschlags in zwei Fällen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1960, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr. Pectz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof mp pci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Konstanz vom 24. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Suche wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwursericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ar 7 g: Ss je? je)

I. Der in Singen ansässige Angeklagte hat am 9. Februar 1956 in Potsdam im Zustand heftiger Erregung erst seinen Vater

und dann scine Mutter getötet. Das Schwurgerieht hat ihn wegen Totschlags in zwei Fällen, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgorlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht

Jahren aberkannt.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung dcs sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 211 unä des § 42 db StGB rügt. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel vertreten.

II. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.

a) Das Schwurgericht legt dar, der Angeklagte habe in beiden Tötungsfällen den äußeren Tatbestand des Mordes erfüllt. Grausamkcit voi zwar nicht gegeben. Es könne auch, trotz insoweit bostehendon Verdachts, nicht sicher festgestellt werden, daß der Angeklagte seine Mutter auch deshalb getötet habe, um dadurch die Tötung seines Vaters zu verdecken. Dagegen liege Tötung aus niedrigen Beweggründen und außerdem heimtückische® Tötung in beiden Fällen vor. Bezüglich dieser Mordnerkmale lassc sich jedoch die innere Tatseite nicht hinreichend

sicher nachweisen. "Infolge der bei dem Angeklagten zur Tatzeit unwiderlegt vorhandenen starken affektiven Erregung bestehen nünlich erhebliche Zweifel daran, ob sich der Angeklagte bei der Tötung sciner Eltern des niedrigen Charakters der Bewoggründe und der Umstände, die die Tat zur heimtückischen machen, wenn auch nur mit einem kupzen Blick, bewußt gewesen ist." Diese Merkmale könnten ihm daher nicht zugerechnet

werden. Er nei dagegen des Totschlags in zwei Fällen schuldig. Der Affeki habe die Schuldfähizkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) nicht berührt, jedoch das Hemmungsvermögen im Sinne des S 51

Abs, 2 StGB erheblich beeinträchtigt. Jedenfallo sei letzieres zu seinen Gunsten anzunchmen (S. 37 - 42 UA). Von cinem Affckt mit den Wirkungen des § 51 Abs. 2 StGB waren auch die Anklage und der Eröffnungsbeschluß ausgegangen (Bd. III Bl. 997 und 1144 R d.Aec}e

b) Allgemein ist zu bemerken: Nach den Grundsätzen des interlokalen Rechts (BGH NJW 1960, 395 Nr. 13; Maurach Allg. Teil 2. Aufl. S. 101; Jagusch in IK, 8. Aufl. Bem,. 8 d vor § 3 StGB)

Ener nr ann pe ya

nit Rücksicht aufsArt. 102 GG lebenslanges Zuchthaus dio vorgeschene Strafe, die § 211 Abs. 3 des StGB der Sowjetzone cebenfalls anäroht. Daß dies dort nur für den Fall geschicht, daß

"in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen" ist, wäre ohne Bedeutung. Die §§ 51, 44, 74 und 42 b stimmen überein. Totschlag wird allerdings nach § 212 des StGB der Sowjetzonc "nit lobenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unier fünf Jahron" bedroht. Lebenslanges Zuchthaus kommt also nicht - wie nach § 292 Abo. 2 der hier geltenden Fassung — nur in besonders schvoren Fällen, sondern in erster Linie in Betracht. Sollte

das Schwurgericht wieder nur Totschlag in beiden Fällen oder in einem Fall annehnen, so wird bezüglich der Ahndung des Totschlags § 212 StGB nach der sowjetzonalen Fassung anzuwenden sein, die den rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des Wohnsitzrechts (BGH NV 1952, 1146 Nr. 3) nicht widerspricht, Die Gründe zur Änderung des § 212 StGB durch das Gesetz vom 4.8.1953 (BEB1 I, 735)

waren l1cdiglich die Abschaffung der Todesstrafe und der Aus- &leich von Unstimmigkeiten im Verhältnis zu § 213 StGB (Dreher, J2 1953. 422).

c) Es ist allerdings jeweils Tatfrage, ob die inneren Tatmerkmale den Mordes dem Täter zugercchnet werden können oder nicht (vgl. BGHSt 6, 320 ff; GrSen. in BCHSt 11, 139, 144).

Indes gind die Darlegungen des Tatrichters zumindest bezüg-.

lich der Verneinung der Zurechenbarkeit des Merkmuls "aus niedrigen Beweggründen" bei der gegebonen besonderen Sachlage nicht ausreichend. Das Schwurgericht hat sich, wie seine Urteilsgründe deutlich erkennen lassen, sehr eng an die Ausführungen und dic Benandlung äes Falles in BGHSt 6, 329, 331 gehalten. Das int keine ganz zureichende Begründung (RGSt 71, 231, 233; BGHSt 7, 296, 298%. Zudem hat der 4. Strafsenat im Urteil vom 6. November 1958 - 4 StR 214/58 — seine frühere Entscheidung

BGHSt 6, 529, 331 in etwas einschränkendem Sinne erläutert:

"Was dic innere Tatoeite betrifft, oo muß sich der Täter allerdings der Umstände bewußt gewesen sein, dic seine Beweggründe als niedrig erscheinen ließen. Er brauchte sie

jedoch nicht selbat so bewertet zu haben (BGH in IM Nr. 2

zu § 211 StGB; BGHSt 2, 60, 61, 63 und 255 zu Nr. 3). Mit

seinen auf BGHSt 2, 60 hinweisenden Darlegungen in BGHSt 6.

331 hat der Senat im Ergebnis nichts anderes sagen wollen."

Durchgreifend ist jedenfalls folgende Erwägung: Es kann schon eher einmal vorkommen, daß sich der Täter, infolge starker affektiver Erregung, der Umstände, die seine Tat zur heimtückischen machen, nicht bewußt wird. Daß aber bei der Tötung von Vater und Mutter die Antriebe zur Tat gemeinhin als niedrig bewertet werden, weiß in der Regel auch der primitivste Mensch, sofern er schuldfähig ist. Es bedarf dahcr näherer Darlegungen, wenn selbst bei solcher Sachlage dem Täter das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweg-

gründen nicht zugerechnet werden soll. Dies gilt um so ıchr, wenn 09 sich um sehr bejahrtie Eltern und bei der Mutter um

einc am grauen Star leidende, recht hilflosce Frau handelte, wic hier. Überdies war der Angeklagte kein unterjochter Haussohn, sondern hatte sich von seinen Eltern weitgehend gelöst und befand sich bei ihnen nur zu kurzem, aus eigenem Antricb unternomnenen Besuch.

Die insoweit nur knappen Darlegungen des Schwurgerichts

reichen »omit nicht aus, um den inneren Tatbestand in Bezug auf

das Mordmerkmal des Handelns aus nieärigen Beweggründen auuzuschlicßen, Außerdem werden äie Ausführungen des Tatrichters

zu der als unwiderlegbar angenommenen weitgehenden Wirkung des AITckts durch an anderer Stelle gemachte Bemerkungen in Frage gestellt: S. 39 UA wird im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) unter anderm gcsagt: "Gegen cine Tötung in strafausschließendem Affekt spricht ferner, daß die Tat - ihrer ganzen Ausführung nach - auf cin planmäßiges, vorbercitetes Unternehmen hindeutet,

und der Angeklagte auch nach der Tat, beginnend mit dem Verstecken der Leichen und der Lüge gegenüber ... Brigitte Sroka botreffenä den Verbleib veiner Eltern, bis zu sciner Flugreisce ... geschickt und mit Überlegung vorgegangen ist". Danach hatte also das Schwurgericht doch starke Zweifel hinsichtlich der Stärke und Wirkung des Affekto gehabt. Ob dicse zweifcl berochtigt waren (vgl. auch III dieses Urteils), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. - Außerdem hat der

Tatrichter offen gelassen, ob bei dem Angeklagten eine cchte oder

nur cine simulierte psychogene Amnesie vorlag. Wäre sein angeblicheo weitgehendes "Vergessen" (S. 31 ff UA) nur vorgcospiegelt, so könnte auch dies die Frage beeinflussen, ob und wie weit der Affckt geeignet war, dem Angeklagten die Kenninio der qualifizicrenden Tatumstände ganz oder teilweisc nicht bewußt werden zu lassen.

