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BGH Entscheidung vom 10.09.1957 – 5 StR 261/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 261/57 (alts 5 StR 17/56) 2 188 000

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bankier Otto N ED zu: LEE, dort geboren am EEE 1339,

wegen Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.September 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt REEEED

. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom l.Februar 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu drei Monaten Gefängnis und zu 5000 IM Geldstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs.1 SteB für Absetzung des Urteils begründet nicht die Revision gemäß § 338 Nr.7 StPO (BGH JZ 1953,284).

2.) Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Strafkammer hat, wie das Urteil ergibt, ihre Feststellung, zwischen den Firmen TÜRE una EB hätten aussichtsreiche Verhandlungen über eine Übernahme der Firma TEEEED Aurch die Firma eschwebt, auf Grund der Aussagen der Zeugen TB un: CHE getroffen. Das Revisionsgericht muß davon ausgehen, daß die Zeugen TB una CHE dies bekundet haben. Der Behauptung des Verteidigers, er habe eine solche Bekundung nicht gehört, kann das Revisionsgericht keine Bedeutung beimessen. Geht man aber hiervon aus, so hatte die Strafkammer keine Veranlassung, ohne einen besonderen,hierauf gerichteten Beweisamtrag Angestellte der Firma WB zu diesem Punkt zu vernehnen. Dies um so weniger, als sich das Interesse der Firma TV» an dem ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb der Firma FEB eindeutig aus dem Verhalten des Sausmikat bei der Verhandlung vom 25.März 1954 ergeben hatte, hinsichtlich dessen die Einlassung des Angeklagten mit den Bekundungen der Zeugen übereinstimmte.

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Darauf, daß das Gericht einer Zeugen bestimnte Vorhaltungen nichts grascht habe, kann die Revision nicht gestützt werden.

Das Gericht war auch nicht genötigt, ohne einen entsprechenden Beweisamtrag ein Vorstanismitglied oder einen Angestellten der Firma WB äiarüber zu vernehmen, ob gerade das Verhalten des Angeklagten dazu geführt hat, daß die Verhandlungen über die Übernahme der Firma FEED äurch die Firma vB algebrochen wurden. Daß die Nichteinlösung von Schecks gerade der Viehlieferanten den Entschluß der Firma Vom zu. Ungsunsten der Übernahne beeinflußt hatte, lag so nahe, daß es ohne Beweisamtrag nicht erforderlich war, darüber noch weitere Zeugen zu hören.

Darauf, ob auch noch andere Schecks zu Protest gegangen sind, kommt es nicht an. Nach den Urteilsfeststellungen war der Firma Wi iäie schlechte wirtschaftliche Lage der Firma FW pekannt. Sie wollte sie trotzden übernehmen, weil ihr der Kundenstamn wertvoll wer und weil sie in einer solchen Übernahme die Möglichkeit sah, die hohen Schlachthofgebühren einzusparen. Wenn Schecks, die den Viehlieferanten gegeben worden waren, nicht eingelöst wurden und zu Protest eingen, so hatte das für die Firma WWW rei der Sachlage naturgemäß eine ganz andere Bedeutung, als wenn andere Gläubiger der Firma TED, die Schecks dieser Firma vorlegten, nicht befriedigt wurden,

3.) Die Strafkammer durfte auch den Beweisamtrag des Verteidigers, einen Wirtschaftssachverständigen: darüber zu vernehmen, daß die wirtschaftliche Lage der Firma FEED pereits am 25.Närz 1954 so war, daß ein Konkursamtrag wegen Mangels ar Masse hätte abgelehnt werden müssen, wie geschehen mit der Begründung ablehnen, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt.

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Die Strafkammer setzt sich auch mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Die von ihr getroffenen Feststellungen sind mit der Wahrunterstellung durchaus vereinbar. Die Strafkammer führt nämlich, wie schon dargelegt, aus, es sei der Firma Wilenur auf die Beziehungen der Firma TB zu den das Vieh verkaufenden Bauern und darauf angekommen, über die Schlachthalle in Bleckede verfügen zu können. Beides konnte sie erreichen, auch wenn die wirtschaftliche Lage der Firma FEED noch so schlecht war.

II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegrüidet.

1.) Die Strafkamner ist rechtsirrtunsfrei davon ausgegangen, daß zwischen dem Angeklagten und Wei» ein Treueverhältnis bestand.

Den Auftrag zur Scheckeinlösung am 30.März 1954 gab Wo dem Angeklagten im Anschluß an die Vereinbarung vom 25.März 1954. Daran ändert weder der Umstand etwas, daß die Viehkäufe, zu deren Bezahlung die Schecks dienen sollten, nicht von FEW, sondern von CHE getätigt worden waren, hoch der Umstand, daß Wegiiiime nicht den gesamten Kaufpreis, den die Wilden Cun schuldete, an den Angeklagten überwies, sondern nur den Betrag, den die Bauern zu bekommen hatten. GEB hat die Viehkäufe vom 26.März 1954 zwar für eigene Rechnung getätigt, aber im Namen der Firma TEE. Nur auf dieses Außenverhältnis kam es an. Mit dem Kaufpreis, den nach der Vereinbarung vom 25.März 1954 Wo an die Bank des Angeklagten zahlen sollte, war, wovon das Landgericht offenbar ausgeht, nicht der gesamte Kaufpreis gemeint, der FE oder CHE zustand, sondern der Kaufpreis, den die Firna TEE den Bauern schuldete und den der Angeklagte an die Bauern zahlen sollte. Tm übrigen würde auch ein Einzelauftrag an eine Bank, mit einer bestimmten

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Geldsendung genau bestimmte Schecks einzulösen, eine Treupflicht des Bankinhabers begründen. Bankinhaber haben gegenüber ihren Kunden die Selbständigkeit in der Erfüllung von Aufträgen, die § 266 StGB voraussetzt,

2.) Auch den Schaden des Wartenberg hat die Strafkammer rechtsirrtunsfrei festgestellt; die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung. Es ist zwar richtig, daß bei einer Verschmelzung zwischen den Firmen We und FEED eine Vernittlungstätigkeit zwischen diesen beiden Firmen nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Das schließt nicht aus, daß Ve auf einer anderen Grundlage bei den vereinigten Firmen Wen TB noch hätte Provisionen verdienen können.

DeB Ve sich aem Gethke gegenüber in der Vereinbarung vom 27.März 1954 verpflichtet hatte, nicht nur das Geld an die Bank des Angeklagten zu senden, sondern durch den Angeklagten die Bauern zu befriedigen, stellt das Urteil für das Revisionsgericht bindend fest.

3.) Auch die Ausführungen des Urteils zum inneren Tatbestand der Untreue sind rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe aus dem dringenden Interesse, das Woiiiiiin ihm gegenüber an der Einlösung der Schecks bekundet habe, geschlossen, daß WeiiiilB ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser Einlösung habe, das möglicherweise in seiner Haftung für den Scheckeingang, möglicherweise auch dadurch begründet sein könne, daß er wirtschaftlich an der Aufrechterhaltung des Betriebes der Firma FEED interessiert sei. Daß der Angeklagte sich derartige Gedanken gemacht und einen etwaigen dem Wei Gaurch seine Handlungsweise entstehenden

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Schaden gebilligt hat, ist bei der Sachlage weder denknoch erfahrungsgesetzlich ausgeschlossen.

4.) Auch sonstige rechtliche Bedenken bestehen gegen das Urteil nicht. Die Revision war daher zu verwerfen.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker