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BGH Urteil vom 29.10.1959 – 2 StR 393/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

GrundG Art. 101; GVG § 26 a) Die Zuständigkeitsregelung des § 26 GVG, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräunt, in den dort bezeichneten Strafsachen Anklage entweder bei den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten oder bei den Jugendgerichten zu erheben, verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG. b) § 26 Abs. 2 GVG schreibt nicht vor, in Strafsachen, in denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, stets Anklage bei den Jugendgerichten zu erheben; er besagt vielmehr nur, daß die Jugendgerichte mit Verfahren nicht befaßt werden sollen, in denen es an diesen Voraussetzungen fehlt. StPO § 244 Abs. 2 Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, den Weräsgang eines jugendlichen Zeugen zwecks Beurteilung der Glaubwürdigkeit lückenlos zu ermitteln. Nur soweit hierfür bedeutsame Begebenheiten oder Ereignisse aus dem Werdegang des Zeugen behauptet werden oder sonstwie hervortreten, kann das Gericht zu deren Aufklärung veranlaßt sein.

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Nachschlagewerk: ja) (nur Abschnitt 1 bis Seite 4 oben, IH: Amtliche Sammlung: ja erster Absatz und Abschnitt 4)

GrundG Art. 101; GVG § 26

a) Die Zuständigkeitsregelung des § 26 GVG, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräunt, in den dort bezeichneten Strafsachen Anklage entweder bei den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten oder bei den Jugendgerichten zu erheben, verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG.

b) § 26 Abs. 2 GVG schreibt nicht vor, in Strafsachen, in denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, stets Anklage bei den Jugendgerichten zu erheben; er besagt vielmehr nur, daß die Jugendgerichte mit Verfahren nicht befaßt werden sollen, in denen es an diesen Voraussetzungen fehlt.

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, den Weräsgang eines jugendlichen Zeugen zwecks Beurteilung der Glaubwürdigkeit lückenlos zu ermitteln. Nur soweit hierfür bedeutsame Begebenheiten oder Ereignisse aus dem Werdegang des Zeugen behauptet werden oder sonstwie hervortreten, kann das Gericht zu deren Aufklärung veranlaßt sein.

BGH, Urt.v. 29. Oktober 1959 - 2 StR 393/59 LG Wiesbaden

Au 4 2 StR 393/59 £

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Friseurmeister Karl Ludwig Wilbeln I ip aus

VO. 307 geboren ar GER 1907,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Mai 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

tn nn u m un ep m m u m na

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, begangen an einen zur Tatzeit 15, zuletzt 17 Jahre alten weiblichen Lehrling, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei seinem ge-- setzlichen Richter dadurch entzogen worden, daß die Staaisanwaltschaft die Anklage nicht bei der Jugendkammer, sondern bei der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer erhoben habe. Allerdings spricht die Revision von der Jugendschutzkammer, bei der nach ihrer Ansicht die Anklage hätte erhoben werden müssen; sie meint damit jedoch die Jugendkamnmer, wie ihren Ausführungen zu § 26 GVG entnommen werden muß. Sie bezweifelt nämlich, daß die in § 26 Abs. 1 GVG getroffene Zustänäigkeitsregelung, wonach für die dort näher bezeichneten Verfahren neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig sind, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG vereinbar sei, weil dadurch dem Staatsanwalt die Wahl zwischen zwei gleichgeoräüneten Gerichien eröffnet werde. Hieraus ergibt sich, daß die Revision die Nichterhebung ker Anklage vor der Jugendkammer als verfassungs- und verfahrens- "iärig beanstanden will und beanstandet. Ihre Bedenken sind aber nicht begründet.

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieäen, daß die in den §§ 8 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 GVG enthaltene Zuständigkeitsregelung, die dem Staatsanwalt die Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, nicht gegen Art. 101 Abs. 1

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Satz 2 GrundG verstößt (BGHSt 9, 367; NIJW 1958, 918). Diese Rechtsauffassung wird vom Bundesverfassungsgericht geteili (NSW 1959, 871). Die für sie maßgebenden, in den angeführten Urteilen aufgezeigten Gesichtspunkte treffen ebenso auf die durch § 26

Abs. 1 GVG dem Staatsanwalt eröffnete Möglichkeit zu, die Anklage entweder vor den sog. Erwachsenengerichten oder den Jugendgerichten zu erheben. Das hat auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. August 1958 - 5 STR 232/58 - bereits ausgesprochen. Der Hinweis der Revision auf

das Fehlen einer Kontrolle, wie sie in den Fällen der §§ 24

Abs. 1 Nr. 2, 74 GVG nach § 209 StPO dem Landgericht über das Wahlrecht des Staatsanwalts zusteht, zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Einer solchen Kontrolle, die allein wegen der unterschiedlichen Strafgewalt der zur Auswahl stehenden Gerichte und wegen der Verschiedenheit des Rechtsmittelzuges von Bedeutung ist, bedarf es’in den Verfahren, die unter die Regelung des

8 26 Abs. 1 GVG fallen, nicht; hier steht die Wahl nur zwischen gleichgeordneten Gerichten offen, so daß dem Angeklagten ein etwaiger Nachteil unter den die Notwendigkeit einer Kontrolle rechtfertigenden Gesichtspunkten nicht erwachsen kann.

Ist hiernach § 26 GVG mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG vereinbar, so fehlt es auch an jedem Anhalt für die von der Revision weiterhin vertretene Ansicht, unter der Herrschaft des Grundgesetzes müsse § 26 GVG so angewendet werden, daß für Verfahren, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GVG vorlägen, die Jugendgerichte ausschließlich zuständig seien. Wie der Wortlaut dieser Bestimmung deutlich erkennen läßt, enthält sie lediglich eine in die Form einer Sollvorschrift gekleidete Weisung an den Staatsanwalt, nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen Anklage bei den Jugenägerichten zu erheben. Die Weisung besagt also nicht mehr, als daß wit Verfahren, in denen es an jenen besonderen Voraussetzungen

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fehlt, die Jugendgerichte nicht befaßt werden sollen. Sie geht aber nicht dahin, Verfahren, in denen jene Voraussetzungen gegeben sind, stets bei den Jugendgerichten anhängig zu machen. Somit wird das dem Staatsanwalt in § 26 Abs. 1 GVG eingeräumte, nit dem Grundgesetz in Einklang stehende Wahlrecht von der Vorschrift des § 26 Abs. 2 GVG jedenfalls insofern nicht berührt, als er auch in Verfahren, auf die die Voraussetzungen jener Vorschrift zutreffen, die Anklage bei den sog. Erwachsenengerichten erheben kann.

Dieses Recht hat der Staatsanwalt allerdings - darin ist der Revision zuzustimmen - nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben, Dafür, daß aber hier, wie die Revision geltend macht, in der Erhebung der Anklage vor der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer ein "Ermessensmißbrauch" der Staatsanwaltschaft liege, ist nichts ersichtlich. Zwar war die einzige Tatzeugin im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage noch Jugendliche; sie war indessen schon 17 1/2 Jahre alt und stand damit am Ende des Lebensebschnitts, in dem sie zu den Jugendlichen zählte. Deshalb kann darin allein, daß die Staatsanwaltschaft des Verfahren vor die Strafkammer brachte, keine Zehlerhafte Ausübung des Ermessens gesehen werden. Eine solche ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil, wie die Revision behauptet, das Jugenddezernat der Staatsanwaltschaft Wiesbaden seit geraumer Zeit in Strafsachen, die unter die Regelung des § 26 GVG fallen, keine Anklage vor der Jugendkammer erhoben hat. Diese Handhabung könnte allenfalls Zweifel dahin auslösen, ob die Staatsanwaltschaft in den anderen Strafsachen dieser Art ihr Ermessen stets richtig ausgeübt hat; sie beweist aber nicht, daß die Staatsanwaltschaft in dem anhängigen Verfahren bei Aus- “bung ihres Wahlrechts nicht pflichtgemäß vorgegangen ist:

Für die von der Revision angeregte Aussetzung des Verfahrens zwecks Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungs-

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gericht über die Vereinbarkeit des Wahlrechts des Staatsanwalts nach §§ 26, 74 b GVG mit dem Grundgesetz ist kein Raum. Eine solche Maßnahme wäre nach Art. 100 GrundG nur zulässig und geboten, wenn der Senat jene Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes als verfassungswidrig ansähe.

2.) Die in zweifacher Richtung erhobene Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts geht fehl.

a) Das gilt zunächst für das Vorbringen, anstelle des unter Wr. 28 der Hilfsschöffenliste aufgeführten Landrats a.D. - nicht Landgerichtsrats a.D. - TEE hätte der unter Nr. 26 der Liste anstehende Hilfsschöffe Joseph Hedi dei der Verhandlung und Entscheidung als Schöffe mitwirken müssen. Wie aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten in Verbindung mit dem in den Akten befindlichen Vermerk des Rechtspflegers Ho hervorgeht, hat die für die Verhandlung gegen den Angeklagten als Schöffin vorgesehene Frau Dr. Kl nit Schreiben vom 13. Mai 1959 um Entbindung von der Teilnahme gebeten. Ihre Bitte wurde am 14. Mai 1959 von dem Vorsitzenden der Strafkammer als begründet anerkannt. Der unter Nr. 26 der Hilfsschöffenliste aufgeführte Hilfsschöffe Hop wer zuvor, und zwar am 12. Mai 1959, für die Sitzung einer anderen Strafkammer bestimmt und geladen worden. Er konnte daher für die Sitzung, in der gegen den Angeklagten verhandelt wurde, nicht mehr herangezogen werden. Da der dem Hilfsschöffen Hoi in der Liste unter Nr. 27 folgende Hilfsschöffe Dr. Ko ebenfalls ausfiel, war als der nächste Hilfsschöffe Land-

rat 2.D. ICE zu berufen, wie es auch geschehen ist. Daß

er als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Wiesbaden zugelassen idt, stand seiner Mitwirkung als Schöffe nicht zwingend entgegen. Die Bestimmung des § 34 GVG, wonach u.&. Rechtsanwälte zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen, ist eine reine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung sich die Revision wohl deshalb aucs nicht berufen will.

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b) Die Hitwirkung des beisitzenden Richters Assessor Kr. welche die Revision des weiteren unter dem Gesichtspunkt nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts bemängelt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Assessor Kr war, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Verbindung nit

dem auszugsweise mitgeteilten Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ergibt, durch Beschluß des Präsidiums vom 18. Desember 1958 für das Geschäftsjahr 1959 der 2. Strafkammer als kitglied zugeteilt worden. In dem Geschäftsverteilungsplan sind in dem Abschnitt II mit der Überschrift: "Besetzung der Kammern" unter 2. Strafkammer deren Vorsitzender und Beisitzer namentlich aufgeführt, als letzter Assessor Kn@®, hinter dessen Namen vermerkt ist: "Krankheitsvertreter für LGRat Dr. BE: Hieraus glaubt die Revision entnehmen zu können, Assessor Kris sei der 2. Strafkamner nur für die Dauer der Erkrankung des Landgerichtsrats Dr. BB als Mitglied zugeteilt worden; deshalb hätte, so führt sie aus, das Präsidium über die Zuteilung des Assessors erneut befinden müssen, als Landgerichtsrat

Dr. Bm im Januar 1959 verstorben sei; das sei nicht geschehen.

Diese von der Revision dem Vermerk beigelegte Bedeutung kommt ihm nach Auffassung des Senats nicht zu. Damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, daß Assessor KM nicht zusätzlich, sondern nur anstelle eines an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte verhinderten Mitgliedes der 2. Strafkammer zugeteilt war, nicht aber die Zugehörigkeit des Assessors zu der Kammer auf die Dauer der Krankheit beschränkt werden. Hätte das Präsidium eine solche genau umrissene zeitliche Begrenzung vornehmen wollen, so würde es dies klar und unmißverständlich und nicht in einem nur beiläufigen Vermerk zum Ausdruck gebracht haben.

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3.) Die von der Revision behauptete Verletzung des § 261 StPO ist nicht dargetan. Zwar trifft es zu, daß, wie dem Schweigen des Protokolls entnommen werden muß, die Niederschrift über

die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Brigitte Su in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, was im übrigen euch nach § 250 StPO nicht zulässig gewesen wäre. Das Fehlen eines entsprechenden Vermerks im Protokoll besagt jedoch nichts darüber, ob und inwieweit der Inhalt jener Vernehmung dem Angexlagten oder der Zeugin oder auch beiden vorgehalten und da-Aurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. „in Vorhalt braucht nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden. Inlolgedessen liefert dieses hier keinen Beweis dafür, daß jene rolizeiliche Vernehmung, soweit sie in den Urteilsgründen erörtert wird, nicht in die Verhandlung eingeführt worden ist,

In dem Widersvpruch, den die Revision aus der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung und ihrer Würdigung im Urteil herleiten will, liegt kein Verstoß gegen § 261 StPO. Ein solcher würde nur gegeben sein, wenn die Würdigung in den Urteilsgründen in sich widerspruchsvoll und deshalb mit den Denkgesetzen nicht vereinbar wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Im übrigen hat das Landgericht nicht übersehen, daß hinsichtlich des Vorfalles in der Küche die Darstellung der Zeugin Brigitte Sn GE in üer Hauptverhandlung von ihrer Schilderung bei der rolizeilichen Vernehmung teilweise abwich; es hat dieser Abweichung nur keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellende Bedeutung beigemessen.

“.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs.2 StPO -bliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Die Re- -ision irrt, wenn sie meint, das Landgericht sei verpflichtet .’viesen, den Werdegang der Zeugin Brigitte SB Tückenlos

x ermitteln, um deren Glaubwürdigkeit abschließend beurteilen

zu können. Ebensowenig wie der Tatrichter bei einem erwachsenen

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Zeugen gehalten ist, zur Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit dessen Lebenslauf im einzelnen und vor allem dahin zu erforschen, ob dieser etwa irgendwann und bei irgendeiner Gelegenaeit mal die Unwahrheit gesagt hat, trifft ihn eine solche Vereflichtung bei einen jugendlichen Zeugen. Auch hier hat er sich grundsätzlich seine Überzeugung von dessen Glaubwürdigkeit auf Grund der Vernehmung in der Hauptverhanälung und des dabei gewonnenen Eindruckes zu bilden (vgl. dazu auch BGHSt 3, 27

und 52). Nur wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten in dem Werdegang des Zeugen hervortreten oder behauptet werden, welche dessen Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die von ihm gemachten Angaben zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Tatrichter, soweit das möglich ist, zu deren Aufklärung verpflichtet. Umstände dieser Art lagen aber hier nicht vor. Was die Revision als solche bezeichnet, sind keine Gesichtspunkte, die das Landgericht hätten veranlarsen müssen, von sich aus

die in der Revisionsbegründungsschrift angeführten Personen, wie den Rektor und die Lehrerin an der Volksschule in Weg sowie den Internatsleiter der Schule bei dem Franziskanerkloster in CB, als Zeugen zu hören. Eine Verpflichtung hierzu hätte nur bestanden, wenn bestimmte, für die Frage der Glaubwürdigkeit bedeutsame Tatsachen aus dem Werdegang der Zeugin Brigitte SB ien Landgericht bekanntgeworden wären,

über die jene Personen hätten Bekundungen machen können. Daß dies der Fall war, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht einmal behauptet. Das Landgericht war daher nicht gehalten, die Beweisaufnahme auf die Vernehmung der früheren Lehrer der Zeugin zu erstrecken, und zwar um so weniger, nachdem es die Lehrer der Berufsschule, von denen die Zeugin zur Zeit der Hauptverhandlung. unterrichtet wurde, sowie einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens gehört hatte, das bereits 17 1/2 Jahre alt und schon seit über zwei Jahren aus der Volksschule enilassen war. Über-

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äies hatte der Rektor in der von ihm im Ermittlungsverfahren gegebenen Auskunft erklärt, sich zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht mehr äußern zu können.

5.) Die Rüge, das Landgericht habe die Beweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung der früheren Lehrer unter Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO zu Unrecht abgelehnt, geht gleichfalls fehl. Hier könnte schon zweifelhaft sein, ob sie in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise angebracht worden ist; denn in der Revisionsrechtfertigungs-- schrift ist weder der Inhalt der Anträge noch der Inhalt des über sie ergangenen Gerichtsbeschlusses in einer in sich versyändlichen Form mitgeteilt.

Indessen können diese Bedenken auf sich beruhen, da die Rüge jedenfalls nicht begründet ist.

Das Landgericht hat sowohl den Beweisamtrag auf Vernehmung des Internatsleiters der Schule bei dem Franziskanerklosier in Cie auch den Hilfsbeweisamtrag auf Anhörung der Lehrerin an der Volksschule in WB zutreffenä als Beweisermittlungsamträge angesehen und sie deshalb in verfahrensrechtlich zulässiger Weise abgelehnt. Daß es dem Beweisamtrag. auf Vernehmung des Rektors Rp nicht stattgegeben hat, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Diese Tatsachen bildeten entgegender Ansicht der Revision keine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte SC maßgeblichen Umstände, wie ausweislich des Gerichtsbeschlusses auch der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, dem die Strafkammer vor ihrer Entscheidung über den Beweisamtrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.

6.) Irrig ist die Meinung der Revision, die Strafkammer hätte den Angeklagten insoweit freisprechen müssen, als sie gewisse,

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ihm im Eröffnungsbeschlusse zur Last gelegte Handlungen nicht

als erwiesen erachtet habe. Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, sich der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau - Verbrechen nach §§ 174

Nr. 1, 176 Abs. I Nr. 1, 73 StGB - schuldig gemacht zu haben. Der Angeklagte ist zwar hinsichtlich des zweiten Vorwurfs als nicht überführt angesehen worden, konnte und durfte aber deshalb nicht freigesprochen werden, da er wegen derselben Tat

aus § 174 Nr. 1 StGB bestraft worden ist und eine Tat rechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann. Den Vorwurf der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 174 Nr. 1 StGB hai das Landgericht als berechtigt anerkannt und den Angeklagten entsprechend verurteilt. Daß es einzelne nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses unter die fortgesetzte Handlung fallende zeilakte nicht in äie Verurteilung einbezogen hat, rechtferiigt ebenfalls insoweit nicht die Freisprechung des Angeklagten, weil Seilakte einer ?ortgesetzten Handlung keiner rechtlich selbständigen Beurteilung unterliegen. Nur wenn einem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß der Vorwurf einer fortgesetzten Straftat gemacht ist, er aber nur in einem der ihm als fortgesetzte Handlung zur Last gelegten Einzelfälle schuldig befunden wird, ist im übrigen Freisprechung geboten, wie es auch das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1951 - 1 StR 25/50 - (IM StGB § 174 Ziff. 1 - Nr. 2) zum Ausdruck bringt. Da aber diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist,geht der Hinweis der Revision auf jene Entscheidung fehl.

7.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Soweit das Landgericht ihn für schuldig erachtet hat, entspricht die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite dem Gesetz. Das

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trifft auch auf den ersten im Urteil geschilderten Einzelfall zu, in dem der Angeklagte Brigitte SC plötzlich von hinten umfaßte, ihr durch beide Arme hindurch griff und ihre Brust befühlte, wobei er das Mädchen fest an sich drückte. Hiernach kann keine Rede von einer nur flüchtigen und oberflächlichen Berührung sein, was die Revision wohl geltend machen will, wenn sie auf die rechtlichen Darlegungen des Urteils zu § 176 Abs. I Nr. 1 StGB hinweist, wo es unter anderem heißt, die Zeugin habe nicht bekunden können, wie lange der Angeklagte ihre Brust befühlt habe. Dieser Satz darf nicht

für sich allein und außerhalb ües Zusammenhanges gelesen werden, in dem er steht. Er findet sich nämlich in dem Abschnitt, in dem die Frage der Gewaltanwendung erörtert und festgesiellt ist, daß der Angeklagte die unzlichtigen Hanälungen teilweise mit Gewalt vorgenommen hat. Nur weil ihm die Gewaltanwendung möglicherweise nicht zum Bewußtsein gekommen sei, hat die Strafkammer von einer Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB abgesehen. Somit gibt jener von der Revision hervorgehobene Satz keinen Anhalt defür, daß es sich - abweichend von der Schilderung des Sachverhalts - bei dem Befühlen der Brust nur „m eine flüchtige und unbedeutende Berührung gehandelt haben “Ennte.

Die von der Revision behaupteten Verletzungen der Sprachund Denkgesetze liegen nicht vor. Es kann sehr wohl einen Unterschied machen, ob jemand sagt, er habe mit Wissen eine bestimnte Hendlung nicht vorgenommen, oder ob er erklärt, es sei ausgeschlossen, daß er die Handlung vorgenommen habe. Infolgedessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in der Erklärung des Angeklagten vor der Polizei, er sei mit Wissen nicht an den Geschlechtsteil des Mädchens gekommen, und in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, es sei dies völlig ausgeschlossen, einen Widerspruch gesehen und daraus dem Angeklagten ungünstige Schlüsse gezogen hat.

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Die Tatsache, daß Brigitte Sl von üem Vorgefallenen ihrem Freunde Jürgen GB jeweils berichtet hat, ist entgegen dem Vorbringen der Revision von der Strafkammer nicht in sich widerspnrechender Weise berücksichtigt worden. Ein Widerspruch würde allerdings gegeben sein, wenn, wie die Revision meint, aus der Anführung dieser Tatsache im Urteil zu entnehmen wäre, die Strafrermer habe damit klarstellen wollen, daß sich die Zeugin in der Darstellung der Einzelheiten des Erlebten festgelegt habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Strafkammer hat leüiglich die Feststellung, daß Brigitte SCENE inrem Freunde GE von den vorfällen nur ganz allgemein erzählt hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und hat sie allein zur Widerlegung von Angriffen des Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens herangezogen.

Auch sonst 1ä8t das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafeusspruch einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Susch Dr. Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof