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BGH Urteil vom 27.02.1959 – 4 StR 36/59
4. Strafsenat
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4 StR 36/59 2061 008
In Kınen dics Volkes
Ir der Strafsacke gegen
den Maler und Arstreicher Euns V iD ac: TB, getoran sc BD EB :: 7 ei
wegen versuchlsr kKeineiüs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Februar 1959, an der teilgenomnen haben:
Seratspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesriehter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisiizende dichter, Oberstaatsanvelt ED in der Verhanälung, Bundesenwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ’
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Essen vom 25. 'Noverber 1958 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landsskasse zur Last.
Von Rechts wegen
L; ver sngeklaste war von der Strafkemmer am 28. S3cpteunber 1957 wegen Zeineids (falschen Offenbarungseids) zu einen Jahr CSsıärgeis verurteilt worden.
Auf seine Revision hat der Senat das angefochtene Urteil wit den Feststellungen aufgehoben (BGISt -11, 223 ff). Es hie3 in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter anlcorms
"Dex Angeklagte jedoch het unrichtige Angaben, zwecks Gläubiger-Irreführung oder Benachteiligung, über Einnahmen oder sonstige nfändbare Vermögensstücke, weder gemacht noch beabaichtigt. Dies lassen die Darlegungen des Landgerichts, mit denen es versuchten Betrug verneint, eindeutig erkennen. Es handelte sich bei der Talzschaussage des Angeklagten lediglich um die — vermutlich aus Geltungsbedürfnie oder Rechthaberei gemachte - unrichtige Angabe einer Berufstätigkeit. Diese \ngabe hat hier keinerlei Bedeutung für die 5estimmung der Person des Angeklagten als Träger zueriTlfsfähiger Vermögensstücke noch für deren Rechtsnstur ecnabt, Sie unterlag deshalb weder der Offenbarungsaflicht noch «em Eid des § 807 ZPO, auch unter Berücksichtigung der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BEHST 8, 599, 400; Kezger im IK, 8. Aufl., Anm. 3 d zu § 154 StGB). Denu was Tür die Zwangsvollstreckung bedeutungslos ist, berührt den Gläubiger nicht (RGSt 42, 424, 425). ..."
"Das enzefochtene Urteil muß daher aus sachlich-rechilichen Gründen mit den Feststellungen aufehoben werden, Der Tatrickter mag prüfen, ob der Besc’werdeführer, wenn such irrig, annahm, die frag-
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liche Ausahes falle b&i der gegebenen Sachgestaltung urter Jen Eid, wd ob er sich dadurch dss versuchten Koineids (§ 154, % 43 StGB) schuldig gemackt hat. Hierbei kön:tz gegebenenfalls für der Schuldumfarg und das Strafmaß erheblich sein, ob der Angeklagte, dessen "falsche und verbohrte" Rechtsauffassung das Landgericht - wenn auch in anderer Hinsicht - selbst hervorhept (S. 5 UA), geglaubt hatte, er dürfe sich als selbständiger Malermeister bezeichnen. Seine - angesichts der auch im Jahre 1956 verhängten Freiheitsstrafen allerdings nicht sehr wahrscheinliche - Yinlsssung, er habe früher als solcher gearbeitet, sein isisterbrief (1936 - Halle) sei durch Kriegseimwirkung verloren gegangen (S. 4 oben. UA), ist bisher nicht widerlegt worden. - Die auch subjektive Unrichtigkeit seiner zusätzlichen Angabe, er sei /äuch zur Zeit voch als selbständiger Meister tätig, würde dadurch allerdinge nicht berührt. Jedoch wird der Tatrichter ohrehin unter Würdigung des Revisionsvorbringens zu prüfen haben, wis sich im Einzelnen die Vernehmung, Sisderschrift und Ziderleistung abgespielt und welche Vorstellungen der Angeklagte dabei gehabt hat."
II. Das Larigericat hai auf ürund der neuen Verhandlung. von-25. November 1958 den Angeklagten diesmal wegen versuchten Heineids zu vier Honaten Gefängnis-verurteilt, ihm die . bürgerlichen ührenrschte - wie damals - auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und wiederum die Bidesunfähigkeit ausgesprochen. |
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und.. des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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III. 1) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung geht fenl (BGHSt 4, 125, 126), Daß sich der Tetrichter an die Wahruntersiellung (Bl. 96 d.A.) nicht gehalten habe, macht die Revision nicht; geltend (§ 352 Abs. 1 StPO).
2) Dagegen greift.die Sachbeschwerde durch.
Das Lsnügericht legt dar: Der Angeklagte hatte sich im Offerburungseiäetermin vom 15. Oktober 1956 dem Sinne nach als selbständigen Malermeister bezeichnet, was der Richter
"in DB 2 des Vordrucks eintrug. Der Angeklagte wurde daraufhin
vereidigt. Diese Angabe - "selbständiger" Malermeister -.
‚sei bewußt falsch gewesen; sie sei zwar nicht. unter den Eid
gefallen (vgl. dazu Urteil des Senats). Der Angeklagte habe aber - gemäß seiner jetzigen eindeutigen Erklärung - damals angenommen, sein Eid beziehe sich auch auf die Behauptung, selbständiger Malermeister zu sein (4, 5 UA). Er habe’ also
hier bewußt etwas Unrichtiges beschwören wollen. Ein vollenäeter Meineid liege nur deshalb nicht vor, weil "objektiv gesehen, sein Eid sich auf diese Angabe nicht bezog". Er
habe sich demnach des versuchten Keineids schuldig gemacht.
3) Hierzu ist zu bemerken: Das Landgericht hat üem An-' geklasten jeizt nicht mehr vorgeworfen, er habe der Wahrheit zuwider angegeben, Nalermeister und zur Zeit der Eidesleistung als solcher tätig zu sein. Der Schuldvorwurf bezieht sich vialmehr nur noch auf die Angabe "selbständiger" hHalermeister (S. 3, 5 des jetzigen Urteils der Strafkammer). Die Darlegungen des Tatrichters vermögen indes seine Annahme nicht ZU ‘tragen, deß sich der Angeklagte der Unrichtigkeit dieser Bezeichnung bewußt war und daß somit der (unteugliche) Versuch eines keireids vorlag.
Der Richier, der dem - offensichtlich unbeholfenen und eiwas eisanen - Angeklagten den Eid abnahm, hatte ihn gefragt,
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"nas -r denn Dache®, wenn er weder Lohn noch Gsnalt beziehe. Daseuf natte tur Berchwerdefükrer "den Sinne nach" geantwoxiet, er »ei selbständiger Malermeister (S. 3 oben UA). Die Siraikemner legt nun weiter dar, der Angeklagte habe seit 1948 nie mehr als selbständiger Meister gearbeitet, such richt bei der Firma MED; vo er bis zu seiner :intlassung (9. Oktober 1956) iätig gewesen war. Die Bedeutung des Begriffs "selbständiger Malermeister" sei ihm bekennt gewasen (S. 4 UA).
Der Tatrichter hat indes folgendes nicht berücksichtigt: Im Rahrien der Zumesaungserwägungen führt er. selbst ans "Es. muß außerdem von der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten ausgegangen werden, er. sei früher in Mitteldeutschlend als selbständiger Malermeister tätig gewesen." Dies hat auch das Revisionsgericht zu Gunsten des Angeklagten . zusrunäc su lagen (Rechtswohltet des Zweifels). Das Landgericht nat weiter festgestellt, daß der Angeklagte zur Zeit Jer sidesleistung nicht mehr in abhängiger Stellung . tätig war. Er wer vieluehr ein Malermeister, der früher einmal als solcher selbständig tätig gewesen und, als er den Bid leistete, ohne Arbeit (in Diensten eines anderen) und demib sozusagen unebhängig oder "selbständig" war. Hinzu komn; das inn von der Strafkammer zugute gehaltene Geltungsbedürfnis, das bei seiner dem Richter gegebenen Antwort mit eine Roile spielte. Hiervon muß ausgegangen werden. Dann läßt sich aber nicht ausschließen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Zidesleistung gemäß seiner eiwas eigenwilligen Einstellung und Denkungsart glaubte, er äürfe sich "selbständiger" Malermeister nennen, eben weil er das früher gewesen war und er sich zur Zeit nicht mehr in unselbständiger, abhängiger Stellung befand. Somit hat der Tatrichter den Nachweis nicht geführt, daß der Angeklagte
mit sr irn zur Lest gelegten Berulsbezeichrung ("reIbsiäräi,!) eiwee Pulsches Dekunien und beschwören wollte. Linz gsgentejilige Darlegung Jer Strafkammer entbehrt der tacsächnichen Grüundlage - Fanrlässiger Falscheid scheidet aus, Weil die betreffende Angebe, wis schon von Sunat (BEIISt 11, 225 £f) und auch von jetzt erkernenden Gericht ausgeführt, nicht unter dern Eid Ziel; versuchte fahrlässige vsrafltaten sind unserer Rechtsordnung fremd (vgl. § 43 Abs. 1 StG2: "Wer den Entschluß »0» betätigt hat .-."),
Mit Rücksicht auf die seit der Eidesleistung (Oksober 1956) inzwischen verstrichene lange Zeit kommen weiter» tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Bztracht (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte war daher, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier aus mangels Beweises freizuspr:chen.
Die EKnstenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Zu siner Anzendung des 5 467 Abe. 2 Satz 1 bestand kein Anleß; die Vorausseizungen Ges Satzes 2 dieser Vorschrift varen nicht sagsben.
IV. Znsätzlich sei noch bemerkt, daß das Urteil im Strafaussproch Im 2ugeren Sinne, ferner bezüglich der Ablehnung einer Sirafzussetzung und hinsichtlick des Ausspruchs der Bjlässunf8nigkeit ohnehin nicht hätte bestehen können. Es würde bei der gegebenen besonderen Sachlage näherer Darlesuns bedurft haben, werum für den — nach Auffassung
des Tandserichts gegebenen — untauglichen Versuch eines Neiueids immerhin sine Gefängnisstrafe von vier Konaten geboten erschien (vgl. auck BGH 4 StR 86/54 bei Dallinger, MDR 1954, 531). - Die sehr knappe Begründung aus § 23
Abs, 2 SiGB, die "Gewähr" künftig straffreier Führung sei "nicht ohne weiteres" gegeben, entsvrach nicht der gesetz-
- T-
lichen \nlordevungen (vgl. das Urteil des Senats 4 StR 189/556
von 21. Juri 1956 in der Essener Strafssuche Jülichs 22 Kls
T/5t): - Di Ser Tutrichter die Sirafe für den - von ihn an-
genommenen - versuchten Heineid nach § 44 StGB gemildert
hat (8. 5, 6 WA), durfte er auf Eidesunfähigksit (§ 161
Abs. 15493) ni ch t erkennen, weil § 45 StGB eine solche
Nebenfolge nicht vorsieht (BGHSt 6, 373; BGH NJW 1955, 997
ir. 17).
Rosberg - Krumme: Seibert Hoepner . Lang-Hinrichsen