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BGH Entscheidung vom 06.11.1958 – 4 StR 214/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 214/58 2256 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Paul T EEE zu: DEM bei A (WeB.), geboren am W. DS W in ve (csr),
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, _ wegen mehrfachen Totschlage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. November 1958 in der Sitzung vom 13. Noveuber 1958, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung, ° Oberstaatsamwalt Dr.Dr. EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angekla ten gegen das Urteil des e
Schwurgerichts bei m Landgericht in Hagen vom 2. Dezenber 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. II. Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das
Urteil in den Fällen TED; TEE, ED, x
und DIEB mit üen zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Insowei$% wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-
mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechis vViegen
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Gründe?
Te Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags
in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Bezüglich weiterer 12 Fälle (Nr. 1 bis 7, 10, 15, 16, 18 und 19) ist er mangels Beweises freigesprochen worden (24 bis 29 UA).
Gegen diese Entscheidung, soweit Verurteilung erfolgt ist (vgl. auch Bd. IV Bl. 26 d.A.) richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanvaltschaft.
II. Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die ‘Rüge mangelnder Sachaufklärung kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil die Revision nieht die Beweismittel nennt, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen sollen (BEHSt 2, 168). Daß er ein verviendetes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden (BGHSt 4, 125, 126). Die Verteidigung wendet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die zu Lasten des Angeklagten getroffenen Feststellungen des Tatrichters. Der Schwierigkeiten einer zuverlässigen Tatsachenfeststellung ist sich das Schwurgericht durchaus bewußt gewesen. Dies lassen seine Ausführungen S. 11 bis 17, 24 bis 29 UA deutlich erkennen. Von einem Anwendungsfall der §§ 52, 54 StGB kann keine Rede sein. Einen sachlich-rechtlichen Verstoß zum Nachteil des Angeklagten enthält die angefochtene Entscheidung auch sonst nicht. Das Urteil muß indes auf Revision der Staetsanvaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben werden (vgl. III). Dadurch erhält der Angeklagte Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Zeugen,
. um.
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insbesondere des Kaufmanns Abrahan O@ (Bd. III, Bl. 100 d.A.),
erneut vorzubringen und gegebenenfalls weitere tatsächliche Angaben zu machen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, insbesondere die Verneinung der Voraussetzungen des Mordes (§ 211 StGB) und die fehlerhafte Anwendung des § 212 StGB.
Das Rechtsmittel muß Erfolg haben, denn die bisherigen Darlegungen des Schwurgerichts vermögen die Nichtanwendung des § 211 StGB (Neufassung durch Gesetz vom 4. September 1941) nicht zu tragen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als SS-Funktionär
im besetzten Polen folgende Straftaten begangen: a) in Oktober 1942 war er dabei beteiligt, Juden in Tarnopol zum Abtransport in Lager zusammenzutreiben. Er lief dabei dauernd mit seiner Pistole herum. Plötzlich ging er auf den etva 30-jährigen Juden Osias SM zu, der sich in der Gruppe der Arbeitsfähigen befand. Er schoß auf ihn, worauf der Verletzte, am Mund blutend, zu Boden fiel und starb (18 bis 19 UA). -
db) Eines Nachmittags im Spätherbst 1942 erschoß der Angeklagte in Czortkow (südlich Tarnopol) als Leiter des dortigen jüdischen Zwangsarbeitslagers den 38 bis 40 Jahre alten Juden Bonia Ha (19 bis 21 UA). - c).An einem Abend Ende
Mai 1943 wurden fünf Juden im Lager Czortkow in einen Keller gesperrt. Dergleichen war bis dahin schon wiederholt vorgekommen. Für eine solche Maßnahme gab es verschiedene Gründe: so, venn jemand etwas verbotenerweise mit ins Lager gebracht oder über den Lagerzaun mit Draussenstehenden gesprochen hatte. Bei den fünf Juden handelte es sich einmal um Sofia WED uns Baruch KriP, die beide in einer Buchäruckerei beschäftigt waren, weiterhin um den Glaser DIEB sovie um
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zwei Männer namens KB und Osias Sch. Frau TED var eingesperrt worden, weil sie — über den Lagerzaun - mit einer Bäuerin gesprochen hatte, der sie ihr kleines Kiad zur Betreuung übergeben und die ihr von dem Kind berichtet hatte. Weshalb die anderen vier eingesperrt worden waren, konnte
‚nicht festgestellt werden. DIEB versuchte in der Nacht,
sich im Keller zu erhängen, würde aber daran gehindert. An anderen Morgen wurden alle fünf aus dem Keller herausgelassen. Frau WEB begann sich zu ihrer Unterkunft. Plötzlich wurde
sie ebenso wie die vier anderen mit ihr eingesperrt gewesenen Juden gegen 7 Uhr früh vom jüdischen Oränungsdienst heraus-
‚gerufen. Draussen stand der Angeklagte, der zum ersten Mal
in diesem Lager eine Maschinenpistole bei sich führte. Er li6ß die fünf Häftlinge vor sich hergehen. Dann befahl er Frau WB, Di und SB, vorzuireten und sich mit dem Gesicht zu einer Mauer gewandt hinzustellen. Frau I ) drehte sich jedoch um und schrie dem Angeklagien zu: "Herr Chef,
ich habe ein kleines Kind!" Darauf tötete sie der Angeklagte, inden er ihr mit der Maschinenpistole ins Gesicht schoß.
