Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 13.11.1959 – 4 StR 301/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zum Begrif? des Hindernidhgreitens. BEA, Urt. v. 15. November 1959 - 4 StR 301/59 SchwG Nürnberg- . Fürth 4_StR. 301/59 m Namen des Volkes In der Strafsäche gegen den Autoschlosser Hans ern Sch», Ikrs. TB /OLr., dort gecoren am dB, 2.2t,. in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung U.3>» hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom i8. September 1959 in der Sitzung vom 13. November 1959, an denen teilgenommen haben: Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bandesrichter Krumme Bungesrichter Dr. Sauer Bundesrichver Mertir Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Überssaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter harrd als Vrkundsbeamter er Geschäf tsstelle, für Recht erkannt; Auf die Kevisicn des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Nürnberg- Fürth vom 24, Februar 1959 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchter Fahrerflucht, aufgehoben. : Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhenälung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an die Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen. Im übrigen wirG die Revision des Angeklagten verworfen, Ven Rechts wegen Der Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe ven fünf Jahren und zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, weil er der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit einen Vergehen der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, des Pahrens ohne Führerschein, der Steuerhinterziehung im Rückfall, der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und dreier rechtlich zusammentreffender fahrlässiger Körvperverletzungen sowie in Tatmehrheit mit versuchter Unfallflucht schuldig befunden worden ist. Das Schwurgericht hat dem Angekla
2283 018 IE
Tachschlagswerk: ja Amtliche Sammlung: nein
StGB § 315 a Abs. I’Nre 1
Zum Begrif? des Hindernidhgreitens.
BEA, Urt. v. 15. November 1959 - 4 StR 301/59 SchwG Nürnberg- . Fürth
4_StR. 301/59
m Namen des Volkes In der Strafsäche
gegen den Autoschlosser Hans ern Sch», Ikrs. TB /OLr., dort gecoren am dB, 2.2t,. in
Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung U.3>»
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom i8. September 1959 in der Sitzung vom 13. November 1959, an denen teilgenommen haben:
Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bandesrichter Krumme Bungesrichter Dr. Sauer Bundesrichver Mertir Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Überssaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter harrd als Vrkundsbeamter er Geschäf tsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Kevisicn des Angeklagten wird das Urteil
des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Nürnberg-
Fürth vom 24, Februar 1959 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchter Fahrerflucht, aufgehoben.
: Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhenälung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an die Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wirG die Revision des Angeklagten verworfen,
Ven Rechts wegen
Der Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe ven fünf Jahren und zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, weil er der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit einen Vergehen der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, des Pahrens ohne Führerschein, der Steuerhinterziehung im Rückfall, der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und dreier rechtlich zusammentreffender fahrlässiger Körvperverletzungen sowie in Tatmehrheit mit versuchter Unfallflucht schuldig befunden worden ist. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten äle Fahrerlaubnis für immer entzogen unä ihm außer den Kosten des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt.
Es hat folgendes. Tostgesteilte
Der Angeklagte, der keinen Führerschein hat, setzte sich
‚am $, Juli 1958 nach 11 1/2 Uhr in den Daimler-Kleinlastwagen seiner Nürnberger Arbeitgeberin und steuerte ihn, ohne u zu seinem Gehrauch befugt zu sein, von deren Hof zu zwei Nürnberger Gastwirtschaften und weiter nach Schweinau. Etwa um 20 1/2 Uhr fuhr der Angeklagte durch die Schweinauer Jauptstiraße nach Nürnberg zurück. Er hatte nach der Mittagszeit sieben halbe Liter einfaches Dier getrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug etwa 1,6 %. In der Schwabachstraße
fiel seine Fahrweise den als Zeugen vernommenen Polizeibeanten HE und Ce auf. Sie folgten ihm mit dem Polizeiauto und forderten ihn nach Überhoiung durch Leuchtstab vergeblich zum Anhalten auf. Der Angeklagte war darauf aus, sich gem Zugriff der Polizei wegen der für ihn zu erwartenden
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Nachteile zu entziehen. Als der Polizeibeamte Geb den von ihm gesteuerten Polizeiwagen bei einem erneuten Versuch des Anhaltens durch Leuchtstab und Lautsprecheranlage leicht schräg vor das vom Angeklagten gelenkte Fahrzeug gesetzt hatte, um dieses zum Anhalten zu zwingen, bog der Angeklagte plötzlich scharf hinter dem Polizeiautc nach links aus, so daß es beinahe zum Zusammenstoß ‚gekommen wäre, und führ mit 60 bis 70 km/st davon. Nachdem er die Kennzeichnung der Rothenburger Straße als Einbahnstraße übersehen unä sie in verbotener Richtung befahren hatte, lenkte er, in die südliche Fürther Straße kinein, die, wie ihm geläufig, Einbahnstraße ist, und benutzte auch sie in verbotener Richtung. Beim Einbiegen in. diese Straße konnte ein sie in erlaubter Richtung benutzender Fahrer. einen Zusammens' boß seines Personenkraftwagens mit dem vom Angeklagten. gelenkten Fahrzeu.s erst im letzten Augenblick vermeiden. Auch anderen Kraftfahrern ging es so, als der Angeklagte die Fürther Straße weiter befuhr. Zudem wurden die Fahrer mehrerer Wagen äurch den mit etwa 90 km/st fahrenden Angeklagten an der Überholung . gehindert und fast alle auf ihre rechte Fahrbahnseite ge- | drängt. Der Angeklagte verminderte seine Geschwindigkeit
- auch nicht, als er bemerkte, daß ihm ein Polizeiwagen ent- . segenkem und der als Zeuge vernommene, "aus dem Fahrzeug ausgestiegene, uniformierte Polizeibeante Mi ihm schwenkend
den beleuchteten Anhaltestab auf der Fahrbahn entgegenhielt. MOB mußte beiseitespringen, um vom Angeklagten nicht über- | fahren zu werden. Der Angeklagte raste auch weiter, obwohl
der Polizeibeamte MED seinen Anhaltestab gegen die Windschutzscheihe des vom Angeklagten gelenkten Wagens warf und der Polizeiveamte 7) aus seiner Dienstpistoie drei von
dem Angeklagten vernommene, ‘aber nicht wirkende Schüsse auf äen rechten Hinterreifen des Tastkraftwagens abgab. Danach setzte der Angeklagte die Geschwindigkeit des von ihm gejenkten Wagens auf 70 km/st herunter, weil er sonst.die Kurven
der Straße nicht hätte durchfahren können und weil er an die ' Interrführung an der Stadtgrenze herankam, aus der er mit der Annäherung von Kraftfahrzeugen rechnen mußte, die, wie ihm bekannt, die unübersichtliche Linkskurve hinter der Unter-
führung zu schndden pflegten. Der Angeklagte fuhr ziemlich rechts, ais er bemerkte. daß die Mauerwand der Unterführung dursh Scheinwerferlichtkegel erhellt wurde. Doch gelang es ihm nicht mehr, ver dem sich ihm mit 50 km/st nähernden Fersonenkraftwagen zu halten, der von dem Studenten Klaus Egg eiwa in Siraßenmitte gesteuert wurde. Dieser bemerkte das vom Angeklagte gelenkte, ihm unerwartet entgegenkommende Fehrzeug auf kaum 6 m. Die Wagen stießen frontal zusammen. Klaus Eggp und sein mit ihm fahrender Bruder erlitten ebenso wie der im Wagen des Angeklagten mitfahrende Artist Z>- EB zur Teil sehr erhebliche Verletzungen. Auch wurden beide Fahrzeuge beträchtlich beschädigt. Nach dem Anprall war? der Angeklagte einen Blick in den Fersonenkraftwagen des Studenten Ep, iief dann aber davon, bis er festgenommen wardes
Die Revision des. Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat. teilweise Erfolg.
i. Das Schwirgericht führt zu § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, bei der Frage, ob § 315.a Abs. 1 Nr. 1 StGB anwendbar sei, müsse geprüft werden, ob die Sicherheit des Straßenverkehrs aicht nur "pehindert", sondern ob ihr "Hindernisse bereitet" worden seien. Ausschlaggebende Bedeutung dafür hätten "die Dauer, die räumliche Ausdehnung und die Gefährlichkeit der Art und der Mittel der Hindernisbereitung" (vgl. dazu OLG Köln VRS 14, 450). Im vorliegenden Falle sei diese auf einer räumlichen Ausdehnung von mehreren Kilometern nach Sichtvrerschiechterung durch die bereits eingetretene Dunkelheit und durch einen mit großer Geschwindigkeit dahinrasenden
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Lastkraftwagen eingetreten. Vor allem liege ein "Bereiten eines. Hindernisses" und kein "Behindern" mehr an der unübersichtlichen Kurve an der Stadtgrenze vor. Aus. der Unterführung sei ein entgegenkommendes Fahrzeug wegen des großen Verkehrs ständig zu erwarten gewesen; Außerdem steige die Straße für die aus der Unterführung herauskomnenden Fahrzeuge an. Sie erhöhten daher in der Regei ihre Geschwindigkeit una schnitten auch die Kurve. Das sei mehr als eine Behinderung, Dem Angeklagten sei dies in allen Einzelheiten bekannt und dazu bewußt gewesen, welches Hindernis er für den’ Verkehr bildete. Das habe er auch tun wollen trotz’ seiner: eigenen Gefährdung: Denn das Interesse daran, nicht erkannt zu werden, habe ihm höher gestanden als die Un ‚ersehrtheit
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seines Lebens.
Der Ansicht des Schwurgerichts, daß damit die Anwendung des § 15 a Abs, I Nr. 1 StGB gerechtfertigt. ‚sei, ‚vermag ‚der Senat nicht beizutreten.
Bedenken hiergegen können schon daraus hergeleitet werden, daß § 5315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gegenüber § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats als Sondervorschrift anzusehen ist .(vgl.. BGHSt 5, 297, 3005 392, 394; 6, 219, 225), die eine Bestrafung desselben Fahrverhaltens unter dem Gesichtspunkt des Hindernisbereitens regelmäßig ausschließt.
Daß der Angeklagte zumindest den Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht hat, unterliegt nach den Feststellungen des Schwurgerichts rechtlich keinen Bedenken. Denn danach ist der Angeklagte nach eingebrochener Dunkelheit auf einer der beliebtesten Straßen Nürnhergs mit 70 km/st auch an einer Stelle gefahren, an der ihm infolge deren Gestaltung die Übersicht über die Fahrbahn und die sie. umgebende Örtiichkeit verwehrt war und er den Verkehrsablauf
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ni>ht vcilständig übersehen, insbesondere Hindernisse und Sefahren nicht rechtzeitig wahrnehmen und ihnen nicht sicher begegnen konnte. Daß der Angeklagte auf einer Einbahnstraße in uneriaubter Richtung zu schnell fuhr, steht der Anwendung on & =15 a Abs. 1 Nr. A StGB nicht entgegen. Denn auch der Fahrer, der eine Straße verbotswidrig benutzt, kann von Er den gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen und den mit ee ihnen verbundenen Strafbestimmungen nicht ausgenommen und wi nicht anders behandelt werden als derjenige, der sich auf seiner Fahrbahn in erlaubter Richtung foribewegt. Auch
- und gerade - derjenige. Fahrer, der eine Straße benutzt,
die er nicht oder nicht in der Richtung befahren darf, in
der er es tut, ist .»-..,v: verpflichtet, keinen anderen durch seine Geschwindigkeit mehr zu gefährden oder zu schädigen, als das nach den Umständen unvermeidbar ist (§ 1 StVO). Der als besonders gefährlich anzusehende Verkehrsverstoß
des Angeklagvaun s332L% sine grobe Zuwiderhandlung gegen die bestehende Geschwindigkeitsregelung (§ 9 StVO) der. Keiner besonderen Erörterung bedarf es auch, daß das Verhalten
des Angeklagten rücksichtslos war. Die Feststellungen des Schwüurgerichts lassen erkennen, daß er sich nach dessen Überzeugung aus eigensüchtigen Gründen über seine. Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzte. Denn er uhr verkehrswidrig, um sich polizeilichem Zugriff zu entziehen. Der Angeklagte führte damit eine erhöhte Gefahr herbei, die sich als Gemeingefahr auswirkte, nämlich eine Gefehr für Leib oder Leben anderer beliebiger Verkehrsteil-- nehmer, aber auch für bedeutende Sachwerte in fremdem Eigentume "
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Auch den inneren Tatbestand von $ ?15 a Abs. 1 Nr. 4 EiGB hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Lanägerichts verwirklicht, Zu Unrecht meint die Revision, der Vorsatz des Angeklagten habe sich nur darauf erstreckt,
der Pclizei zu entkommen; denn er habe sogar hoffen müssen, daß kein Verkehrsunfall entstehe, weil dadurch seine Aussicht zu entkommen gemindert worden wäre. Diese Hoffnung des Angeklagten schließt jedoch die Feststellung nicht aus, daß er sich bewußt gewesen ist, an einer unübersichtlichen Stelle der ven ihm in verbotener Richtung. benutsten Straße zu schnell zu fahren, daß diese seine Fahrweise grob verkehrswidrig und rücksichtsios sei und daß sie eine Gemeingefahr herbeiführe.
in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte zeigt sich. nun allerdings das auch vom Schwurgericht verfolgte, rechtspolitisch verständliche Bestreben, den Anwendungsbereich des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erweitern und so auf besonders schwerwiegende Fälle einer falschen Fahrweise die bei Verstößen gegen Nr. 4 dieser Vorschrift nicht zulässige Versuchsstrafe und vor allem die nur, bei Vergehen gegen Nr. 1 vorgesehene Zucht thausstrafärohung. ‚anwendbar zu machen. Durch fehlerhaftes Fahrverhalten könnte gegen Nr. 1 im wesentlichen nur in der Begehungsweise des "Hindernisbereitens" verstoßen werden. Deshalb wird in der Rechtsprechung vielfach .. der Versuch gemacht, diesen Begriff so zu „bestimmen, daß er sich von dem bloßen "Behindern" anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 StVO und, auch von dem Behindern unterscheidet, das regelmäßig mit den in Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB unter die Vergehensstrafe gestellten verkehrswidrigen Fahrweisen verbunden ist (vgl. z.B. OLG Karlsruhe NW 1953, 1936 sowie YRS 16, 1975 OLG Neustadt VRS 9, 360; Kammergericht YRS 11, 208; OLG Köln VRS 14, 450). Der erkennende Senat hat gleichfalls schon in seiner Entscheidung BGHSt 7, 379 zum Ausdruck gebracht, daß durch andere als die in Nr. 4 gekennzeichneten Verstöße ein nach Nr. 1 zu beurteilendes Hindernis bereitet werden kann, wenn der Täter durch seine unge-
wönnliche Fahrweise die Entstehung eines solchen Hindernisses nezvreckt, Die Frage, cb sich verkehrswidrige Fahrweisen denken lassen, die unabhängig von der Einstellung des Täters schon durch ihre nicht unter Nr. 4 faliende besondere Beschaffenheii den Begriff des Hindernisbereitens im Sinne
der Nr. 1 verwirklichen, hat der Senat bisher offengelassen. Das Bayerische Oberste Iandesgericht glaubt sie vemeinen .n zu müssen {NJW 1959, 1286 = VRS 17,128), indem es nach ein- Er gehenier Auseinandersetzung mit der bisherigen ovderlandesgerichtlichen Rechtsprechung den Satz aufstellt, daß Nr. 1 auf Vorgänge des fließenden Verkehrs überhaupt keine Anwendung finde, vieimehr sich auf verkehrsfremde Eingriffe beschränke, zu denen es - mit Hecht - auch die beabsichtigte Hindernisbereitung durch einen fahrenden Verkehrsteilnehmer vrechne;, weil hier die eigene Teilnahme am Verkehr nur noch FE Kiitei zum Zweck der Störung anderer sei. ei
Der Senat kann Bedenken gegen die enge, wenn auch in der
Rechtspraxis einfach zu handhabende Auslegung des § 315 a e hs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterdrücken. Er folgt zwar dem Baye- ex zischen Obersten Landesgericht darin, daß die in Nr. 4 der a ' in Rede stehenden Vorschrift beschriebenen verkehrswidrigen de Fahrweisen - Vorfahrtverletzung, Falschüberholen, ferner zu ”
schnelles Fahren an ungeeigneten Stellen - als im allgemeinen schwerere und häufigere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nur darum und- insoweit mit erhöhten Vergehensstrafen beiegt worden sind, als sie im Einzelfali grob verkehrswiärig und rücksichtslos begangen werden, Er erwägt aber, daß auch falsche Fahrweisen möglich sinä, deren Wesen sich nicht in
den unter Nr. 4 Talienden Verhaltensweisen erschöpft und deren Wirkung über das mit letzteren üblicherweise verbundene Behindern hinausgeht und sich typischerweise als Hindernisbereiten darstellt. Soiche Verhaltensweisen tragen die Merkmale der zrrben Verkehrswidrigkeit unä Rücksichtsiosigkeit, welche
