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BGH Urteil vom 19.01.1965 – 1 StR 463/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1_StR_463/64 LG

in der Strafsache

gegen

. den Buchhalter und frühsren Polizeiinspektor

Karl D aus BED, zeboren am 1907 inG

2. den Kriminalmeister Johannes F aus geboren am 1911 in Schlesien, 3. den Zolloberinspektor Wilhelm KB aus

estf,, geboren am BD 905 in vB

4. den Elektrotechniker Jakob A er aus I:

geboren am 1900 in dm Angestellten Eberhard aus ,„ geboren am Erz in Tustland,

wegen Beihilfe. zum Mord.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter IB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten DEEEE> s;esen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom 21. Mai 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Auf die Revisionen der Angeklagten Tg, ı@D, EB und von IB virä das Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten He petrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

u u Tr tm m Tu

Die Revisionen der wegen -— teilweise mehrfacher - Beihilfe zu vielfachen Morden, begangen 1942 in und bei MB, zu Zuchthausstrafen verurteilten Angeklagten haben - von einem Nebenpunkt abgesehen - keinen Erfolg.

I. Gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen keine Bedenken.

1. Die Strafklage ist auch gegenüber den Angeklagten Kg und von WB nicht verbraucht.

Gegenstand des bei dem "Tribunal G&n&ral de Crimes de Guerre" in Rastatt gegen den: Beschwerdeführer KWBanhängig gewesenen Verfahrens waren nur Handlungen, die dieser 1943 bis 1945 in Säarbrücken begangen hatte, jedoch nicht seine Mitwirkung bei den Massentötungen in und bei Minsk im Sommer und Herbst 1942 (UA 261). Der Einwand, diese Feststellung beruhe auf mangelhafter Aufklärung, gibt dem Senat keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen; denn es besteht kein Anhalt dafür, daß sich aus den Originalunterlagen des französischen Gerichts abweichend von den vom Schwurgericht verwendeten Beweismitteln ergeben könnte, daß Gegenstand jenes Verfahrens auch die Geschehnisse waren, die sich im Sommer und Herbst 1942 in und bei Minsk zugetragen haben.

Zutreffend hat das Schwurgericht auch angenommen, daß das Verbot der Doppelbestrafung dem Verfahren gegen den Angeklagten von TB nicht entgegensteht. Das Spruchgericht hat diesen Beschwerdeführer nur wegen seiner Zugehörigkeit zur SS und zum SD zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, also nicht wegen der hier abgeurteilten Taten, wie die Revision selbst mit dem Hinweis hervorhebt, daß in jenem Verfahren keine von dem Angeklagten selbst. ausgeführten strafbaren Handlungen festgestellt worden seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen gerade die damals nicht

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einbezogenen persönlichen Taten des. Beschwerdeführers. Beiden Verfahren liegen also Vorgänge zugrunde, die sich zeitlich zwar überschneiden, sonst aber verschieden sind. Daher ist die Strafklage auch gegenüber diesem Beschwerdeführer entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verbraucht (IM 66 Art. 103 Nr. 1).

2. Soweit in dem Eröffnungsbeschluß bei der Mitteilung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht deutlich genug ausgedrückt war, daß es sich dabei nur um die Wiedergabe eines Verdachts handelt, konnte das Schwurgericht diesen Mangel beheben, indem es klarstelite, daß das Hauptverfahren aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts eröffnet worden sei, damit aber noch nichts darüber ausgesagt werde, ob die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich begangen hätten {RGSt 54, 293, 294; BGH Urteile vom 12. April 1960 -

1 StR 119/60; S.’ 10 - und vom 24. Januar 1961 - 1 StR 610/60;

S. 3). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unmittelbar nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses vor der Ver-

nehmung der Angeklagten zur Sache (vgl. § 243 StPO) geschehen

(Band 77 Bl. 11468 d.A.).: |

3. Die Verfolgung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten ist auch nicht verjährt. Nach § 67 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Beihilfe zum Mord sowohl nach dem zur Tatzeit als auch nach dem heute geltenden Recht zwanzig - Jahre (BGH NJW 1962, 2209 Nr. 13). Die von der Revision des Angeklagten von TB in diesem Zusammenhang gegen die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezenber 1939 gerichteten Angriffe geben dem Senat keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu (vgl. BGHSt 6, 3753, 374; BGH Urteil vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63) aufzugeben. Die zwanzigjährige Verjährungsfrist ist noch nicht verstrichen, da bis zum 8. Mai

1945 gegen die Angeklagten wegen ihrer Verfehlungen nicht ein- |

geschritten werden konnte und die Frist wegen dieser Hemmung erst von jenem Zeitpunkt ab zu laufen begonnen hat (BGHSt 18, 369).