‚Dann erechoß er Di@WB- Anschließend schoß er auf Zruip:
Dieser war nicht sofort tot. Er tötete ihn daraufhin durch
. Kopfschu3. Die beiden anderen Juden (KEEP und Sch@iip) er-
Schoß der Angeklagte nicht; sie erhielten vielmehr auf seine
u Argrdnung je 25 Stockschläge.
"Das Schwurgericht glaubte, in keinem der vorstehend geschilderten fünf Tötungsfälle die besonderen Tatbestandsmerkmale des Mordes feststellen zu können. Hierzu ist zu bemerken:
Yür die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten gilt das deutsche Strafrecht (§ 3 Abs. 1 StGB). Bezüglich des Eingreifens des § 211 StGB kam hier in Betracht, ob der Angeklagte aus Mordlust, aus sonstigen niedrigen Beveggründen
u.
"heß getötet hat, oder weil es eben "nur Juden" waren, oder
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oder grausam die fünf Opfer oder eins oder mehrere von ihnen getötet hat (vgl. auch BGHSt 9, 385, 388 ff).
Das Merkmal grausamer Tötung hat das Schwurgericht nach dem festgestellten Tathergang ale nicht gegeben angesehen (30, 32 UA). Dem läßt sich aus Rechtsgründen nicht entgegentreten, und zwar auch nicht für die Tötung von Frau WB, DIE oder KriB. Daß der Angeklagte Frau WEB ins Gesicht scho3, war zwar sehr brutal. Selbst den Opfern militärischer Erschießungen pflegten vorher die Augen verbunden zu werden. Innerhin erfolgte das Zielen in das Gesicht der zu Erschießenden hier deshalb, weil sich Frau WEB dem Angeklagten plötzlich zugewandt hatte. Auch ging das Erschießen blitzschnell vor sich,
Dagegen hätte die Verneinung eines Handelns aus Kordlust oder sonstigen nieärigen Beveggründen bei der gegebenen Sachlege näherer Begründung bedurft. Die Entscheidung BGHSt 3, 132 wollte die Möglichkeit solcher Beweggründe keinesfalls auf hemmungsloses Streben nach Befriedigung eigener Interessen des Täters beschränken (BGH 1 StR 709/52 vom 16. April 1953, ebenfalls Judentötungen betreffend; BGH in IM Nr. 31 zu § 211 StGB). Auch wenn sich infolge der langen inzwischen verstrichenen Zeit die näheren Umstände, die zu den Tötungen führten, nicht feststellen ließen, liegt doch nach der Lebenserfahrung die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte entweder aus Mordlust oder sonst aus niedrigen Beveggründen gehandelt hat. In letzterer Hinsicht käme in Betracht, daß er aus Rassen-
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daß er sich willkürlich zum Herrn über Tod und Leben dieser unglücklichen Menschen aufgeuorfen hat. Das wäre ein Handeln aus niedrigen Beweggründen (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung 1 StR 709,52, sowie: 2 StR 455/55 vom 27. März 1956,
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Fall Peil>). Dies kann zumal bei Osias S@WB in Betracht kommen, den der Angeklagte aus einer Gruppe für arbeitsfähigbefundener Juden heraus erschoß, und erst recht für die drei Opfer im letzten Fall, die er tötete, während er zwei andere jüdische Zwangsarbeiter statt dessen nit einer Prügelstrafe davonkommen ließ. Deren "Verfehlungen" sind anscheinend noch geringfügiger gevesen als das Verhalten von Frau WW. una diese hatte lediglich in der Sorge um ihr Kiud mit dessen Betreuerin gesprochen.
