Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.07.1959 – 1 StR 287/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
D)
1_stR 287/59 2309 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Mechaniker Franz B EEE : auch genannt Alfred Fa. geboren am EEE 1900 in vi, xreis mE. zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Mordes U.»
hat der 1. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr: Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerich bei dem Landgericht: Passau vom 15. Dezember 1958 wird verwor.. fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe§
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Nach Aufhebung der Entscheidung vom 20. Oktober 1954 hat das Schwurgericht den Angeklagten wiederum wegen Mordes und wegen versuchten Totschlags verurteilt. Es hat gegen ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher lebenslanges Zuchthaus sowie eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist
unvegründet.
I. Verfahrensrüigen.
1.) Ausweisiich der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt, über seinen Geisteszustand und den Grad seiner Trunkenheit im Zeitpunkt der Tat einen medizinischen Obergutachter zu hören oder ein Fakultätsgutachten einzuholen. Die Rüge "Diese Anträge und Bitten des Angeklagten hat das Gericht mit einer nichtssagenden Bemerkung ebgelehnt" entbehrt daher jeder Grundlage. j
Die Einholung eines Obergutachtens brauchte sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen. Es hatte bereits zwei ärztliche Sachverständige über die einschlägigen Fragen gehört.
2.) Über die Auffindung und den Fundort des Rucksacks vernahm das Gericht einen Polizeibeamten, der mit der Aufklärung der Straftat befaßt gewesen war. Das konnte dem Gericht genügen. Wenn die Verteidigung die Angaben des Beamten nicht für zuverlässig hielt, mußte Sie Beweisamträge stellen.
Es ist darauf hinzuweisen, daß die Behauptung des Revisionsführers. im Rucksack hätten sich auch 350 DM befunden, weder in den Urteilsgründen noch im Polizeibericht über das Auffinden und den Inhalt des Rucksacks eine Stütze findet.
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3.) Die Rüge, das Schwurgericht habe sich an die Zusage einer
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Wahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet. # 8 Der Verteidiger stellte in der Hauptverhundlung den An- E5;
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trag, den Ehemann der Zeugin WiP geborene res Zeugen zu vernehmen. Er sollte bekunden, daß er bei einer
Arztvisite in der Strafanstalt Straubing gesagt habe, die beiden Mädchen - gemeint sind Frau WIE una Frau SB, verwitwete IE - Hätten im Verfahren gegen den Angeklagten nicht die Wahrheit gesagt, weil sieunter Druck ständen. Diesen Beweisamtrag nahm der Verteidiger zurück, nachdem das Schwurgericht zugesagt hatte, die Beweisbehauptung als wahr zu unterstellen. Das Schwurgericht hat diese Zusage eingehalten, was aus dem Urteil hervorgeht. Der Beschwerdeführer übersieht, daß der Tatrichter nicht genötigt ist, aus einer wahrunterstellten Tatsache die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen. j
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sollten, hat die Revision nicht näher ausgeführt. § 257 StPO ist zudem eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren:Verletzung die Revision nicht gentützt werden kann.
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5.) Der Angeklagte hat ausveislich der Sitzungsnieder-
schrift keinen Gerichtsbeschluß über die Zulassung von Fragen kerbeigeführt, die zu stellen, ihm angeblich nicht erlaubt werden sein soll.In der Revisionsinstanz kann er mit solchen Vorwürfen nicht gehört werden.
Ebensowenig kann das Revisionsgericht die Beanstandung nachprüfen, den Zeugen Hildegard SB, Anna viB una Ludwig BED seien die Angaben des Getöteten, BEE auch seine Aussagen vor der Polizei nicht vorgehalten worden, die Zeugen seien auch zu angeblichen Widersprüchen nicht gehört worden (vgl. OGHSt 3,
595 BGHSt 4, 125, 126). 6.) § 358 Abs. I StPO ist nicht verletzt.
Eine Bindung an Hinweise des Revaisionsgerichts ist in dieser Bestimmung nicht ausgesprochen. Deß das Schwurgericht derartige Hinweise nicht beachtet habe, trifft überdies nicht zu.
7.) Auf die Rüge, das Schwurgericht habe gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 8tPO) verstoßen, wird im Abschnitt II eingegangen werden.
8.) Die übrigen Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 StPO), offensichtlich unbegründet.
11. Sachlichrechtliche, Rügen.
Das Urteil ist frei von Widersprüchen. Es enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung. Da die Feststellungen auch in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise geiroffen sind, ist das Revisionsgericht an sie gebunden. Es kann insbesondere nicht, wie beantragt, die
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Akten daraufhin nachprüfen, ob etwa Zeugen bei früheren Vernehmungen anders ausgesagt haben als im Urteil festgehalten ist (§ 337 StPO). Mit neuem Vorhringen und einer eigenen Beweiswürdigung k&nn der Beschwerdeführer nicht gehört werden
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Zum Schuldspruch lassen die Urteilsgründe keinen Rechts- = fehler erkennen. Notwehr, vermeintliche Notwehr oder Notstand “ hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. & Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu & beanstanden: x
Gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hat das Schwurgericht nicht verstoßen. Es hat die im früheren Urteil verhängten Strafen weder der Art noch der Höhe nach verschärft. § 358 Abs. 2 StPO stand der auch in den Urteilssatz aufgenommenen Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, die in der ersten Entscheidung nicht enthalten war, nicht entgegen.
Die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB liegen vor. Allerdings durfte das Schwurgericht die unter C II 2 - 7 der Urteilsgründe angeführten Straftaten nicht als Symptomtaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 St@B werten. Als solche dür: nur verfolgbare Straftaten berücksichtigt werden (RGSt 75, 38235 BGHSt 1, 384). An einer Verfolgung der genannten Straftaten war aber das Schwurgericht, wie es selbst ausgeführt hat, gehindert, da insoweit die Auslieferung aus Österreich, wo sich der Angeklagte nach seiner Flucht aufhielt, weder beantragt noch bewilligt worden isi. Dagegen hat das Schwurgericht rechtlich ;; bedenkenfrei die durch das "amerikanische Militärgericht in Straubing" am 7. September 1949 abgeurteilte Straftat als Symp- “ tomtat gewertet {BGH Urteil 2 S;R 25/52 vom 25. April 1952). Die Voraussetzungen des § 20 a Abs, 4 StGB sind gegeben. Der
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Angeklagte hatte am 5. November 1948 gemeinschaftlich mit anderen einen schweren Raub begangen. Ein Mittäter wurde hierwegen vom Landgericht Deggendorf am 6. Oktober 1949 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt; das Besatzungsgericht hat gegen den Angeklagten zwei Jahre drei Monate Gefängnis verhängt, die er verbüßte Gegen die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken. Die Würdigung kann sich auf die lebenslange Zuchthausstrafe nicht ausgewirkt haben, da § 271 StGB sie zwingend vorschreibt. Auch für die Bemessung der zeitigen Zuchthausstrafe ist sie tatsächlich nach dem Urteilsinhalt ohne Einfluß geblieben. Das Schwurgericht durfte nämlich alle Vorstraftaten unabhängig von einem Ausspruch nach § 20 a Abs. 2 StGB bei
der Strafzumessung verwerten (vgl. BGH NJW 1955, 998 Hr. 21).
Dr. Geier Mantel Willms
Hübner Fischer