Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 5 StR 161/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 161/59 2215 01C
(alts 5 StR 241/58)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Heinz E EEE aus Ham; geboren am EEEED 19531 in Tim,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iz» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Oktober 1958 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt wird. Auf diese Strafe wird die Untersuchungshaft angerechnet, auch soweit der Angeklagte sie nach dem 17.0Oktober 1958 erlitten hat.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Kosten beider Rechtsmittel werden dem Angeklagten auferlegt.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes3
I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl.
a) Der § 60 Nr.3 StPO hinderte die Strafkammer nicht mehr,. den Zeugen SW zu vereidigen. Die gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht des Angeklagten, an der sich stil» in strafbarer Weise beteiligt haben konnte, war nicht mehr Gegenstand der Untersuchung. In diesem Punkte war das Verfahren schon in der früheren Hauptverhandlung am 4.Februar 1958 nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.
b) was die Revision vorträgt, um eine Verletzung des § 261 StPO darzulegen, wendet sich nur gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unzulässig (§ 337 StPO). |
2. Die Sachrüge ist unbegründet.
Der festgestellte Sachverhalt trägt die rechtliche Folgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte den Kaufmann SEND mit einer gegenwärtigen Gefahr für den Leib bedroht hat. Es kommt nicht darauf an, ob die angekündigte ernste Mißhandlung so schlimme Folgen gehabt hätte, daß sie den Tatbestand einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB erfüllt hätte.
Die sonstige rechtliche Prüfung deckt keinen rechtlichen Fehler auf, der den Angeklagten beschwert.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß die Strafkammer den § 250 Abs.1 Nr.5 StGB nicht angewendet hat.
Der Angeklagte ist, wie das Urteil feststellt, bereits
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er
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am 18.Juni 1957 vom Amtsgericht Hamburg wegen räuberischer Erpressung und anderer Straftaten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden und hat diese Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden war, bis zum 8.August 1957 teilweise verbüßt. Er war also vor der jetzt abgeurteilten Tat schon einmal im Inlande gleich einem Räuber, nämlich
nach § 255 StGB, bestraft worden, wie § 250 Abs.1 Nr.5 StGB voraussetzt.
Er ist in der früheren Verhandlung am 4.Februar 1958 auf § 250 StGB hingewiesen und nach dieser Bestimmung wegen räuberischer Erpressung im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Weitere tatsächliche Erörterungen sind nicht erforderlich. Das Landgericht hat auch diesmal mildernde Umstände nach §§ 255, 249 Abs.2 StGB verneint. Aus der rechtlich einwandfreien Begründung geht hervor, daß mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs.2 StGB ebenfalls nicht vorliegen. Andererseits läßt § 358. Abs.2 Satz 1 StPO jetzt keine höhere als die gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus mehr zu. Der Senat hat sie daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 354 Abs.1 StPO ausgesprochen und die gesamte Untersuchungshaft angerechnet.
Sarstedt Siemer Schmitt
Dr.Börker Hoepner