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II. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig erhoben worden sind, unbegründet. Anlass zu näheren Erörterungen bieten nur zwei.

1. Der Angeklagte von T@9 nacht geltend, er sei in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1962 von g0° Uhr bis 9.30 Uhr ohne Verteidiger gewesen, als gerade Vorgänge behandelt wurden, die ihn betrafen. Diese Behauptung trifft nicht zu. Die Sitzungsniederschrift bietet in diesem Punkt allerdings keinen Beweis, da sie insoweit einander widersprechende Angaben enthält. Darin heißt es eingangs nämlich, daß an diesem Tag bei Beginn der Verhandlung Rechtsanwalt Dr. VEREB für den Beschwerdeführer und zugleich für Rechtsanwalt IB den Verteidiger des Mitangeklagten MP, erschienen sei. Dann berichtet die Niederschrift über die anschließende Verhandlung, ohne etwas von einem etwaigen Weggehen des Rechtsanwalts Dr. VW zu erwähnen, und teilt danach mit, daß 9.30 Uhr dieser Verteidiger erschienen sei (Bd. 80 Bl.. 12135 bis 12138 d.A.): Die beiden Angaben über das Erscheinen des Verteidigers des Angeklagten von TED widersprechen einander; eine von ihnen muß daher falsch sein. Wegen dieses Mangels entbehrt die Sitzungsniederschrift der Beweiskraft des § 274 StPO, soweit es sich um die Anwesenheit des Rechtsanvelts Dr. Vi an 11. Dezember 1962 vom Beginn der Verhandlung bis 9,30 Uhr handelt (BGHSt 16, 306, 308; 17, 220). Diesen Punkt darf und muß der Senat unter Hinzuziehung anderer verfügbarer Erkenntnisquellen prüfen und in freier Beweiswürdigung ermitteln. Rechtsanwalt Dr. Vi selbst hat sich nicht zuverlässig erinnern können, ob er zu dieser Zeit der Hauptverhandlung beigewohnt hat. Ebenso haben sich der Vorsitzende, der Berichterstatter und der Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle daran nicht genau entsinnen können. Sie haben aber übereinstimmend erklärt, daß der Vorsitzende zu Beginn jedes Verhandlungstages und nach jeder Verhandlungspause stets eigens festgestellt hat, daß alle Verteidiger wieder anwesend oder vertreten waren. Am 11. Dezember 1962 wurden zu Beginn der Verhandlung Beweisamträge des Angeklagten von TB reschieden. Deshalb bestand damals noch ein besonderer

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Anlass, auf die Anwesenheit seines Verteidigers zu achten. Rechtsanwalt Dr. VB hat auch keine Unterlagen ermitteln können, nach denen er während dieser Zeit etwa nicht zugegen gewesen sein könnte. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, daß dieser Verteidiger der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1962 vom Beginn an beigewohnt hat und daß dem Protokollführer nicht bei dem ersten, sondern bei dem zweiten Vermerk über sein Erscheinen eine Verwechslung mit dem an diesem Tag erst später gekommen und bis dahin von Dr. Vie vertretenen Rechtsanwalt I@Wunterlaufen ist.

2. Der Angeklagte KB bemängelt, der Tatrichter habe den übernommenen (Bd. 82 Bl. 12642 d.A.) Beweisamtrag, die in einem anderen Strafverfahren gehörten Personen Be: von BoD una SED als Zeugen über die ihm, dem Beschwerdeführer, bei einer Nichtbefolgung der Erschießungsbefehle drohende Gefahr zu vernehmen (Bd. 82 Bl. 12571 bis 12574 4.A.), zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge ist nicht zulässig erhoben (BGHSt 3, 213). Die Revision teilt nämlich nur mit, das Schwurgericht habe diesen Antrag verworfen, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Aus welchen Gründen der Tatrichter das angenommen hat, gibt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an.