die Strafparkeit nach Nr. 4 begründen, ungeschrieben genau sc in sich, wie di.e vom Gesetz wegen ihrer besonderen Fefähr. lichkeit ‚als erhöht.: strafwürdig behandelten Eingriffe von außen in Sinne der Nr. l, sofern sie nur - unabhängig on der inneren Tatseite im übrigen — ein wirkliches Hindernis bereiten; ja sie sind ihrem Wesen nach sogar verkehrsfeind.- lich. Als Hindernis. dieser Art könnte man, .um eine eindeuvige Abgrenzung von den verkehrswidrigen Verhaltensweisen der Nr. 4 zu erzielen, in Anlehnung an die in Nr. 1 enthaltene Aufzählung von Fremdeingriffen freilich nur eine solche Fahrweise ansehen, die über die gewöhnliche Behinderung durch falsche es Fahren der im Nr. 4 bezeichneten 4 Art eine Verhinderung des auf der betroffenen Straße fließenden Verkehrs oder von Teilen dieses Verkehrs zur Folge hat. Die bloß vorübergehende oder - bei eingetretenen Unfall - unter Umständen dauerhafte Behinderung des Worfahrtberechtigten oder überholten. oder des durch zu. schnelles Fahren gefährdeten anderen Fahrzeugs allein würde dem Begriff des Hindernisbereitens nicht genügen. Die dem Wesen nach von lediglich falscher Fahrweise verschiedene: Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 1. durch Hindemisbereiten würde vielmehr, wie erwähnt, nicht nur als verkehrswidriges, sondern als J verkehrsfremdes Verhalten aufzufassen sein, das nach Art und Wirkung einen regelmäßig erhöhten Gefährlichkeitsgrad aufweist und deshalb mit dem Fahrverhalten der Nr. 4 nicht gleichzusetzen wäre, .Ihrer gesteigerten Verkehrsbedeutung I ‚gemäß würde die als Fall des Hindernisbereitens möglicherweise anzuerkenneride Verkehrs-Verhinderung (gleich Lähmung) allerdings von einer gewissen Nachhaltigkeit sein müssen, die das Verhalten als für den Verkehr schlechthin unerträglich und damit als verkehrsfremd in Erscheinung treten
158 unä es auch dadurch von dem nur *ehlerhaften Verkehrsverhalten abhebt.
Ch äie Anwendung von § 315 a Abs. i Nr. 1 StGB auf £ahrende Verkehrsteilnehmer durch eine derartige, vorsichig erweiterte Abgrenzung des Begriffs Hindernisbereiten trotz der nicht ganz durchsichtigen Fassung der einschlägigen Vorschrift rechtlich einwandfrei ermöglicht werden kann, bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung. Der Angeklagte würde nämlich selbst bei Zugrundelegung eines solchkernaßen erweiterten Begriffs des Hindernisbereitens nicehv nach Nr. 1 strafbar sein. Denn er hätte auch in diesen Sinne kein "Hindernis bereitet". Wohl "behinderte" er die die Einbahnstraße in der zugelassenen Richtung benutzenden Verkehrsteilnehmer. Zu einer Verkehrsverhinderung hat sein Verhalten jedoch nicht geführt, wenngleich die ihm Entgegenkommenden ihm zum Teil ausweichen und zum Teil von einer Überholung anderer Fahrzeuge für kurze Zeit absehen mußten. ; Auch die falsche Einfahrt in die Unterführung würde entgegen 3: der Würdigung durch das Schwurgericht trotz des dadurch be- ; wirkten Zusammenstoßes mit einem eritgegänkommenden Magen nur als ı vorübergehende Behinderung des Gegenverkehrs und des.- halb no=h nicht als Hindernisbereiten in dem hier als rechtlich vielleicht ‚möglich erwogenen Sinne zu werten sein.
Das grob verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten würde. auch nicht etwa deshalh nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1 zu beurteilen sein, weil er, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung ses Senats BGHSt 7, 379 für eine erweiternde Anwendung dieser, Vorschrift bisher voraussetzte, das Bereiten eines Hindemisss 23 beabsichtigt hatte. Bei seiner Fahrweise kam" es ihm nicht darauf an,. andere in ihrer Fortbewegang zu beeinträchtigen. Er vezweckte allein, sich seinen
verfolgern zu eniziehen, nioht aber den ihm entgegenkommen-Gen Verkehrsteilnehmern Schwierigkeiten zu bereiten. Daß dies geschah, nahm er iediglich in Kauf, um seine Absicht
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verwirkiichen zu können. Der darin liegende - bedingte - Vorsatz machte die von ihm hervorgerufene Verkehrsstörung noch nicht zum eigentlichen Sinn seines Handelns.