Die gegenteiligen Darlegungen des Schwurgerichts hierzu sind nicht ausreichend. Ein bloßer "kleiner Gefreiter", wie
die Verteidigung es darstellt, ver TED keinesfalls. - Der S. 7 UA genannte Geheimbefehl des Höheren SS- und Polizei-
' führers CB traf auf die von dem Angeklagten Getöteten,
soweit bisher erkennbar, nicht zu. Im übrigen sagt der Tatrichter S. 33 UA selbst, dem Angeklagten sei die verbrecherische Natur und Unverbindlichkeit derartiger Befehle oder Weisungen bekannt gewesen. Schon deshalb konnte ein solcher Liquidationsbefehl die Kennzeichnung der Beweggründe des Angeklagten als niedrig. nicht ausschließen. Zudem hatte er sich selbst auf solche Weisungen nicht berufen (31 UA). Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht dem Angeklagten seine mitleiälose Bin-
stellung, besonders im Fall von Frau We, gerade zur last gelegt (34 UA). Diesen Gesichtspunkt hat der Tatrichter bei der Prüfung, ob Mord vorlag, anscheinend nicht genügend derücksichtigt. Es ist auch nicht ausreichend erörtert, daß der Angeklagte bis 1938 in der Tschechoslowakei, also einem nach freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen regierten Land gelebt hatte, dem ein seitens Obrigkeit oder Partei geförderter Judenhaß fremd war. Zur SS var er erst 1941 gekommen (3 UA).
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Was die innere Taiseite betrifft, so muß sion der Täter allerdings der Unstände bewußt gewesen sein, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen ließen. Er brauchte sie jedoch nicht selbst so beweriet zu haben (BGH in IM Nr. 2 zu § 211 StGB; B6HSt 2, 60, 61, 653 und 255 zu Nr. 3). Mit seinen auf 3GESt 2,
60 hinweisenden Darlegungen in BGHSt 6, 331 hat der Senat im ärgebnis nichts anderes sagen wollen. Der-Angeklagte mag von
' der damaligen, auf eine "Endlösung" abzielenden NS-Ideologie
beeinflußt gewesen sein. Um solche von den Machthabern angeorädneten Massentötungen hat es sich jedoch, soweit die Feststellungen ersehen lassen, hier nicht gehandelt. Es spridht vielmehr manches dafür, daß der Angeklagte, wenn nicht aus Morälust, so doch auf eigene Faust vorgegangen ist und aus reiner Willkür getötet hat (vgl. dazu ie Ausführungen in
2 StR 455/55, S. 2 und 3 oben).
Daher muß das Urteil in den fünf Tötungsfällen nit den Festswellungen aufgehoben werden.
Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, den Sachver-
halt erneut zu würdigen und gegebenenfalls die erforderliche
Gesamtibeviertung vorzunehmen (BGHSt 9, 385, 388 unten). Dabei wird auch zu erörtern sein, wie sich der Angeklagte sonst
zu den Juden im dortigen Bereich verhalten hat. Aus den Feststellungen S. 21 oben UA ergibt sich immerhin, daß er kein Bedenken trug, sich von dem Röntgenologen Dr. Israel Sci, offenbar unter Ausnutzung von dessen Notlage, Wertgegenstände, Kleiäungsstücke und Lebensnittel geben zu lassen. Über :seine Persönlichkeit im übrigen geben die Urteilsgründe wenig Auf-
schluß. Sofern das Schwurgericht die Voraussetzungen des Mordes
teilveise oder in allen Fällen verneinen sollte, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit besonders schwere Fälle des Totschlags
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sum.
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(§ 212 Abs. 2 StGB) vorlagen (vgl. RGSt 69, 164, 169 ff; BGHSt 2,
181, 182). Das Urteil entbehrt hierzu einer ausreichenden Be-
gründung.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
envalts.
Rotberg Krumnme ‚Seibert Lang-Hinrichsen Flitner