Der Einwand. des Beschwerdeführers, der Tatrichter hätte die Vernehmung des zu einem ähnlichen Beweisgegenstand be-

nannten früheren Polizeioffiziers Dr. Hogg@ (Bd. 80 Bl. 12248.

d.A.) rechtsfehlerhaft abgelehnt (Bd. 80 Bl. 12291 d.A.}), ist unbegründet. Ob dieser Zeuge entsprechend der Auffassung des

Schwurgerichts ein ungeeignetes Beweismittel ist, Kann dahinge-

stellt bleiben. Die in sein Wissen gestellten Tatsachen waren; wie der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, jedenfalls für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn das Schwurgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise die Überzeugung erlangt und ist von ihr ausgegangen, daß der Beschwerdeführer (vgl. UA 294 bis 296) - ebenso wie alle anderen Angeklagten

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(vgl. UA 284, 291/92, 297, 303} - aus blindem, bedingungslosem Gehorsam und nicht etwa aus wirklicher oder vermeintlicher Besorgnis für sein eigenes Leben oder seine eigene Gesundheit gehandelt hat (vgl. BGHSt 2, 251 ff; 3, 271 ff).

III. Auf die Sachrüge der Revisionen hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen getragen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Ebenso ist die Bestimmung der Strafe des Angeklagten De» GB nicht zu beanstanden. Seine Revision muß daher verworfen werden.

Die Festsetzung der Einzel- und der Gesamtstrafen der übrigen Beschwerdeführer halt indessen in einen Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat es für billig erachtet, bei diesen Angeklagten die - nach seiner Ansicht nicht anrechnungsfähige -— Internierungshaft strafmildernd zu berücksichtigen (UA 355). Das begegnet insofern Bedenken, als dem Urteil nicht genügend sicher zu entnehmen ist, daß der Ausgangspunkt für diese Strafermäßigung, nämlich die Ansicht, die Internierungshaft könne diesem Beschwerdeführer nicht auf die Strafe angerechnet werden, frei von Rechtsirrtum ist. Die Begründung des Tatrichters dafür ist etwas formelhaft. Sie 1äßt eine nähere Untersuchung darüber vermissen, ob diese Haft nicht ganz oder teilweise auch wegen der Handlungen angeordnet worden war, die hier abgeurteilt worden sind (vgl. RGSt 69, 327; OGHSt 1, 95, 104 f und 150;

BGHSt 4, 325, 326).

Dieser Mangel nötigt freilich nur dazu, das Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft hinsichtlich der Beschwerdeführer FW. @W: OB uns von Tip sowie nach § 357 StPO auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten HB aufzuheben. Der Fehler kann allerdings auch die Höhe der Strafen beeinflusst haben, die das Schwurgericht diesen Angeklagten auferlegt hat. Gleichwohl braucht deren Festsetzung nicht aufgehoben zu werden, weil das Verbot der Schlechter-

nn

stellung (§ 358 StPO) es verwehrt, gegen diese Angeklagten höhere Strafen zu verhängen, auf die dann die Internierungshaft angerechnet wird.

. In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu untersuchen haben, ob die Besatzungsmächte den Angeklagten Te, CE, von TE uni HE a1 1gemein und dem Angeklagten KB jedenfalls bis zu dessen Überführung in französischen Gewahrsam die Freiheit ganz oder teilweise auch wegen der ihn hier zur Last gelegten Handlungen entzogen haben. Soweit das etwa nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, schlage tatsächliche Zweifel entsprechend dem allgemeinen Grundsatz zu Gunsten der Angeklagten aus. Wenn sich ergeben sollte, daß ihnen die Internierungshaft ganz oder teilweise auf die hier ausgesprochenen Strafen angerechnet werden kann, wäre es aus Rechtsgründen nicht Zu beanstanden, wenn es das Schwurgericht für angemessen halten. sollte, die abzugsfähige Zeit zunächst um. den Teil zu kürzen, um den es die Strafen dieser Angeklagten infolge des ihm bisher unterlaufenen Trrtums von vornherein ermäßigt hat, und dann den Rest dieser Zeitspanne auf die verhängten Strafen anzurechnen.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Mai