' Das gesamte Fahrverhalten des Angeklagten erschöpft sich demnach in einer nach Nr. 4 strafbaren grob ‚verkehrswidrigen
Fahrweise.-
Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache nicht selbst entscheiden, weil .der . Angeklagte bisher nicht darauf hingewiesen worden ist, daß er nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB bestraft werden könne (§ 265 Abs, 1 StPO). Das Urteil ist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, soweit das Schwurgericht. den Angeklagten nach § 315 a Abs. i Nr. i und Abs; 5 StGB und den in Tateinheit ° :damit stehenden Vergehen verurteilt hat. Der Senat kann es dem. Tatrichter überlassen, sich mit den Revisionsangriffen auf die Verurteilung wegen dieser Vergehen auseinanderzusetzen.
2. ‚Soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im:
Rückfall verurteilt worden ist, sei jedoch folgendes bemerkt: I
Der Beschwerdeführer legt hierzu dar, er habe wegen Steuerhinterziehung im Rückfail nach §§ 396 Abs. 1, 404 Abgo in Tateinheit mit § 248 b StGB und § 24 Abs. 1.Nr. 1. StVG nicht bestraft werden dürfen, weil die zuletzt angeführten Gesetzesbestimmungen in Gesetzeseinheit. zu den genannten Söteuerrechtlichen Bestimmungen stünden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegt. das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Steuer. Gieiches gilt von der widerrechtlichen Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Es entsteht danach, auch wenn der Halter des Fahrzeugs seiner Steuerpflicht nachgekommen ist, für den widerrechtlichen Benutzer desseiben Fahrzeugs eine Steuerschuld, wenn er
auf öffentlichen Straßen damit fährt ($ A Abs. 1 Nr. 3 Kraft-Tahrzeugsteuergesetz), nicht dagegen, wenn er es nicht auf öffentlichen Straßen verwendet. alsc etwa innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes. Gegen $. 243 » StGB kann auch derjenige verstoßen, der ein Kraftfahrzeug widerrechtlich außerhalb einer öffentlichen Straße in Gebrauch nimmt. Somit jiegt eine Gesetzeseinheit zwischen § 248 b StGB und den in Betracht kommenden steuerrechtlichen Bestimmungen nicht vor. Aber auch eine Gesetzeseinheit zwischen letzteren und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG Desteht nicht. Gegen die angeführten steuerrechtlichen Bestimmingen kann ebenso wie gegen § 248 b StGB sowohl von demjenigen verstoßen werden, der einen Führerschein hat, als auch von demjenigen, der keinen Führerschein
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5. Besiehen bleibt vom Schuldspruch des angefochtenen Urseiis aliein die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verkehrsunfallflucht. Die rechtlichen Darlegungen des Schwurgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch insoweit, als das Schwurgericht den Angeklagten der Verkehrsunfallfluchs in Tatmehrheit mit den in Tateinheit begangenen Vergehen schuläig befunden hat. Denn es hat festgestellt, der Angeklagte habe bis zum Zusammenstoß mit dem vom Studenten Eger gesteuerien Fersonenkraftwagen gehofft, ohne Unfall zu entkommen und sich erst danach zur Flucht vom Unfallort enischlossen,
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4, Dagegen war der gesamte Strafausspruch, also auch die von Schwurgericht für die Verkehrsunfallflucht als angemessen angesehene Einzelstrafe aufzuheben, weil. diese in ihrer Höhe möglicherweise durch die rechtsirrige Beurteilung des schstigen Verhaltens des Angeklagten beeinflußt worden ist. Außerdem lassen die Strafzumessungsgründe nicht mit der er?order:ichen Sicherheit erkennen, cb das Schwurgericht die
Anwendung von § 44 Abs.!%.StGB erwogen hat, die es - auch mit Rücksicht auf die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB - ausdrücklich hätte behandeln sollen. damit klar ersichtlich geworden wäre, ob das Schwurgericht vom rechten Strafrahmen ausgegangen ist (vgl. 4 StR 167/51 vom 19. April 1951 in MDR 1951 S. 403 bei Dallinger), nach dessen Festlegung erst andere Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe abzuwägen sind (vgl. BGHSt 1, 115, 1175 BGH JZ 1956, 500 = IM Nr. 4 zu § 45 StGB; Dreher JZ 1956, 682).
Die Anordnung des Schwurgerichts, daß dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf). steht in so engen Zusammenhang mit der Strafzumessung, daß sie, ebenfalls ent-Zällt i§ 76 StGB).
Die Sashe ist - mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen. versuchter. Fahrerflucht - an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, aa die nach Verneinung des Mordversuchs noch in Betracht konmenden Handlungen zur Zuständigkeit der Strafkammer gehören (§ 354 Abs. 3 StPO).
Rotberg u Krumme Sauer Martin. Flitner _. .