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d) Was das vom Schwurgericht verneinte Mordmerkmal des Verstollt, daß die Mutter nur "kurz zum Einkaufen" fortgegangen war (S, 25 UA) und daß sich der Angeklagte bei Rückkehr der Mutter immer noch in einem heftigen Haß- und Erregungszustand - wohl auch gegen sie - befand (S. 26 UA). Die Darlcgungen des Tatrichters (S. 38 UA) schließen jedoch nicht aus, daß der Angeklagte äie Mutter sowohl aus Haß wie auch deshalb umgebracht hat, um dadurch eine sofortige Aufdeckung seiner Untat zu verhindern. Der verdeckt am wirksamsten, der den Zeugen oder Entäccker seiner Vortat durch Tötung beseitigt (Schrübbers Anm. IM Nr. 2, § 211 5tGB). Daß der Angeklagte scine Mutter haßte, schloß keineswegs aus, daß er sie auch tötete, um dadurch die Tötung des Vaters zu verdecken {BGHSt 9, 180, 183 oben),Er hat ja auch im Anschluß an die beiden Taten - wenn auch recht unbeholfene - Verdeckungshandlungen vorgenommen (Zudecken der Leichen, Versuch der Spurenbeseitigung; Ablenkung der plötzlich aufgetauchten Schwägerin, Telegramme). Hierzu hat das Schwurgericht nicht erkennbar Stellung genommen.

III. Aug diesen Gründen muß das Urteil mit den Feststellungen aufgchoben werden.

Das neue Schwurgericht hat Gelegenheit, u.a. die Auffassung des bisherigen Tatrichters zu überprüfen, daß sich der Angeklagte im Anschluß an seine Taten geschickt und überlegt verhalten habe (Ss. 39 UA). Bozüglich der Zeitspanne bis zum Entwerfen und Absenden der Telegramme (einschließlich) läßt sich das nach den bisherigen Feotstellungen (S. 27 - 28; UA) wohl kaum sagen. Es wird auch näher als bisher darzulegen sein, warum der Angeklagte gegen seine Mutter von solchem Haß erfüllt gewesen sein soll, die doch anscheinend nur eine alte,anfällige, allenfalls nörgelnde Frau war und ihn nicht, wie der Vater, beherrscht hatte und tyrannisierte.- Sollte das Schwurgericht nunmehr Mord in

zwei Fällen oder auch nur in einen Fall bejahen, so wäre cs, trotz Bejahung oder Nichtausschließbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB, nicht gehindert, auf lcbenslanges Zuchthaus zu erkennen (BGHSt 7, 28 If; vgl. auch die Ausführungen II b des vorliegenden Urteils zum interlokalen Strafrecht).- Eine gleichzeitige Maßregel nach

$ £2 b Abs. 2 StGB käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn, vie bisher (S. 42 UA), das Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 51 Abs. 2 StGB nicht als sicher nachgewiesen, sondern nur

als möglich angenommen würde (RGSt 70, 127/128). Jedoch mag

das Schwurgericht erneut prüfen, ob sich nicht, in Übereinstimmung it den beiden psychiatrischen Sachverständigen, eine erhebliche Kemmungsbocinträchtigung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ponitiv feststellen ließe, und ob nicht doch die Begehung weiterer erhceblicher Rechtsbrüche von dieser anscheinend unbercchenbaren, jedenfalls höchst cigenartigen Persönlichkeit zu erwarten wäre. Zu Gicser Annahme ist zwar eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, aber auch ausreichend (Dreher/Maaosen, 3. Aufl., Ann. 2 zu § 42 b StGB, nit Nechweisen). Absolute Gewißhceit läßt sich bei solchen Zukunftsvoraussagen ohnehin nicht fordern (vel. im übrigen § 456 b StPO; § 42 £f StGB). Eine Unterbringung, falls die übrigen Voraussetzungen des §§ 42 b StGB gegeben wären, würde auch ncben einer etwaigen Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus in Betracht kommen können, da sich selbst in solchen Fällen

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die Möglichkeit eines Gnadenerweises nach Teilverbüßung nicht ausschließen 1äßt. Dr. Peetz Bundesrichter Werner ist Seibert

durch Urlaub verhindert, zu unterschreiben.

Dr. Poetz Hübner Fischer