Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 24.02.1959 – 1 StR 25/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen dss Volkes

In der Straisache

gegen

den Bavhilfsarbeiter Paul 5 EEE zus CRD : dort geboren ame :92°.

wegen forigesetzten Meineids u.a.

hat der 1. Strafssnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, au der teilgenommen habens

Senaispräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesri chier Martin Bundesrichter Dr. Heimam-Trosien Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. Bachmarm in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishoi > bei der Verkündung als Vertrever der Bundesamwalischaft,

Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 50. Oktober 19583 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; die Sache wird insowrsit zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über Gie Kosien des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Rovinion verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit Torigeseizter Begünstigung zu einem Jehr sechs Moneten Zuchlhaus verurieili, weil er als Zeuge in einem Strafverfahren gegen- seinen Schulfreund SED zunächst vor der Polizei die Unwahrheit aussagie und die umehren Bekundungen dann vor Gericht in zwei Rechiszügen beschwor, um dadurch Sp der Bestrafung wegen Beleidigung und Körperverleizung zu eniziehen. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Den Schuldspruch trägt die Feststellung, daß der Beschwerdeführer seinen Freund SEM üurch äie wahrheitswidrige und eidlich bekräfiigte Aussage vor Stcale zu bewehren suchte, er habe mit ihm den Abend des Himmelfahrtsiages 957 ‘"his nach I Uhr" morgens zunächst in der Gastwirischaft RED und sodann im "Voiksgarien" verbracht, während beide den Volksgarten gsmeinsam bereiis etwa um Mitternacht und die -— sodann nochuals aufgesuchte — Gastwirtschaft REP hereits gegen 0.45 Uhr verlassen hatien. Was die Verieidigung hieran als Verletzung des § 264 StPO, als denkgesetz- und er-Tahrungswidrig und als Verstoß gegen den Gleichheiisgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beanstandet, enthält in Wirklichkeit bloß Angriife gegen die Beweiswürdigung des Tatrichiers und neues, weils Teststellungswidrigss Vorbringen. Baides ist nach § 337 StPO unzulässig. Unerfindlich ist. imwieiern die Strafkammer dieses Vorschrift verletzt haben soll, die sich auf das Rechtswitiel der Revisinn herieht.

Des DLendgesicht hat nicht übersshen, daß der Beschwerdeführer an jenem Abend unter Alkoholeinfluß stand. Ls nat vielmehr festgestellt, daß er trotzdem ein genaues Bild von den wirklichen Zeitumständen in sich aufnahn und im Gedächtnis behielt, weil. er nicht mehr als die zewohnte Alkohclmenge zw sich genommen hatte, die er gut verirägt. Er wußie bei seinen Aussagen, daß es auf die Uhrzeit snkan, weil EB der auf dem Heimwege ein Mädchen belästigt hatie, sich damit herauszureden suchte, er habe zur Tatzeit mit ihm, dem Angeklagten, gezecht.

II. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand - zwar nicht aus dem von der Revision geltend gemachten, jedoch aus folgendem Grunde:

Die Strafkammer hat den § 157 StGB nicht angewendet. Sie meint, der dort beschriebene Aussagenoisvwand "käme nur für die Aussage des Angeklagten in dem Beru-TungsvexTehren in Frage"; sie hält ihn indes dein Beschwerdeführer für jene Aussage als ein Teilstück einer einzigen, forigesstzten \Meineids-) Tat nicht zugute. Diese lelzte krwägung ist zwar rechtlich nicht zu beansöanden (BEHS: 8, 30°, 320 £). Wohl aber kam der Sirarkarmer im Ausgangspunkt ein Irrtom unterlaufen scin; denn es ist möglich, daß der Angeklagte schon im ersien Rechiszug die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, weil er Türchteie, sonsi wegen seiner unrichiigen Bekundungen vor der Polizei gemäß § 257 SiGB zur Verantworiung gezogen zu werden, Daß die polizeiliche Aussage nur ein Teilstück der fortigessizien Begünstigung ist, die miiü dem Meineid in Taweinheit steht,

AG

hätte der Anwendung des § 157 St@B nicht im Wege gestanden; denn in diesem Teilstück trifft die Begünstigung nicht mi; dem Iisineid zusammen (BEHSt 9, !21, 123). Ob die Voraussetzungen des $ :57 SiIGB etwa tassächlich deswegen nicht zsutreifen, weil der Angeklagte von Anfang an zu (gogebenonfalls eidlichen‘ unwahren Bekundungen zugunsten seines Schulfreundes allein aus dem Grunde entschlossen war, ihn der Bestrafung zu entziehen (BGHSt 8, 30:, 52!), kann der Senat nicht abschließend beurseilen. Die Siraikammer hat bisher die Nichianwenduug das § 15° StGB Für den im Berufungsverfahren geleisietan Meincid mit dieser Erwägung nicht begründet, obwohl dies rechllich möglich gewesen wäre. Das Landgericht

hat ferner dem Angeklagten bei der Sirafzumessung nicht zugute gehalten, daß er wegen der Begünsiigung Sn durch die polizeiliche Aussage hätie vor Gericht die Auskunli verweigern dürfen (§ 55 SiPO), aber darüber weder im ersten hoch im zweiten Rechts zug belehrt worden ist. Dieser Umstand kann die Nichtanwendung des

$ '57 SiGB mitbestinmt haben; er ist aber auch unabhänzig davon ein selbständiger, vom Landgericht bisher

nicht ausdrücklich berücksichtiigter Strafmilderungsgrund ıBGHSt 8, !86). Das führt zur Aufhebung des Stırarausspruchs.

Dr. Geier Martin Heimann-Trosien

Willms Hübner