Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.07.1960 – 5 StR 205/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_205/60 2173 091
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
3.
- Sachbezeichnung Gew u.a. - wegen gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 177 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.,Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ee
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Karl SEES» wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 20.Januar 1960 ohne die Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
2.
Er wird von dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen.
Die hierdurch erwachsenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
2. Die Revisionen der Angeklagten Ri und
ID weräden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer verurteilt:
1. RG wezen unterlassener Hilfeleistung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ohne Bewilligung einer Bewährungsfristz
2. IC und Karı SCENE wesen unterlassener Hilfeleistung zu Jugendstrafen von je sechs Monaten. Diese
Strafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, die des Angeklagten IM außerdem Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nur die Revision des Angeklagten Karı See hat Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Row.
Sie ist unbegründet.
1. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat die Revision auch nichts vorgetragen.
2. Das Landgericht hat ferner auf Grund des festgestellten Sachverhalts die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 330c StGB ohne Rechtsfehler bejaht.
a) Zu Unrecht meint die Revision, es sei fraglich, ob gerade die Hilfe dieses Angeklagten erforderlich gewesen sei, da bei seiner Ankunft am Tatort schon andere Personen anwesend gewesen seien.
Wenn mehrere Personen am Unfallort zugegen sind, so besteht grundsätzlich für alle die Pflicht zur Hilfeleistung. Es darf sich niemand darauf verlassen, daß ein anderer hilft (BGH 2 StR 79/59 vom 16.März 1959; BayObL& NJW 1957,
354 Nr.18). Der Angeklagte war daher durch die Anwesenheit anderer Personen nicht von seiner Pflicht zu helfen entbunden,
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zumal da tatsächlich niemand der Anwesenden den Opfern des Überfalls zu Hilfe kam (BGH JZ 1952,116). Es ist dabei
ohne Bedeutung und brauchte daher nicht untersucht zu werden, ob der Angeklagte wirksamer und rascher helfen konnte als
die anderen.
b) Das Lanägericht hat rechtlich bedenkenfrei dargelegt, daß der Angeklagte in der Lage war, wirksam zu helfen, und ihm die Hilfeleistung auch zuzumuten war, ferner, daß er "das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflicht zur Hilfeleistung gekannt", sich übrigens auch der "Verletzung dieser Pflicht durch das Unterlassen der Hilfeleistung" bewußt war, Die im Urteil aufgezählten verschiedenen Möglichkeiten, der Familie Po zu helfen (UA S.25/26), lagen so nahe, daß es der ausdrücklichen Feststellung nicht bedurfte, der Angeklagte habe sie trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses erkannt.
Was die Revision weiter vörträgt, ist nicht rechtlicher, sondern rein tatsächlicher Art und kann daher in diesem Rechtsmittelzuge nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).
II. Die Revision des Angeklagten I». l. Die Verfahrensbeschwerde,
Die Revision rügt Verletzung der §§ 244, 338 Ziff.8 StPO, weil das Gericht einen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt habe. Nach diesem Antrage sollte der Sachverständige Dr.Püschel, der den Angeklagten zuvor begutachtet hatte und im allseitigen Einvernehmen entlassen worden war, noch darüber gehört werden, ob der Angeklagte "auf Grund seiner geistigen und physischen Veranlagung in der Lage war, sich der Vorschrift des $. 330c StGB. entsprechend zu verhalten und der Tat Einhalt zu gebieten".
Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es selbst die erforderliche Sachkunde besitze,
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um diese Frage zu entscheiden (UA S.30/31). Das begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht konnte dabei die Erkenntnisse benutzen, die ihm der Sachverständige zuvor
bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 3 JGG vermittelt hatte.
2. Die allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung. Das Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
III. Die Revision des Angeklagten Kar) Sm.
Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 330c StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Hilfeleistung dem Angeklagten zuzumuten war, nicht berücksichtigt, daß er der Bruder eines der Hauptbeteiligten an dem Überfall auf die Familie Pe ist. Sein Bruder Adolf SC ist inzwischen wegen der dabei begangenen Straftaten nach §§ 177, 123, 223, 223a, 303, 73 StGB rechtskräftig zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Wie der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofes in BGHSt 11,135,138 des näheren dargelegt hat, mutet die Rechtsordnung im allgemeinen niemandem zu, einen nahen Angehörigen, der sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, dem Strafrichter zu überantworten. Deshalb kann - wie dort ausgeführt wird -— einem Ehegatten die Hilfeleistung gegenüber dem Opfer einer Straftat des anderen Teiles nur dann zugemutet werden, wenn sie möglich ist, ohne diesen Ehegatten zu verraten. Das gleiche muß aber auch im Verhältnis zweier Geschwister zueinander gelten.
Das Landgericht nimmt als unwiderlegt an, daß der Angeklagte gegen seinen Bruder Adolf einschritt und zunächst versuchte, ihn von weiteren Gewalttätigkeiten abzubringen,
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was ihm jedoch nicht gelang. Die übrigen Möglichkeiten der Hilfeleistung, die das Landgericht aufzählt, mußten aber unmittelbar oder wenigstens mittelbar dazu führen, daß die Straftaten des Adolf SCEEEEEB aufgedeckt wurden. Hierbei kann die bloße Drohung mit der Polizei außer Betracht bleiben, denn sie war nach dem vorausgegangenen vergeblichen Versuch des Angeklagten, den Bruder zurückzuhalten, und in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles nicht erfolgversprechend,
Die Hilfeleistung war deshalb dem Angeklagten nicht zuzumuten,
Die Verurteilung wird nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Es ist nach dem Sachverhalt auch ausgeschlossen, daß eine weitere tatsächliche Erörterung zu abweichenden Feststellungen führen könnte. Der erkennende Senat hat daher den Angeklagten gemäß § 354 Abs.,1 Satz 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 Abs.1l und 2 StPO freigesprochen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Faller