Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 02.12.1959 – 2 StR 486/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Durch die Äußerung eines ehrenkränkenden Verdachts, die sich ihrer äußeren Form nach gegen einen einzelnen Angehörigen einer bestimmten Personenmehrheit richtet, ohne ihn namentlich oder sonstwie deutlich zu kennzeichnen, kenn der Täter sämtliche Angehörige dieser Personenmehrheit beleidigen. (Im Anschluß an RGSt 23, 246.) b) War der Täter in einem solchen Falle dahin unterrichtet worden, daß sich der Verdacht nur gegen einen namentlich bezeichneten Angehörigen der Personenmehrheit richte, verbreitet er aber gleichwohl den Verdacht unter Vermeidung der Namensnennung weiter, so daß dieser auch auf alie anderen Angehörigen der Gruppe fällt, so kann er sich insoweit grundsäuszich nicht auf die Wahrnehmung berschtigter Interessen erufen.
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Nachschlagewerk: ja ) 22E9 066 63
Amtliche Sammlung: ja) mur zu II, 1, 2
StGB §§ 186, 187, 193 .
a) Durch die Äußerung eines ehrenkränkenden Verdachts, die sich ihrer äußeren Form nach gegen einen einzelnen Angehörigen einer bestimmten Personenmehrheit richtet, ohne ihn namentlich oder sonstwie deutlich zu kennzeichnen, kenn der Täter sämtliche Angehörige dieser Personenmehrheit beleidigen. (Im Anschluß an RGSt 23, 246.)
b) War der Täter in einem solchen Falle dahin unterrichtet worden, daß sich der Verdacht nur gegen einen namentlich bezeichneten Angehörigen der Personenmehrheit richte, verbreitet er aber gleichwohl den Verdacht unter Vermeidung der Namensnennung weiter, so daß dieser auch auf alie anderen Angehörigen der Gruppe fällt, so kann er sich insoweit grundsäuszich nicht auf die Wahrnehmung berschtigter Interessen
erufen.
BGH, Urt. vo 8. Dezember 1959 — 2 StR 486/59 16 Frankfurt am Ma
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Journalisten a zn aus WEB: zebcren am u 192° in ’
wegen öffentlicher übler Nachrede
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 2. Dezember 1959 in der Sitzung vcm 8. Dezember 1959, an denen teilgencmmen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt: (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Vrtei. des Landgerichts in Frankfurt am Main vom
14. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben. .
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.
ründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher übler Nachrede gegenüber Personen. die im politischen Leben des Volkes stehen (Vergehen nach §§ 186, 187 a StGB‘ zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt, die Bekanntmachung des rerfügenden Teiles des Urteils nach § 2C0 Abs. 2 StGB angeordnet und den Nebenklägern die Befugnis zur Veröffentlichung nach § 200 Abs. i1 StGB zugesprochen.
Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfoig.
1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht brauchte dem Angeklagten nicht von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Die Sach- und Rechtslage war keineswegs so schwierig, daß die Mitwirkung eines Verteidigers geboten war. Die Revision meint zwar, das Gegenteil ergebe sich allein daraus, daß das Landgericht selbst nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkannt habe, welches die Tatbestanäsmerisale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sind; denn es habe die Erweislichkeit der vom Angeklagten behaupteten Tatsache, der seiner Meldung zugrunde liegende Bericht stemme von einem Fachmann zur Aufdeckung verfassungsfeindlicher Umtriebe, geprüft, obwohl es hierauf für die Frage, ob der Angeklagte den Tatbestand der §§ 186 und 187 a StGB erfüllt habe, nicht angekommen geiz; auch wenn dies hätte erwiesen werden können, hätte er bestraft werden müssen, sofern er Tatsachen aus jenem Bericht verwendet hätte, die ihrerseits nicht erweislich wahr waren. In der Tat geben üle Ausführungen des Landgerichts insoweit zu Mißverständnissen Anlaß. Auf das Ergebnis waren sie aber ohne
Einfluß. so daß kein Grund besteht, schon deswegen die Schwierigkeit der Rechtslage zu bejahen. Ersichtlich ist die Sache nur wegen ihrer politischen Bedeutung vor dem Landgericht angeklagt worden.
