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BGH Entscheidung vom 16.03.1959 – 2 StR 79/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 79/59 2268 078

Im Nahen des Volkes In der Strafsache gegen

den Fleischer Heinrich A mE zu: Tau. Kr. EEE. Sort geboren 2m GE 1954.

wegen unterlassener Hilfeleistung u.3;

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 16. März 1959, an der teilgenommen haben:

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LEZUNE

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter als Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,

ir Recht erkannt}.

‚Is Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des . Pandgerichts in Kassel vom 18. Dezember 1958 aufgehoben

1% hinsichtlich der ‚Verurteilung wegen unterlassener .Ailfeleistung unter &ufrechterhaltung der. Feststel-Jungen, j

2, hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlich “ ‚uneidlicher Falschaussage im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu, '

3. im Gesamtstrafausspruch. 1i. Von dem Vorwurf der Tunterlassenen Hilfeleistung wird der ‘ Angeklagte freigesprochen.

Die hieräurch erwachsenen Kosten des Verfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

IIL. Im Umfange der Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlich uncidlicher Falschaussage wird die Sache zu neuer Verhendlung und =ntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosien des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit darüber nicht unter II. erkannt ist.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagien wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen vorsätzlich uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtistrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, hat es abgeleimt.

Der Angeklagte macht mit der Revision einen Verfahrensverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1» Die Verfahrensrüge geht fehl. Wie der Bundesgerichtshof‘ schon wiederholt ausgesprochen hat, kann der Vorwurf un-

zureichender Aufklärung nicht darauf gestützt werden, der

Tatrichter hätte an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen noch weitere Fragen richten müssen (vgl. hierzu’ BGHSt 4, 125, 126).

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet hingegen

“ die Revision mit Recht die Verurteilung des Angeklagten wegen

unterlassener Hilfeleistung. Nach den dazu im Urteil getrof-

.fenen ‚Feststellungen hat der Fahrer des Volkswagens, der den :.Verunglückten Sb erfaßt und zur Seite geschleudert ' hatie, angehalten und sich sofort zu dem auf der Straße

liegenden Schwerverletzten begeben. Ferner hat der Zeuge Sch, der sich im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Angeklagten und dem Zeugen GEM; die beide auf dessen lotorrad saßen, unterhielt, die Unterhaltung abgebrochen und ist zu Ser

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glücksfall Anwesenden ausreichende Hilfe, so

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gelaufen, um ihm zu.helfen. Schließlich haben die Insassen des Volkswagens die Polizei benachrichtigt, dic eincn Krankenwagen anforderte und SB in ein Krankenhaus bringen ließ.

‚Unter diesen Umständen verstieß der Angeklagte, indem er sich von der Unglücksstelle entfernte, ohne den Verunglückten Hilfe zu leisten, nicht gegen die Vorschrift des § 330 c StGB. Zwar sind, wenn mehrere Personen am Unfallort anwesend sind, grundsätzlich alle zur Hilfeleistung verpflichtet. xs darf sich daher niemand darauf verlassen, daß ein anderer hilft (BayObLG NIW 1957, 354). Sclbst bei Hilfeleistung durch einen anderen entfällt die Hilfspflicht nicht für den, der nach seinen Fähigkeiten und Hilfsmitteln obne eigene Gefahr oder anderweite Pflichtverletzung wirksamer und rascher helfen kann als der andere (BGHSt 2, 296)- Leisten aber einige oder wenigstens einer der bei den Un-

sind die anderen der Pflicht zu helfen enthoben, weil sie nur so weit reicht, als Hilfe erforderlich ist (BGH JZ 1952, 116 Y j "

"Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Urteils hier gegeben. Dadurch, daß sich der Fahrer des Volkswagens sowie der Zeuge Sch zleich um den Verunglückten kümmerten und daß die Insassen des Volkswagens die Polizei benachrichtigten, die für die Vberführung des Verletzten in ein Krankenhaus sorgte, wurde dem, der der Hilfe bedurfte, diese sofe ” ausreichend und zweckmäßig zuteil. Dafür, daß der Angeklagte ’ sie noch schneller und wirksamer hätte leisten können, geht aus den Urteilsgründen nichts hervor. Somit war infolge des unverzüglichen und sachdienlichen Eingreifens der anderen bei dem Unfall Anwesenden eine Nilfeleistung durch den Angeklagten nicht erforderlich. Sein Unterlassen erfüllt demnach

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.!

schon zur äußeren Tatseite nicht den Tatbestand des § 330 c STGEB.

Die Verurteilung des Angeklagten aus dieser Vorschrift muß daher aufgehoben werden. Da es nach dem Sachverhalt ausgeschlossen ist, daß eine wiederholte tatsächliche Erörterung zu abweichenden Feststellungen führen könnte, ist insoweit von hier aus gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und auf Freisprechung des Anseklagten von dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung mit der Ko-

stenfosge aus § 467 Abs. 1 und 2 StYO zu erkennen.

3 Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlich uneidlicher Falschaussage ist zum Schuldspruch nicht zu beanstanden. Dieser wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen der Strafkanner getragen.

Auch die Revision hat hiergegen im einzelnen keine Binwendungen erhoben,

“ Indessen hat sie auch hier, soweit. sie den Strafausspruch angreift, Erfolg. Allerdings war entgegen ihrer Auf-

‚fassung das Landgericht nicht gehalten, sich mit der in § 157 Abs. 1 ‚StGB vorgesehenen Möglichkeit, von Strafe abzusehen, . des näheren, auseinanderzusetzen. Dafür, daß es diese Möglich- " keit übersehen haben könnte, fehlt ‘jeder Anhaltspunkt. Aus '- der Verhängung der Strafe ist vielmehr zu entnehmen, daß es

davon keinen Gebrauch hat machen wollen.

Trotzdem ist der Strafausspruch aufzuheben, und zwar

'schon deshalb, weil nach den Strafzuuessungsgründen nicht

mit’ Sicherheit verneint werden kann, daß die Verurteilung

zu Strafe, zumindest in der Höhe, durch die rechtisirrige Annahne eines Vergehens nach § 330 c StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Hinzu komut, daß pei der Strafzumessung der Tatbestand des § 153 StGB in unzulässiger

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‘ Aussetzung zur Bewährung erneut wird befinden müssen. Dazu

Weise strafschärfend Verwendung gefunden naben kann, In den Erwägungen, aus denen das Landgericht eine Siralaussetzung zur Bewährung abgelelnt hat, führt es nämlich zuungunsten des Angeklagten an, er habe in dem Sürafverfahren gegen GEB ebenso wie dieser in der Hauptverhandälung geleugnet, von dem Unfall etwas gesehen zu haben, und zwar im üegensatz zu GER als Zeuge. Die vorsätzliche Falschaussaze eines Zeugen vor Gericht erfüllt aber gerade den Tatbestand des § 153 StGB. Die Verwertung dieses Gesichtspunkts war daher, wie die Revision zutreffend rügt, unzulässig. Wenn er sich auch nur in dem Abschnitt der Urteilsgründe findet, die sich auf die Strafaussetzung beziehen, so bleibt “ doch offen, ob er nicht bei der Strafzumessung gleichfalls zu Unrecht herangezogen worden ist.

Wegen dieser Mängel ist die Sache zur neuen Entscneidung über den Strafeusspruch - eine Gesamtstrafe kommt infolge des Freispruchs nicht mehr in Betracht - an das Landgericht zurückzuverweisen, das, falls es wiederum die Ver- "hängung einer Strafe für notwendig erachtet, auch über deren

sei bemerkt, daß ebenso wie die zuvor erörterte fehlerhafte Verwendung der Tatbestandsverwirklichung als solcher die Berücksichtigung der zur Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung angeführten Umstände rechtlichen Bedenken begegnet. Die Darlegungen des Urteils hierzu könnven dahin verstanden werden, als ob das Landgericht der Meinung sei, bei Straftaten bestimmter Ari, insbesondere

dei unterlassener Hilfeleistung durch einen Kraftfahrer, müsse gründsätzlich das Vorliegen des Öffentlichen Interesses an der Sirafvollstreckung angeno.anen werden. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig (vgl. BGHSt 6, 298). Zudem ist die

Wertung des Verstoßes des Angeklagten gegen die Wahrheitspflicht als eine "gröbliche" Verletzung nicht undedenklich, weil sie in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage hat.

Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges