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BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 1 StR 119/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 119/60 2253 076

Im Namen des Volkes in der Strafsache gegen

den praktischen Arzt Dr. Karl SB aus > 3

Kreis MOM ‚geboren au BD: Un ED ir 1 / REED, zur Zeit in. Untersuchungehaft,

wegen Fremdabtreihung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier 818 Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter .: Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

J ustizangestellter 7 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgshoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Augsburg.

von Rechts wegen

Das. Landgericht hat den Angeklagten,. der einschlägig vorbestraft ist, wegen dreier Verbrechen der Fremdabtrceibung zu zwei Jahren Zuchthaus verurtcilt.. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

. 1. Die Revision rügt in diesem Falle-einen Verstoß gegen § 60 Nr.. 3 StPO, weil das Landgericht die Zeugin SCHIED vereidigt hat. Die Rüge geht fehl, weil das Landgericht eino.strafbare Beteiligung der Frau SED an der Tat des Angeklagten ausdrücklich verneint. Es stellt nämlich fest,: aaß der Angeklagte seiner- damaligen Ehefrau einc gynäkologische Untersuchung vorgespiegelt und dann gegen ihren Willen einen Eingriff vorgenommen habe. Unter diosen Umständen scheidet die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung der Zeugin an der Tat aus. Im übrigen widerspricht sich die Revision mit dieser Rüge selbst; denn sie. vertritt weiterhin die Darstellung des Angeklagten, daß bei seiner damaligen Ehefrau ein normaler Abgang ohne einen Eingriff von seiner Seite stattgefunden habe.

2. Auf die Aufklärungsrügen zum Fall SEP praucht nicht besonders eingegangen zu werden, da sie ihrem Gegenstande nach mit der Sachrüge zusammentreffon und diese zum Erfolge führt.

a) Das Landgericht hat auf einen Hilfsamtrag des Yerteidigers als wahr unterstellt, daß der Angeklagte bei der Untersuchung seiner Frau eine sogenannte placenta praevia festgestellt habe. Die Erwägunsen, die das Landgericht ir Zusammenhang damit aristellt, sind nicht frei von Widerspruch. Sie lassen daran zweifeln, ob das Landgericht von zutreffenden tatsächlichen Vorstellungen ausgegangen ist und die Ausführungen der beiden Sachverständigen zu diesem Punkt richtig aufgefaßt hat. So ist dem Urteil nicht. einmei- zu entnehmen, was das Landgericht überhaupt unter einer placenta praevia versteht. Wenn gesagt wird, daß die placenta praevia bei ‘einer nicht ganz intakten ‘Schwangerschaft auf eine Spontanausstoßung der Leibesfrucht zurückzuführen sei, so ist dies offensichtlich falsch, denn als placenta praevia wird medizinisch ein abnormes Vorliegen des Mutterkuchens im Uterus bezeichnet, das so weit gehen kann, daß der Mutterkuchen den Muttermund ganz bedeckt. Es händelt sich um einen Zustand, der während der Schwangerschaft, also schon vor der Ausstoßung der Leibesfrucht gegeben ist (vel: Z.B. Burger, Lehrbuch der Geburtshilfe Ss. 549 ff), niht aber um ein Ereignis, das äurch den Geburtsvorgang selbät hefbeigeführt wird. Unter diesen Umständen bleibt es auch offen, ob das Landgericht die möglichen Zusammenhänge zwischen der als wahr unterstellten Tatsache und dem Verhalten des Angeklagten zutreffend gesehen und gewertet hat. Nur so ist es jedenfalls zu erklären, daß es nicht darauf eingegangen ist, -ob nicht eine Lage des Mutterkuchens vor dem Muttermund die Annahme eines Eihautstichs zweifelhaft machte. Sind in cincm Urteil verwickelte medizinische Vorgänge zu behandeln, so muß dies in einer Weise und mit einer Ausführlichkeit geschehen, daß auch eine nicht sachkundige

Person diese Vorgänge in ihren Zusammenhängen und mit den daran geknüpften Folgerungen verstehen kann. Ist das nicht der Fall, 30 fehlt es an der Gerlühr dafür, daß dieses Verständnis bei dem erkennenden Gericht vorhanden war.

b) Bei der Feststellung des Sachverhalts ist das Landgericht .der Aussage der Zeugin Si gefolgt. Von dieser Zougin sagt es, daß sie nach den Feststellungen des Ehescheidungsurteils bei zahlreichen Bekannten unter lügenhaften Angaben erhebliche Darlehen aufgenommen und Schulden gemacht habe. Fs unterstellt ferner auf einen Hilfsamtrag des Verteidigers als wahr, ‚daß Frau Se "als notorjsche Lügnerin bekannt sei" und geht schließlich davon aus, daß sie von Haß und Rachegefühlen gegen den Angeklagten zur Anzeigeerstattung bewogen wurde. Gleichwohl :glaubt das Landgericht der Zeugin, soweit sie den Angeklagten belastet, ohne jedoch irgendwelche sachlichen Umstände darzutun, welche geeignet wären, die Verläßlichkeit ihrer Aussage zu stützen.

Zwar ist der Tatrichter dadurch, daß die mangelnde wahrheitslicbe eines Zeugen-feststeht, ‚grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung cinem solchen Zeugen bei einer bestimmten Bokundung zu folgen. Er wird dann die geringsten Bedenken haben, dies zu tun, wenn es sich bei dem Zeugen um eine unbeteiligte und am Ausgang der sache uninteressierte Person handelt. Im anderen Falle wird er jedoch der Aussage gines solchen Zeugen regelmäßig nur dann ausschlaggebendes Gewicht beimessen, wenn bestimmte weitere Beweisanzeichen gegeben sind, welche seine Aussage bestätigen und stützen. Diese Tatsachen wird er im Urteil vor allem dann darlegen, wenn im gegebenen Falle bei dem Zeugen Beweggründe zutage

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treten, die’ihn' zu einer ünwahren Aussage -bestimmt haben können. Denn:-es ist eine Erfahrungstatsache,. daß ein Zeuge gerade -dänn am"chesten ‚gegen weine Wahrheitspflicht verstoßen wird, "wenn der Gegenstand seiner Aussage mit seinen eigenen Interessen und Neigungen in engen ‚Zusammenhang steht. Dabei üben Haß und Rachsucht erfahrungsgemäß einen besonders nachhaltigen Einfluß aus. Handelt es sich dazu im Einzelfall üm eine Person, die "notorisch- lügt", so ist der Verdacht einer unwahren Aussage im:allgemeinen nicht von der Hand zu weisen. . Das Landgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten nur sehr knapp: auseinandergesetzt. Es begründet seine Überzeugung von der. Wahrheit der Aussage im wesentlichen nur mit dem günstigen Eindruck, den die Zeugin bei ihrer Vernehmung. und Eidesleistung gemacht hat. Es beruft sich ferner darauf, daß der Angeklagte nach dem Fingriff erklärt habe, "dieses Kind komme nicht zur Welt". "Daß der Angeklagte die Äußerung in dem Sinne abgab, er habe mit seinem vorangegangenen Tun diese "irkung erzielt,läßt sich jedoch gleichfalls nur auf die Aussage der Zeugin Se stützen; denn der Angeklagte selbst hat die bloße Möglichkeit einer solchen Äußerung nur in dem Sinne eingeräumt, daß er damit seiner Überzeugung Ausdruck gegeben haben könne; 'es werde nach seinem Untersuchungsbefund nicht zur Geburt eines lebenden Kindes kommen. Eine solche bedingte. Kinräumung, die es offen läßt, ob die belastende Äußerung wirklich gefallen ist, kann nicht: ohne weiteres in der leise zerteilt und

in ihrem Zusammenhange aufgelöst. werden, daß der eine (belastende) Teil als wahres Geständnis, der andere (ehtlaotende) als unwahre 'ichutzbehauptung bewertet wird. .

1. Im Fallo KB rügt üäie Revision, daß das Gericht seine Feststellungen Über die Aussage der Klara KM in dem gegen .sio vor dem Jugendgericht durchgeführten Verfahren rechtefehlerheft auf den Inhalt der Akten, insbesondere des nicht im Wege des Urkundenbeweisos verlesenen Urteils des Jugendgerichts gestützt habe. Die Rüge ist unbegründet, weil die in Betracht kommenden Feststellungen sowohl auf der Aussage der Zeugin KB in der Hauptverhandlung der Strafkammer wie auf der Aussage des.Jugendrichters beruhen können, den die Strafkammer ebenfalls als Zeugen vernommen hät. Bei der Wiedergabe der Aussage der Klara KOEEEB vor dem Jugendgericht bezieht sich das Landgericht ausdrücklich auf die Aussage des Jugsndrichters. Auch das, was sonst im einzelnen über das Urteil-dos Jugendrichters gesagt wird, kann auf der Zeugonaussag? des Richters fußen. ..

Die im Falle KEMB erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 244 StPO geht offensichtlich fehl. Daß der Sach-

,. verständige Dr. DEE in den fraglichen Punkt etwae

anderes als der. Sachverständige Dr. DEE zesagt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im übrigen begründet ein Widerspruch in den Urteilefoststellungen die Sachrüge, mit der Aufklärungerüge kann er. nicht beanstandet werden.

2. Dagegen muß auch in diesem Falle die Sachrüge Aurchgreifen, weil die Peststellungen nicht die Annahne einer vollendeten Abtreibung tragen können. Nach den Ausführungen dos Urteils hat Klara KM vor dem Sugendrichter angegeben, daß sie bereits hin und wieder vor dem Eingriff des Angeklagten Blutungen hatte. In der Hauptverhandlung hat sie erklärt,. sie habe während der

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Schwangerschaft schwere Gegenstände gehoben und darauf ziehende Schmerzen gehabt, die eino halbe Stunde gedauert hätten, Blutungen seien dabei nicht aufgetreten. Die Strafkammer hat'sich mit diesen Einlassungen. nicht näher auseinandergesätzt und es damit offen gelassen, ob die Angaben der Klära Kb richtig waren. Sie .mußte also nach dem Grundoatz im Zweifel für den Angeklagten davon ausgehen, daß: unabhängig von den Eingriffen des Angeklagten Störungen der Schwangerschaft gegeben waren. Dazu steht es in Widerspruch, wenn das Urteil sagt, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Abgang der Leibesfrucht auf ein Heben von schweren Gegenständen zurückzuführen sei. Diese Möglichkeit gewann im gegebenen Falle im übrigen auch deshalb an Gewicht, weil die Manipulationen .. des Angeklagten, über deren. rt die Strafkammer keine bestimmten Feststellungen treffen konnte, bei der ersteri Behandlung kein Ergebnis hatten und weil nach der letzten Behandlung eine Zeitspanno von mehreren Tagen verstrich, bis es zum Abgang kam. Das Landgericht stellt fest, daß die Frucht am 25. Oktober 1958 abging. Wann es vor diesem Termin zum letzten Eingriff des Angeklagten gekommen ist, 1äßt das Urteil nicht erkennen. "Es bezeichnet cs nur als wahrscheinlick, ‚daB dieser letzte Eingriff am 20. Oktober 1958 stattfand. Damit bleibt der wirkliche Zeitpunkt des Eingriffs offen.

Unter diesen Umständen ist es nach den bisherigen Peststellungen nicht auszuschließen, daß seit dem Eingriff eine Zeitspanne verstrichen war, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Abgang fraglich macht. Das.Landgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen bei Hofmann-Haberda (Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 11. Aufl.), wo gesagt ist, daß sich im Falle eines Eihautstichs der Erfolg bis zu acht Tagen

verzögern könne. Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht einmal sicher festgestellt hat, daß die Frist zwischen Eingriff und Abgang in diese zeitlichen Grenzen fiol, fehlt es, wie bereits gesagt, an einer Feststellung darüber, ob der Angeklagte überhaupt einen Eihautstich vorgenommen

hat.

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zıt. Fall rag.

Die Darlegungen des Iundgerichts zun Fall Te» enthalten sachliche Widersprüche, die gur Aufhebung des Urteils auch in diesem Falle nötigen. .-

Auf der einen Seite stellt das Landgericht fest, daß der Angekl$e Einspritzungen in die Scheide des Mädchens vorgenommen habe, und übernimmt damit einfach dic Angaben, welche die Zeugin TB über den Hergang der Behandlung gemacht hat, so, als gäben sie völlig.zutreffend die Art des Eingriffs wieder. Bei der Beweiswündigung sagt es dann im Gegensatz dazu und unvermittelt, der Angeklagte sei entweder mit einer Sonde in den Gebärmuttermund hineingekommen oder habe einen Eihautstich ausgeführt. Damit hat die Straf- ‚kammer Feststellungen nebeneinander gestellt, die sich gegenseitig ausschließen. Es hätte prüfen müssen, ob nicht die Angaben der Zeugin TE», der Angcklagte habe ihr Einspritzungen in die Scheide gemacht, auf einer vom Angeklagten hervorgerufenen Täuschung oder irrigon Wahrnehmung beruhten. Im übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Einspritzungen in die Scheide statt in die Gebärmutter kaum geeignet sind, einen Fruchtabgang zu be-

wirken.

Über die kinlassung des Angeklagten zu diesem Falle sagt das Landgericht, der Angekla;:ie habe überhaupt in

Abrede gestellt, daß bei der Patientin TB eine Schwangerschaft vorlag, und habe behauptet, daß er lediglich eine Überfunktion der Drüsen und eine Hormonstörung behandelte. Bei der Auseinandarsetzung mit dieser Einlassung des Angeklagten sagt das Landgericht dann uU.4., die Angaben des Angeklagten, er habe mit seinen Maßnahmen die Schwangerschaft des Mädchens erhalten wollien, seien unwahr. Darin sieht die Revision mit Recht einen sachlichen Widerspruch der Urteilsgründe. Ein solcher Yiderspruch müßte zwar ausscheiden, wenn der Angeklagte sclbst sich in dieser widersprüchlichen Weise eingelassen hätte. Das erscheint jedoch zweifelhaft,

weil das Landgericht einen solchen Widerspruch in der Linlassung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung sicher zu seinen Ungunsten gewertet hätte. Da os das nicht getan hat, bleibt die Möglichkeit offen, daß dem Landgericht selbst die volle Klarheit über die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung fehlte. In diesem Zusammenhang geviinnt auch der weitere Hinweis der Revision an Gewicht, daß das Landgericht bei der Wiedergabe der Aussage der Zeugin TEEEEEB nur davon spricht, daß bei ihr nach dem Eingriff gestocktes Blut in kleinen und großen Batzen abgegangen sei, ‘während dann ahschliößend bei der Würdigung der Aussage auch vom Abgang von Hautfetzen gesprochen wird.

Dem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Für die neue Verhanälung ist auf folgendes hinzuweisen:

m

N

Der in dieser Sache ergangene Eröffnungsbeschluß ist fchlerhaft, weil er das "wesentliche Ergebnis der Ernittlungen" aus der Anklageschrift übernommen hat (BGHSt 5, 262). Es wird sich deshalb empfehlen, diesen Teil des Eröffnungsbeschlusses in der neuen Verhandlung nicht mitzuverlesen und einen entsprechenden Vermerk

in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl» KM

Ann. 3 a (II) zu § 207 StPO).

Dr. Geier werner Seibert Willms Fischer