2. Die Revision beanstandet ferner, daß die Abgeordneten MO und PO: Aie als Zeugen vernommen worden sind, nicht nach §§ 55 Abs. 2 StPO auf ihr Auskunfts-erweigerungs-- recht hingewiesen und daß sie vereidigt worden seien, chwchl1 sie, die Richtigkeit der Mitteilung des Angeklagten unterstellt, sich "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" strafbar im Sinne der Hochverrats- und Staaisgefährdungsbestimmungen gemacht hätten. Ein Verstc? gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. An dem Vergehen der öffentlich begangenen üblen Nachrede, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, waren die beiden Zeugen auf keinen Fall beteiligt, mochte der gegen sie geäußerte Verdacht sich bestätigen oder nicht. Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BCHSt 11, 213).
5. Die Revision macht weiter geitend. das Landgericht habe, als es die vom Angeklagten in das Wissen des Zeugen Dr. ICE gestellten Tatsachen als wahr behandelte, das Beweisthema nicht voll ausgeschöpft; es hätte erkennen müissen, daß der Angeklagte den Zeugen Dr. TAI auch über die Punkte habe vernehmen lassen wollen, die sein Vertei-Alger Dr. Sep in üer Hauptverhandiung ven 7. August 1957 und sein Verteidiger Dr. Ay in Schriftsatz vom 10. November 1958 in das Wissen jenes Zeugen gestellt habe. Diese Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vargeschriebenen Form erhoben. Sie gibt weder weitere Tatsachen an, die die Strafkammer als wahr hätte unterstellen müssen. noch den Inhalt des Beweisamtrages des Angeklagten. Es is; ermer unzulässig, sich auf Schriftsätze zu beziehen, die der Ver-
. nr > an N
teidiger außerhalb der Hauptverhandlung bei Gericht eingereicht hat, oder auf Beweisamträge, die in einer früheren Hauptverhandlung gestellt worden sind. Die Begründung einer Verfahrensrüge muß nach § 344 Abs. 2 StPC die den angetlichen Mangei enthaltenden Tatsachen so voliständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschri?t prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegi, falls sich die behaupteten Tatsachen als richiig erweisen.
4. Eine Verl’etzunk der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß das Landgericht nicht von Amts wegen einen gewissen Alb und einen gewissen Sch a1: Zeugen vernommen habe, Die Verteidigung hatte behauptet. die Nebenkläger NER und RE hätten mit Schü, dem Mitinhaber der Firma GM & Co., verhandelt und ihn bewegen wollen, die "WB Rundschau" finanziell zu unterstützen, obwohl allen Beteiligten und also auch den heiden Nebenklägern bekanni; gewesen sei, daß diese Zeitschri?s teilweise aus ostzonalen weldern finanziert werde und daß sie getamt kommunistische Ziele verfolge, insbeschäere die Vernehmung Schi rabe sich. wie die Revision meint, dem Landgericht aufgedrängt.
Ein Antrag auf Vernehmung Schms ist nicht gestelli worden. Seinen Antrag, Al als Zeugen zu. vernehmen, hav der Angeklagte nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. AuB zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer meint, solange nicht alle Haupt-- beteiligten der behaupteten Finanzierungsverhandlung gehört worden seien, bestehe noch die Möglichkeit, den Wahrheitsbeweis dafür zu führen, daß MB und Rei zugunsten des Kun (ou Blattes jene Verhandlung geführt hätten; das „andgericht habe verkannt, daß dem Angeirlagien seine Schuld bewiesen werden müsse.
Dr. ACEEEEEEEEB ist nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auf dessen Bekundungen als Zeuge stützt. der Ter-.- fasser des Berichtes, dem der Angeklagte jene Behauptung über die Bemühungen der Nebenkläger MB und rei um die Finanzierung der NEED Rundschau entnommen hat. Er hat, wie im Urteil ausgeführt wird, glaubhaft bezeugt, daß er versucht habe, diese Behauptung aus dem Bericht nachzuprüfen; die ihm angegebenen Quellen hätten jedoch durchweg versagt; er selbst glaube daher auch nicht. daß der Berichs insoweit auf Wahrheit beruhe. Als Verteidiger hatte Rechts-.- anwali Dr. ACEEB ursprünglich schriftlich mitgeteilt, der Angeklagte habe den "Bericht" von einer glaubwürdigen Person erhalten, die im Januar 1958 gestorben sei, Erst in der jetzigen Hauptverhandlung hat er, vom Angeklagten als Zeuge namhaft gemacht, bekannt, selbst den Bericht "überarbeitet" und an den Angeklagten weiter gegeben zu haben. Unter diesen Umständen drängte es sich der Stra?kammer nicht auf, Al@WEWB,hinsichtlich dessen der Angeklagte nach der Vernebmung Dr. AB seinen Beweisamtrag zurückgezogen hatte, und Sch, dessen Vernehmung als Zeuge vom Angeklagten nicht beantragt wurde, von Amts wegen zu hören. § 244 Abs. 2 StPO ist demnach nicht verletzt.
5. Im Urteil ist ausgeführt, es lägen keinerlei Annaltspunkte dafür vor, daß etwa eines der Mitglieder der FDP-Landtagsfraktion durch Äußerungen oder Handlungen Anlaß zu der Veräächtigung seitens des Angeklagten gegeben have.
Die Revision rügt, diese Frage sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, macht also Verletzung des § 261 StPO geltend. Indessen würde das, was der Angeklagte nach den Darlegungen der Revision vorgebrackt hätte, wenn diese Frage in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, der beanstandeten Feststeliung nicht entgegengestanden harten. Wenn die hessischen Jungdemokraten.. im Jahre 1956 zur Zeit
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des Ungarnaufstandes als MB ihr Vorsitzender war. "Kontakt" mit der ostzonalen IDP gefordert haben soliten, so wäre dies kein Anlaß zu der Behauptung gewesen, zwei Mitglieder der FDP-Fraktion seien der Unterstützung einer getarnten kommunistischen Zeitung verdächtig. Das bedarf? keiner weive-
ren Begründung. Auch diese Rüge verfehlt somit ihr Ziel. II. Sachrügez
l. Das Landgericht legt den beanstandeten Artikei dahin aus, der Angeklagte habe nicht nur behauptet, daß bei einer Regierungsstelle in BB ein auf Ermittlungen eines Fachmannes gestützter Bericht vorliege. in dem zwei Mitglieder der FDP-Fraktion in WB der Unierstützung einer getarnten kommunistischen Wochenzeitschrift beschuldigt würden, sondern indirekt in versteckter Form auch, daß die beschuldigten Mitglieder dies getan hätten; denn durch die unwahre Behauptung, daß diese Beschuldigung in einem Bericht enthalten sei, der in mehrwöchigen Ermittlungen im ganzen Bundesgebiei von einem Fachmann zur Aufdeckung verfassungsfeindlicher Iimtiriebe abgefaßt worden sei, und daß dieser Bericht einer zuständigen Stelle in BEP vorliege, gewinne der unbefangene Leser den Eindruck, die Beschuldigung beruhe auf zuverlässigen Quellen und sei daher wahr. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Zutre?ffend hält die Strafkammer den Vorwurf für geeignet, denjenigen Abgeordneten, dem er gemacht wird, in der öffentlichen Meinung herabzusetzen \§ 1§ 6 StGB). Sie ist weiter der Ansicht, daß dies auf alle Mitglieder der FDP-
raktion in WE zusreffe, da der Angeklagte die Namen der beiden Abgeordneten, die in dem Bericht Dr. Anni angegeben waren, in seinen. Artikel nicht nannte. Daß der Angeklagte sich dessen aaih seinem eigenen Eingeständnis
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auch bewußt gewesen ist, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Nach seiner Vorstellung. mußte also der Vorwur? auf sämtliche Mitglieder der FDP-Fraktion in VEREEEEEEB bezcgen werden. Dem steht nicht entgegen. daß der Angeklagte in seinem Artikel nur von zwei Mitgliedern der FDP-Frakticn spricht. Gerade weii er diese nicht mit Namen nannte, wurde auf jedes Mitglied der Verdacht der Förderung staatsgerährdender Umtriebe geworfen. Für die Annahme einer Ehrenkränkung ist es nicht erforderlich, daß die beiroffenen einzel. nen Personen direkt bezichtigt werden, unehrenhaft gehandelt zu haben. Es genügt die Kennzeichnung der Person dergesva:t, daß auf sie der Verdacht unehrenhaften Handelns fällt. Dann sind alle diese Personen in ihrer Ehre gekränkt /R4S4 27, 246, 248; 52, 159, 1605 vgl. ferner Knör 7StrW Bd. 4°, Dies kann in der Form geschehen, daß in der Kundgehung die mit der Ehrverletzung anscheinend allein bedachte Persen lediglich nach ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gekennzeichnet wird und daß nur zweifelhaft hleibt, welcher einzelne Angehörige der im übrigen fest umrissenen Gruppe gemeint sei. Es kann also eine Mehrheit ven Personen in ihrer Gesamtheit ’koliektir) in ihrer Ehre gekränkt; werden durch eine Kundgebung. die der Täter ihrer Aufmachung nach auf nur eine einzige, aber nicht näher bestimmte Person dieser Gesamtheit abstellt {Krör aa0 S. 693; Frank, StGB 18, Aufl., Bem.TiI Abs. 2 vor § 185; ferner die angezogenen Entscheidungen des RG). Voraussetzung ist, daß der Täter sich vorsteilt, daß der Verdacht auf aile Mitglieder der Personengesamtheit bezogen wird. und daß er ihn gieichwohl in dieser Form äußert. Die ehrenkränkende Behauptung enthält dann eine Peleidigung aller zu der Personengesamiheit gehörenden Einzelnen unter einer Koilektirhezeichuung. Daß der Angeklagte diesen Yorsatz hatte, stellt das Urieil, wie schen erwähnt, eurdrücklich fest. Zweifel kSnnen hieran
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umso weniger aufkommen, als in dem Bericht Dr. A inummEEEn die Mitglieder der FDP-Fraktion, gegen diecer Verdacht ge- &ußert wurde, mit Namen genannt waren. der Angeklagte aiso, wenn er eine Verdächtigung aller Mitglieder der FUP-Fraktion . in Weil vermeiden wollte, nur die Verdächtigten nanhaft zu machen brauchte.
- Nach allem ist die Annahme des Landgerichts, die Behauptung in dem Artikel des Angeklagten stelle eine alle Mitglieder der FDP-Fraktion in VB treffenäe Ehrenkränkung dar, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ansicht der :Revision, es fehle an einer bestimmten Person, auf die sich die Äußerung beziehe, verkennt deren vom Tatrichter fesigestellten Sinn und Zweck.
2; Fehl gehen auch die Ausführungen der Revisicn. die Strafkammer habe zu Unrecht verneint, daß der Angeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt have '$ IC? StGB). Geht man davon aus, er habe den Bericht Dr. ACmiiBs Tür zuverlässig gehalten und deshaib daran geglaubt, die Atgeordneten ME und HE hätten in der geschilderten Weise eine getarnte kommunistische Wechenzeitschrift unterstützt, so hätte allenfalls die Mitteilung dieser Tatsache im öffentlichen Interesse liegen können, Der Angeklagte hai in seinem Artikel jedoch alle Mitglieder der FDP-Fraktion verdächtigt. Er wußte, daß der Verdacht, soweit er ihn gegen die übrigen 17 Mitglieder der Landtagsfrakiion aussprach, unbegründet war. Wer wissentlich unwahre Behaurtungen ehrenkränkenden Charakters aufstellt, mithin verieumdet (§ 1§ 7 StGB), bewegt sich grundsätzlich außerhaln der Grenzen für die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Alierdings hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, daß ie Wahrnehmung berektigter Interessen ausnahmsweise auch
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bei verleumderischer Beleidigung in Betracht kcmmen könne ""ygl. RGSt 48, 4lA). Das Schrifttum beantwortet die Frage nicht einheitlich; sie bedarf hier jedoch keiner intscheldung, weil ein Ausnahmefall im Sinne der reichsgerichtiichen Rechtsprechung nicht vorliegt. Soweit die beleidigende Äußerung sich gegen die Abgeoräneten ii und Tumuuiu richtete, ist dem Landgericht darin beizupfiichten, daß der Angeklagte die ihm obliegende Pflicht versäumt hat, die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen sorgfältig
zu prüfen. Er hat den Verdacht der Förderung einer geiarnien kommunistischen Wochenzeitung gegen die Mitglieder der FDF-Fraktion in dem von ihm zur Veröffentlichung in der Presse bestimmten Artikel ausgesprochen und als begründet dargetan im bloßen Vertrauen auf die mündlichen Zusicherungen
Dr. AQEEEEEEBs. obwohl er diesen erst kurze Zeit kannte. bis dehin in keiner Weise mit ihm zu tun gehabt und auch noch keinen derartigen oder ähnlichen Bericht von ihm erhalten hatte. Wer zur Wahrung berechtigter Interessen Tatisachen behaupten will, die einen anderen in seiner Ehre
zu kränken geeignet sind, hat sich gewissenhaft zu erkundigen, ch diese Tatsachen wahr sind.
3%, Was das Urteil zum Tatbestand des § 187 a StGB ausführt, begegnet keinen rechtlichen Beäenken. Die Rerision bewegt sich hier im wesentlichen auf dem vom Revisicnsgericht; nicht nachprüfbaren Gebiete der tatsächlichen Feststellungen. Sollte sie die Meinung vertreten, § 187 a StGB setze voraus, daß der Täter sich von der Verbreitung seiner Behauptung eine: politische Sensation verspricht, so wäre dies rechtsirrig. Der Entscheidung BGHSt 4, 119 \= NW 1957, 87C), auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, ist eine derartige Rechtsansicht nicht zu entnehnen.
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4. Dennoch kann der Schuläspruch nicht bestehen bleiben. Bei Begründung der Strafzumessung ist im Urteil ausgeführt, des Angeklagten Schuld sei gering zu bemessen, weil er seine Rechte als Journalist in gutem Glauben überschätzt habe. Danach hat das Landgericht mögiicherweise die Üherzeugung gewonnen. der Angeklagte habe geglaubt. mit dem Aussvruch jenes Verdachtes sich in den Grenzen der Wahrnehmung derechtigter Interessen zu bewegen. Träfe das zu, sc hätte er sich über den TImfang eines Rechtfertigungsgrundes geirrt und scmit im Verbotsirrtum gehandelt (BGHSt 2, 104, 10”), Es wäre dann weiter zu prüfen, ob dieser Irrtum rerschuldei war cder nicht. Weil die Strafkammer den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert hat, ist das !'rieil aufzuheben. Zwar sind. bisher keine Anhaitspunkie dafür gegeben, daß ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten unverschuldet gewesen sein könnte. Gleichwohl ist das Urteil zuch im Schuldspruch aufzuheben; es bedarf für die endgültige Beurteilung genauer Feststellungen, die dem Tatrichter ch-. liegen.
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5. ım Urteil ist das Teröffentlichungsgebrt auf § 277
<l. Abs. 1 StGB, die Zusprechung der Veröffentlichungsbefugnis an die Nebenkläger auf § 200-Abs.. 2'StGB gestützt. Die Heiden Vorschriften sind verwechselt. Es handelt sich um einen
offensichtlichen Schreibfehler.
Balaus Busch Dr.Dotterweich
Scharpenseel Menges